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Schritt
für Schritt den Armen an den Kragen
Gegeninformationsbüro
18. Dezember 2002
Wie ihr alle wisst hat sich die informelle Große Koalition zwischen CDU,
SPD und Grüne in Sachen „Arbeitsmarktreform“ „geeinigt“.
Am Dienstag (17. Dezember 2002) stimmte der Vermittlungsausschluss den Vorschlägen
der Hartz-Kommission zu. Die Gesetze treten nunmehr – wie der ursprüngliche
Zeitplan der Bundesregierung vorsah – bereits am 1. Januar 2003 in Kraft.
Ausgenommen davon ist die Neuregelung der Minijobs, die ab 1. April 2003 gelten
wird. Konkret geht es um schlecht bezahlte Beschäftigungsverhältnisse,
Billigjobs sozusagen. Und so sieht das nun aus – eine Auswertung:
1. Einer weitergehenden Ausweitung der Mini-Jobs:
- Die Einkommensgrenze bei den bisherigen 325-Euro-Jobs („geringfügige
Beschäftigung“) wird auf 400 Euro angehoben. Für diese Jobs muss
der Arbeitgeber pauschal zwölf Prozent Renten- und elf Prozent Krankenbeitrag
entrichten. Zudem werden zwei Prozent Steuer fällig (gleich 25 Prozent).
Zudem dürften die Mini-Jobs – anders als derzeit – auch als Nebenjob
ausgeübt werden. Gültig für alle Branchen!
- Für „haushaltsnahme
Dienstleistungen“ ist eine zehn Prozent (fünf Prozent RV, fünf
Prozent KV, zwei Prozent Steuern) Arbeitgeberpauschale vorgesehen. Die Einkommensgrenze
liegt hier ebenfalls bei 400 Euro. Dem/der ArbeiterIn bleibt (bei beiden Formen
der „geringfügigen Beschäftigung“) offen, den Beitragssatz
von 19,5 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung aus eigener Tasche zahlt.
- Neu ist auch die Schaffung
einer so genannten „Gleitzone“ bis zu Einkommen in doppelter Höhe
der Minijobs. An die „Grundzone“ (von 400 Euro) schließt sich
nun die „Gleitzone“ (zwischen 401 und 800 Euro) an. In diesem Segment
wird auch der/die ArbeiterIn zur Kasse gebeten – aber nicht sprunghaft,
sondern vielmehr allmählich ansteigend (die Kosten der gesetzlichen Versicherungen
steigen linear von vier Prozent auf die derzeit gültige Höhe von 21
Prozent). An den Fiskus muss er entweder pauschal 25 Prozent Steuer überweisen,
oder er arbeitet ganz normal auf Lohnsteuerkarte, was beispielsweise für
Studenten oft günstiger sein dürfte. Ab 401 Euro entfallen auf die Arbeitgeber
Sozialabgaben in Höhe von 21 Prozent.
- Mini-Jobs in sind für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar. Die steuerliche
Absetzbarkeit richtet sich nach der Art der Dienstleistung: Für Minijobs
sind es zehn Prozent, maximal 510 Euro/Jahr. Für voll sozialversicherungspflichtige
Mini-Jobs („Gleitzone“) zwölf Prozent, maximal 2400 Euro/Jahr.
Für den „Einkauf von Dienstleistungen“ durch Unternehmen/Agenturen/
Leinarbeit 20 Prozent, maximal 600 Euro im Jahr.
Kommentar: Durch einen absehbaren Austauscheffekt von regulärer Beschäftigung
in Mini-Jobs mit geringerer Sozialabgabenlast, fließt weniger Geld in die
Kassen. Schon jetzt gehen Renten- und Krankenversicherer von Mindereinnahmen aus.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet (18. Dezember) entstehen etwa 500 Millionen
Euro Steuerausfälle, weitere 500 Millionen Euro fehlen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung. Einzelne Experten veranschlagen die Summe noch höher.
Nach Angaben des Instituts für die Zukunft der Arbeit (IZA) könnten
bis zu zwei Milliarde Euro fehlen. Und so werden die „leeren Kassen“
künftig jene selbst geschaffene und beabsichtigte Argumentationsvorlage liefern
für den Weg in die private Sozialversicherung. Nach dem Motto: Vorwärts
und vergessen, schafft jenen Standortpolitik zunehmende Konkurrenz und soziale
Ungleichheit. 2.
Die Möglichkeit ArbeitnehmerInnen über 52 Jahre befristet einzustellen
wird um ein Jahr verlängert bis 2006.
3. Das geplante „Brückengeld“ (Bridge-System) für
ältere ArbeiterInnen entfällt.
4. Zur Ausweitung der Leiharbeit und der Bezahlung jener LeiharbeiterInnen
konnte keine Einigung erzielt werden. Dieser Teil des Hartz-Konzeptes ist allerdings
auch nicht zustimmungspflichtig!
Teil I: Eine
Auswertung der Gesetzesänderungen
Denn das bisherige Sozialsystem
„führe zu negativen Anreizwirkungen hinsichtlich des Suchverhaltens
und zum Teil unrealistischen Gehaltsvorstellungen der Arbeitslosen“ (Die
Kommission).
Während Peter Hartz klassengemäß rumweint, sein Konzept sei „verwässert“
und „nicht eins zu eins umgesetzt“, die Gewerkschaftsfunktionäre
ihm Taschentücher reichen und sie im Chor mit den Massenmedien alles dafür
tun, uns glauben zu machen, dass „Hartz-Konzept“ sei nicht durchgekommen.
Steht in den gerade durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes Änderungen
nichts anderes als jenes was die „Kommission zur Arbeitsmarktreform“
vorgeschlagen hatte. Die 1:1-Umsetzung ist in vollem Gange! Darüber hinausgehen
wir davon aus, dass die weitere Umsetzung zügig vorangetrieben wird und die
im Zentrum der Zerschlagung der sozialen Grundsicherung stehende sog. Zusammenlegung
der Arbeitslosen- und Sozialhilfe (sowie ausgleichende Sozialhilfe und einer Pauschalisierung
von Wohngeld u.a. Zusatzleistungen) folgen wird.
Für unseren Widerstand gegen die immer schlechteren Arbeits- und Lebensbedingungen,
zunehmende Armut und entgarantierte, rechtlose Arbeit ist die geplante „Zusammenlegung
der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“ von großer Bedeutung. Sie markiert
das Schlusslicht der Neuordnung des Sozialsystems. Was dies beinhaltet findet
Ihr im Teil
II. Mit der Zerschlagung des bisherigen sozialen Sicherungsystems (der sog.
Strukturreform) wird die Armut drastisch erhöht und die Menschen werden gezwungen
sich als billige Arbeitskräfte zu verkaufen. Und per PSA-Leiharbeit zum Zwecke
der Deregulierung (Entrechtung!) und Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse
und Lohnstruktur (Lohnsenkung!) auf den Arbeitsmarkt geschleudert.
Seid wachsam, lasst euch nix von den „Profis der Nation“ erzählen!
Denn grundsätzlich verfolgt die Bundesregierung folgende Grundstrategie:
(Kommentare in der Klammer sind von uns. Der Rest in den Anführungszeichen
aus den Original-Begründungen zu den bereits erfolgten Gesetzesänderungen)
„Die Empfehlungen der Kommission sind vielschichtig und weitreichend. Ihre
Umsetzung erfolgt zum Teil durch untergesetzliche Maßnahmen, wie
zum Beispiel das Auflegen eines Programms Kapital für Arbeit der Kreditanstalt
für
Wiederaufbau zum 1. November 2002 oder die Einführung von Beschäftigungsbilanzen.“
(Dazu gehören auch schlicht Teile die als Verwaltungsanweisungen an die
Arbeitsämter
rausgehen)
„Andererseits sind mehrere aufeinander bezogene Gesetzgebungsverfahren
erforderlich.“
„In einem ersten Schritt werden mit diesen
Änderungsgesetzen die Vorschläge der Kommission umgesetzt, die vor allem
die Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten (Leiharbeit
per PSA), die Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung
(Quickvermittlung), die Neuausrichtung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein
und Zertifizierung) sowie die Stärkung des Dienstleistungscharakters der
Bundesanstalt für Arbeit (Serviceleistungen, Personal und Struktur, aber
auch Zumutbarkeit/Mobilität, Umkehrung der Beweislast) zum Inhalt haben.“
„In einem weiteren Schritt sollen die gesetzlichen Grundlagen
für Änderungen im Leistungs-recht (Absenkungen Alhi/Uhg), eine Zusammenführung
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen und
eine Strukturreform der Bundesanstalt für Arbeit gelegt werden (Aktionsbudget,
Wirtschaftsförderung).“ Entspricht dem ersten und zweiten
Gesetz „für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt“.
„Schließlich wird ein Gesetz zur Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die neue Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vervollständigen“.
„Insgesamt werden die Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt in dieser Legislaturperiode umgesetzt.“ Und „zum 1.
Januar 2004 sollen schließlich Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt
sein.“ siehe
Teil II
„Der Bundestag hat am 15. November 2002 dem ersten und zweiten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Mit den
beiden Gesetzen, einem zustimmungsfreien und einem zustimmungspflichtigen, werden
die Reformvorschläge der Hartz-Kommission umgesetzt. Die Koalitionsfraktionen
haben damit die größte Arbeitsmarktreform in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland eingeleitet.“ (laut Bundesregierung)
Sie sollen zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen
gehen nun in den Bundesrat (Vermittlungsausschuss), dort wurde von Seiten der
CDU eine Blockade angekündigt. Wir gehen aber davon aus, dass es dadurch
lediglich zu einer Verzögerung kommen wird und die Gesetzesänderungen
spätestens zum 1. März 2003 in Kraft treten werden.
Zum zustimmungsfreien Teil gehören:
- Maßnahmen für
eine flächendeckende Einführung von JobCenter (Modul 1)
- Erhöhung der Vermittlungsgeschwindigkeit (Modul 2)
- Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes
(Teile aus Modul 4 und 6)
- Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Modul 5)
- Einrichtung von PersonalServiceAgenturen
(PSA) (Modul 8)
Die vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen beinhalten (Auszüge):
- Meldepflicht nach Erhalt
der Kündigung, bei befristeten Verträgen drei Monate vor Ende
des Jobs. (gehört zur
Quickvermittlung – Modul 2)
- Neue Zumutbarkeit – Mobilitätspflicht und dazugehörige
neue Sperren und Leistungsminderungen
(Modul 3), sowie die Umkehrung der Beweislast (Modul 3)
- Mini-Ausbildung – Qualifizierungsbausteine für Jungendliche
(Modul 4)
- Bridge-System
(nun: Brückengeld) und Lohnzuschuss (nun: Entgeltsicherung)
für ältere Menschen (Modul 5)
- Einführung des Bildungsgutscheins für Weiterbildungsmaßnahmen
und Neuausrichtung der
Weiterbildung, plus Zertifizierung (Modul 6)
- Einrichtung von PersonalServiceAgenturen (Modul 8)
- Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeit) (Modul
8)
- Privatisierung der
Arbeitsvermittlung (Dritte beauftragen, bezüglich PSA, Profiling und
Coachingmaßnahmen) (Modul 8)
- Kürzung des Unterhaltsgeldes (während Umschulung), Anschluss-Uhg
gestrichen (!). Sowie Pauschalisierung von: Kinderbetreuungskosten (während
Umschulung), Bewerbungs- und Reisekosten, Mobilitätshilfe, Umzugskosten.
- Förderung
der Ich-AG durch „Existenzgründerzuschuss“ (Modul 9)
- Mini-Job – Geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten (Modul 9)
- Leistungslohn für die SachbearbeiterInnen (Modul 10)
- Erhöhte Anrechnung des Einkommens der PartnerIn, sowie Reduzierung
des Schonvermögens.
(Vorläufer zu Modul 6)
Gesetzliche Änderungen auch bezüglich:
- Gesetzlicher Krankenversicherung
- Gesetzlicher Rentenversicherung
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Soziale Pflegeversicherung
Die Liste ist so umfangreich das wir hier nicht alles zusammenfassen können.
Zusammenfassung einiger Punkte:
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Vgl. Broschüre: „Tatort Arbeitsmarkt“
www.gegeninformationsbuero.de/hartz/tatort_arbeitsmarkt.pdf
Vorab: Die Vorschläge
der Kommission und was daraus wurde ...
Grundsätzlich ist festzuhalten: Ziel ist die Reduzierung der Arbeitslosenzahlen
um zwei Millionen (bis Ende 2005) Ziel ist nicht die Schaffung zwei Millionen
zusätzlicher Arbeitsplätze!
„Durch die Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit (von durchschnittlich
33 Wochen auf 22 Wochen) um ein Drittel und die Reduzierung des Zugangs (Quickvermittlung,
PSA-Leiharbeit, Ich-AG, „Job-Floater“, Neue Zumutbarkeit) können
die notwendigen Maßnahmen finanziert werde.“, hieß es schon
im Bericht der Kommission. Im wesentlichen sollen die ausgezahlten Gelder an Arbeitslose
von 39,3 Milliarden Euro auf 19,6 Milliarden Euro reduziert werden.
Das Wunder der Arbeitslosenhalbierung im Einzelnen, laut Kommission: Flächendeckender
Aufbau von PersonalServiceAgenturen 780 000 Arbeitslose weniger. „Neue
Beschäftigung“ per Ich-AG 500 000 Arbeitslose weniger. Quickvermittlung
und neue Zumutbarkeit 450 000 Arbeitslose weniger. „ganzheitliche Betreuung“
und Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe 230 000 Arbeitslose
weniger.
Der Trick mit der Arbeitslosenstatistik, aus dem Koalitionsvertrag:
„Wir werden eine international vergleichbare Arbeitsmarktstatistik schaffen,
in der nur Personen, die auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen, erfasst werden.“
Die Statistik nach dem Standard der Internationalen Organisation für Arbeit
(ILO) erfasst zum Beispiel nur die gemeldeten Arbeitslosen, die sich aktiv um einen
Job bemühen, weniger als eine Stunde pro Woche arbeiten und sofort für
eine Stelle verfügbar sind. Nach EU-Maßstäben betrug die Arbeitslosenquote
im September 2002 8,3 Prozent während die BA-Statistik eine Quote von 9,5
Prozent auswies. Durch statistische Änderungen ließe sich die Arbeitslosigkeit
auf einen Schlag um rd. 1,2 Millionen Personen verringern.
1. JobCenter (Modul 1)
Vorschlag: Arbeitsamt wird zum JobCenter! Integration aller arbeitsmarktrelevanten
Beratungs- und Betreuungsleistungen (zum Beispiel Sozialamt, Jugendamt, Wohnungsamt, Sucht-
und Schuldnerberatung) Vermittler konzentrieren sich auf Betriebskontakte und
Akquisition neuer Stellen
Umsetzung:
Das Arbeitsamt kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle
erforderlich sind (Paragraph 402). Eine Parallelregelung findet sich im BSHG
(Paragraph
18). Weitere Änderungen sollen folgen. „(...) die JobCenter sollen
eine gemeinsame Anlaufstelle des Abreitsamtes und der örtlichen Träger
der Sozialhilfe umfassen und die dem Arbeitsamt von den örtlichen Trägern
der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben war nehmen.“ Organisatorische
Zusammenlegung verschiedener Zuständigkeiten Arbeitsamt/Sozialamt und Vorstufe
(„Harmonisierung“) für die sog. Zusammenlegung/-führung
beziehungsweise Streichung von Alhi/Sozi, sowie im Bezug aufs zentrale Datenarchiv.
2. Quickvermittlung und neue
Meldepflicht (Modul 2)
Vorschlag: Personen mit Familie erhalten Priorität bei der
Vermittlung – keine gesetzliche Regelung. Bonussystem für Vermittler/Team.
Meldung beim JobCenter bereits zum Zeitpunkt der Kündigung.
Umsetzung: Verordnungsermächtigung für leistungsorientierte
Bezahlung (Leistungslohn für SachbearbeiterInnen). Sowie Paragraph 37b „Personen
(...) sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten
Arbeitsverhältnisses hat die Meldung (jedoch frühestens) drei Monate
vor dessen Beendigung zu erfolgen.“
Paragraph140 Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine ALG-Kürzung
(für maximal 30 Tage) um Bemessungsentgelt bis 400 Euro – sieben Euro
pro Tag (für die Dauer des ALG); Bemessungsentgelt bis 700 Euro – 35
Euro pro Tag (für die Dauer des ALG); Bemessungsentgelt über 700 Euro
– 50 Euro pro Tag (für die Dauer des ALG).
Gegenüber dem Arbeitgeber wird ihnen ein arbeitsrechtlicher Freistellungs-/Entgeltfortzahlungsanspruch
(Paragraph 629a BGB) eingeräumt (für Stellensuche, Vermittlungsaktivitäten,
Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen, berufliche
Weiterbildung der BA). Der Freistellungsanspruch beträgt höchstens vier
Arbeitstage (bei bis zu zweijährigem Arbeitsverhältnis), sieben Arbeitstage
(bei zwei und mehr Jahren), zehn Arbeitstage (bei fünf oder mehr Jahren).
Dem/Der ArbeiterIn ist zudem Urlaub zu den genannten Zwecken zu gewähren.
3. Neue Zumutbarkeit – Mobilitätspflicht
(Modul 3)
Vorschlag: Beweislastumkehr bei Job-Ablehnung. Schaffung flexibler
Handhabungsmöglichkeiten für Sperrzeiten Finanzielle Zumutbarkeit wie
heute. Bundesweite Mobilitätsbereitschaft ab dem 7. Monat – Alleinstehende
bereits ab dem 4. Monat – der Arbeitslosigkeit.
Umsetzung: Beweislast wird umgekehrt (gültig für alle
„Ereignisse“ nach in Kraft treten des Gesetzes). Die Beweislast wird
neu verteilt; sie liegt beim Arbeitslosen „für Tatsachen, die in seine
Sphäre oder Verantwortung fallen“ (Paragraph 144).
Neue Zumutbarkeit: Finanzielle Zumutbarkeit wie heute (siehe oben). Nach
wie vor gilt: finanziellen Zumutbarkeit (vgl. 8. PSA-Leiharbeit). Also die
Verpflichtung (Zumutbarkeit) einen Job mit geringerem Lohn als zuvor anzunehmen.
- 80 Prozent Bemessungsentgelt (1. bis 3. Monat)
- 70 Prozent Bemessungsentgelt (4. bis 6. Monat)
- Netto in Alg-Höhe (ab 7. Monat)
Umzug zumutbar für Arbeitslose ohne familiäre Bindung bereits
mit Beginn der Arbeitslosigkeit. Paragraph121 Absatz 4, „wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Arbeitlose innerhalb der ersten drei Monate eine Beschäftigung
innerhalb des zumutbaren Pendelbereich (idR 2,5 Stunden/Tag) aufnehmen wird“
beziehungsweise findet, ist mit Beginn der Arbeitslosigkeit ein Umzug
zumutbar. Ab
dem vier Monat ist ein Umzug generell zumutbar! Ausnahme: eventuell wichtiger
Grund aus „familiären Bindungen“.
Sperrzeiten (Paragraph 144)
(3) „Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf
Wochen.“ Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn der Job sechs Wochen
später eh zu Ende gewesen wäre. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen,
wenn der Job zwölf Wochen später eh zu Ende gewesen wäre.
(4) „Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme beträgt drei Wochen.“ Bei
Abbruch der Eingliederungsmaßnahme:
Drei Wochen wenn die Eingliederungsmaßnahme zwölf Wochen später
eh zu Ende gewesen wäre, oder diese nur auf sechs Wochen befristet war, oder
bei erstmaligem Vergehen (Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Maßnahme). Sechs
Wochen wenn die Eingliederungsmaßnahme sechs Wochen später eh zu Ende
gewesen wäre, oder diese nur auf zwölf Wochen befristet war, oder bei
zweiter Ablehnung und bei weiteren zwölf Wochen (Arbeitsablehnung, Ablehnung
einer Maßnahme).
Wichtig: bisherige Rechtslage sagt aus, bei angesammelten Sperrzeiten von
zusammen 24 Wochen entfällt der Anspruch auf Leistungen. Nun bereits
nach 21 Wochen!
5. Mini-Ausbildung –
Qualifizierungsbausteine für Jungendliche (Modul 4)
Vorschlag: AusbildungsZeit-Wertpapier (Privatfinanzierung der (Aus)Bildung/Studium),
Umsetzung erfolgt über eine Stiftung. Derzeit keine gesetzliche Regelung
vorgesehen. Qualifizierungsbausteine/Mini-Ausbildung für Jugendliche.
Umsetzung: Das Berufsausbildungsgesetz wird um die „Berufausbildungsvorbereitung“
erweitert. Dabei geht es um eine Berufsbildungsvorbereitung „mit dem
Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer
gleichwertigen Berufsausbildung heranzuführen“. Im Zusammenhang mit
den sog. „Qualifizierungsbausteinen“ vom Arbeitsamt und der die Mini-Ausbildung,
(vgl. Änderungen in der Ausbildungsordnung).
Richtet sich an: „lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte
Personen, deren Entwicklungsstand einer erfolgreichen Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt.“ (zum Beispiel so genannte
SchulabbrecherInnen). Und beinhalten eine „umfassende sozialpädagogische
Betreuung und Unterstützung“.
Inhalt: „Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher
Handlungsfähigkeit“. „Lerneinheiten, die aus den Inhalten anerkannter
Ausbildungsberufe oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden
(Qualifizierungsbausteine).“ Jugendliche erhalten dafür eine
„Bescheinigung“.
Möglich in: Betrieben oder bei Anbieter
solcher Qualifizierungsbausteine.
6. Ältere Menschen ab
55 Jahre
Vorschlag: Lohnversicherung soll älteren ArbN (ab 55) für
erste Jahre nach Entlassung Teil des Einkommensverlustes bei Niedriglohnbeschäftigung
ersetzen (Leistungen der Entgeltsicherung). Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten
für Ältere. BridgeSystem: Ältere ArbN können sich aus JobCenter-Betreuung
verabschieden – sie erhalten dann kostenneutrale monatliche Leistungen mit
vollem Sozialversicherungsschutz.
Umsetzung:
a. Lohnzuschuss –
Entgeltsicherung (Modul 5)
Voraussetzung: Ab 55 Jahre. Anspruch
auf ALG oder ALG-Restanspruch von mindestens 180 Tagen. Wenn Arbeitslose „eine
tariflich beziehungsweise ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen und dadurch
ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden.“
Höhe: 50 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (zwischen pauschalisierten
Bemessungsentgelt für ALG und neuem pauschalisierten Nettolohn). Bei weniger
Arbeitszeit im neuen Job wird das eingerechnet beziehungsweise eben weniger.
Zeit: so lange
wie ALG-Anspruchszeit (ab Aufnahme der Arbeit, abgelaufene Zeiten werden eingerechnet)
Nicht wenn: Lohnzuschuss weniger als 50 Euro wäre. Oder der neue Job
beim alten Arbeitgeber wäre (bezüglich der vorherigen vier Jahre und länger
als drei Monate versicherungspflichtig (!) beschäftigt (außer: „Schwerbehinderte“).
Ebenso nicht bei Personalumstellungen mit geringerem Lohn. Oder wenn Altersrente
bezogen wird. Der Lohnzuschuss für Neuanträge ist nur bis zum Ende
2005 vorgesehen ist. (Leistungsbezug bis maximal 31. August 2008).
Arbeitgeber die Arbeitlose ab 55 Jahre einstellen, werden „von der
Beitragstragung befreit“! (Ausstieg aus der paritätische Beitragsfinanzierung)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird dahingehend geändert,
das nun ein befristeter Vertrag ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche
Höchstgrenze ab 50 Jahre möglich ist (bisher ab 58 Jahre).
b. Bridge-System
– Brückengeld (Modul 5)
(Entfällt, vgl. Änderungen zu Beginn des Textes)
Voraussetzungen: 55. Lebensjahr vollendet und einen ALG-Anspruch von mindestens
24 Monaten. Davon maximal bereits drei Monate ALG bezogen (bei Leistungszugang bis
spätestens Ende 2004) und gegenüber dem Arbeitsamt erklären das
sie „nicht mehr arbeitsbereit sind und aus dem Arbeitleben ausscheiden wollen“.
Leistungen:
sozialversicherungspflichtiges (Beitragstragung: BA) und steuerfreies (aber dem
Progressionsvorbehalt unterliegendes) Brückengeld (Paragraph 421l).
Zeit:
Anspruch auf Brückengeld besteht für längstens 60 Monate (maximal
bis zum frühest möglichen Altersrentenanspruch).
Höhe:
Es wird in Höhe des halben ALG-Leistungssatzes für die gesamte
Anspruchsdauer (auch bei Arbeitsunfähigkeit) gezahlt.
7.
Berufliche Weiterbildung (Modul 6)
Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung
von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen Bescheid, mit
dem das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird (d.h.
um Unterhaltsgeld / Uhg zu bekommnen).
Der Witz dabei ist: Das Arbeitsamt
kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional begrenzen.
Also, künftig erst mal in die Listen der geförderten Weiterbildungen
gucken und wo diese möglich sind. Träger und Maßnahmen werden
zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft. Die Qualitätsprüfung
der Bildungsträger beinhaltet: Eingliederungserfolg!
Das Anschluss-Uhg (maximal drei Monate) wird abgeschafft .
(Neuanträge, nicht für vorher bewilligte oder laufende Maßnahmen)
Das Unterhaltsgeld (Uhg) für Alhi-BezieherInnen (bisher 67 Prozent mit Kind,
60 Prozent ohne Kind) wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe
gekürzt (ohne Übergangsfrist (Paragraph 434g (4)) Sie entspricht also
der Höhe der zuvor bezogenen Leistungen! (Gültig für alle nach in Kraft
treten des Gesetzes – rückwirkend, „überzahlte Leistungen“
werden wieder eingefordert, heißt es)
Beachte: unter 14. Jährliche
Absenkung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) um drei Prozent – wirkt sich also
auch aus auf die Neuregelung der Uhg-Höhe aus!
Die Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer
eines (nach der Weiterbildung) folgenden Rest-ALG-Anspruchs angerechnet,
soweit dadurch der verbleibende ALG-Anspruch nicht auf eine Dauer von weniger
als einen Monat sinkt (Paragraph 128).
Förderungsanspruch besteht: wenn zuvor zwölf Monate versicherungspflichtig
gearbeitet wurde oder Anspruch auf ALG oder Alhi besteht! Ansonsten muss
ebenso erfüllt sein: nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig,
betriebliche Lernphasen vorgesehen sind, sich auf erforderlichen Umfang beschränken,
wenn sie um mindesten 1/3 gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung
verkürzt ist und falls dies nicht möglich ist wird nur maximal
2/3 der
Zeit gefördert! Generell ausgeschlossen
sind: Bildungsmaßnahmen die „Wissen vermitteln, das dem von allgemein
bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen
an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht“, sowie
Berufs-Anerkennungspraktika.
8. Zur PersonalServiceAgentur
(PSA) und Leiharbeit (Modul 8)
Vorschlag: Einrichtung von PSA und „vermittlungsorientierte
Leiharbeit“, Deregulierung des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
– Synchronisationsverbot, Dauer etc.). Arbeitslose sind (im Rahmen der neuen
Zumutbarkeit) zur PSA-Leiharbeit verpflichtet. Netto-Entgelt während einer
„Probezeit“ (Klebeeffekt á la Hartz) in Alg-Höhe –
anschließend PSA-Lohn.
Umsetzung: Paragraph 37c Jedes Arbeitsamt hat mindestens eine PSA
(Leiharbeit, Qualifizierung, Weiterbildung) einzurichten. Mit folgender Rangfolge der Optionen:
AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern (AA-Vertrag) oder
AA-Beteiligung an Verleihunternehmen (AA-Beteiligung) oder
AA gründet eigene PSA (AA-Gründung).
Für die Tätigkeit der PSA-Leiharbeitsfirma kann ein Entgelt vereinbart
werden.
Die PSA sollen auf der Grundlage der bereits bestehenden 33 beziehungsweise noch
bis Ende nächsten Jahres zu erarbeitenden Tarifverträge für
Arbeitnehmerüberlassung
/ Leiharbeit arbeiten (zum Beispiel 6,21 Euro/brutto).
Paragraph 37c (3) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA
nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt)
der dort Beschäftigten bis zum 1. Juli 2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag
für Arbeitnehmerüberlassung richten.
Für Neuverträge ab dem 1. Juli 2003 gelten die Neuregelungen
des AÜG, die eine Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten
hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen soll. Vom „Grundsatz
der Gleichbehandlung“ kann allerdings durch einen für den Verleiher
geltenden Tarifvertrag abgewichen (!) werden.
Paragraph 3 „(...)
es sei denn ein für den Verleiher geltender Tarifvertrag lässt abweichende
Vereinbarungen zu oder der Verleiher gewährt zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer
für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt
höchstens sechs Wochen mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe
des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten
hat.“
Ebenfalls werden im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen „Gleichbehandlung“
die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot,
Wiedereinstellungs-
verbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer)
aufgehoben.
Info: Bis zum 1. Januar 2004 soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(ANÜG) grundsätzlich weiter gelten. Bis dahin sollen Gewerkschaften
und die Zeitarbeitsbranche neue Tarifverträge erarbeiten. Danach treten die
Regelungen des ANÜG außer Kraft. Solange gilt die Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeit), also für eine Übergangszeit
von einem Jahr. Während dieser Zeit sollen die Tarifvertragsparteien die
Möglichkeit haben, durch einen zügigen Abschluss tarifvertraglicher
Regelungen insgesamt zu einer Neuordnung der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer
zu gelangen.
Bisherige Beschränkungen für Leiharbeit im Baugewerbe werden ab sofort
aufgehoben (Bauhauptgewerbe). Außerdem gilt zudem für Betriebe
des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat
des europäischen Wirtschaftsraums, dass auch dann Leiharbeit gestattet ist,
wenn diese nicht vom „deutsche Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag oder
für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge“ erfasst
werden.
In dem Zusammenhang sei noch erwähnt: die oben genannte „Tarifbindung“
gilt nur für die Zeit, in der der/die LeiharbeiterIn im Betrieb arbeitet,
in den er/sie ausgeliehen wurde: „für die Zeit der Überlassung“.
Ansonsten heißt es, bezüglich der verleihfreien Zeit im Zusammenhang
mit der Nachweispflicht müsse ein Nachweis erbracht werden über die
„Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer
nicht verliehen ist.
Paragraph 37c Personal-Service-Agentur
(1) Jedes Arbeitsamt hat mindestens eine Personal-Service-Agentur (PSA) einzurichten.
Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung
zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeitsplätze durchzuführen sowie
ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden.“
PSA inklusive Weiterbildung/Qualifizierung in der verleihfreien Zeit: Wie-bewerbe-ich-mich-richtig-Kurs,
Leiharbeit (Praxisorientierte Weiterbildung), gemeinnützige Arbeit (soziale
Kompetenzen fördern) und Qualifizierungsmodul/-baustein. Das Ganze ist dann
1/3 billiger als eine bisherige Weiterbildung, auf zwölf Monate gerechnet.
(Vergleiche unter 7. Berufliche Weiterbildung)
PSA-Leiharbeit und die von Hartz bezeichnete „Neutralisierung des Kündigungsschutzes“ ein Fazit:
- Arbeitslose sind (im Rahmen der neuen Zumutbarkeit) grundsätzlich zur
Aufnahme einer PSA-Leiharbeit verpflichtet.
- In den ersten sechs Monaten erhalten Arbeitslose ein Nettoentgelt in Alg-Höhe
– danach PSA-Lohn (nach irgendeinem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung).
- Leiharbeit ersetzt „Normalarbeitsverhältnisse“!
- Ausnahmeregelungen für das Baugewerbe.
- Aufhebung des Synchronisationsverbots, Aufhebung der Höchsteinsatzdauer
von zwei Jahren
- Neue Zumutbarkeit und individuelle Leistungskürzungen werden flexibel
umsetzbar
- Kündigungsschutz (in den Betrieben) wird unterlaufen
- Gewerkschaften obliegt die tarifliche Regulierung von PSA-Leiharbeit (es gibt
aber keine zentrale PSA-Holding, also auch nicht einen, sondern eine
Fülle von einzelnen Tarifverträgen für Leiharbeit).
PSA Ausweitung der Leiharbeit ein Fazit:
Ein/e Arbeitslose/r unter
Beachtung:
1. der finanziellen Zumutbarkeit – 80 Prozent Bemessungsentgelt (1.
bis 3. Monat) – 70 Prozent Bemessungsentgelt (4. bis 6. Monat) – Netto
in Alg-Höhe (ab 7. Monat)
Dazu ein Beispiel (StKl I, alter Bruttolohn/Stunden 13 Euro bei einer
35-Stunden-Woche): zumutbarer Stundenlohn:
- 10,40 Euro in den ersten drei Monaten Arbeitslosigkeit
- 9,10 Euro im 4. bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit,
- 6,50 Euro ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit;
2. der geografischen Zumutbarkeit, also der Verpflichtung bundesweit
(!) mobil zu sein, sowie
3. der („Mitwirkungs-“) Pflicht zur PSA-Leiharbeit kommt
nun zu einer PSA ...
In der PSA findet er folgende
Arbeitsbedingungen vor: „Gleichbehandlung“ mit anderen in der
Leiharbeitsfirma. Allerdings: sechs Wochen Nettoentgelt in Alg-Höhe. Sein
Lohn entspricht (irgend) einem Tarifvertrag der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
wie zum Beispiel randstadt mit 6,20 Euro während der „verliehen
Zeit“.
Entleiher (Haus-)Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht
abweichende Regelungen! Entlohnung Zur Verleihfreie Zeit: keine gesetzliche
Regelung!
9. Ich-AG und Mini-Job (Modul 9)
Vorschlag: Reduzierung der „Schwarzarbeit“ per Ich-AG
(AA-Zuschüsse, Pauschalsteuer zehn Prozent, Verdienstgrenze 25 000 Euro,
SVPflicht, Einsatz in Betrieben 1:1 („selbständige MitarbeiterIn“)
in Privathaushalten keine Beschränkung. Dienstleistungen in Privathaushalten
durch Mini-Jobs (bis 500 Euro mit zehn Prozent SV-Pauschale). Die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen wird steuerlich absetzbar (Dienstmädchenprivileg).
Umsetzung:
a. Existenzgründungszuschuss
(Ich-AG)
Voraussetzung: ArbeiterInnen mit ALG oder Alhi Anspruch oder vorangegangener
Förderung durch ABM beziehungsweise SAM), die „durch Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden“ (Fördereintritt spätestens
Ende 2005), sofern sie keine ArbN (Ausnahme: mithelfende Familienangehörige
– sie haben aber keinen ArbeitnehmerInnenstatus!) beschäftigen und
ihr Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit voraussichtlich 25 000 Euro
(im Jahr – zirka 2080 Euro im Monat) nicht überschreiten wird
(Paragraph
421m).
Wichtig: „gleichzeitig eventuell erzieltes Arbeitsentgelt“
zum Beispiel durch „Nebenjob“ zu Ich-AG, wird in die Berechnung einbezogen.
Höhe: Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und
längstens für drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten
Jahr monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro
(monatliche für die „Förderung maßgebliche Obergrenze“).
Wird jährlich bewillig. Liegen Sperrzeiten vor verkürzt sich die Dauer
der Förderung. Näheres über Fördervorrausetzungen, Umfang
(also Höhe) und Verfahren der Förderung regelt die Bundesanstalt für
Arbeit selbst (Ermächtigung dafür wurde per Gesetz erteilt).
Keine Förderung: wenn Überbrückungsgeld (Paragraph 57)
gezahlt wird.
Sonstiges: Es besteht gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Als beitragspflichtige
Einnahmen werden von Amts wegen 50 Prozent der Bezugsgröße
zugrunde gelegt; für die gesetzliche Krankenversicherung gilt ein besonderer
Mindestbeitrag (tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße
– der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet). Für die Dauer des
Bezugs gelten diese Personen als Selbständige (auch wenn sie de facto scheinselbständig
tätig sind). Befristet bis Ende 2005 (wie Brückengeld/Bridge-System).
b. Mini-Job (Modul
9)
– (Vergleiche die Änderungen zu Beginn des Textes)
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Definition: eine geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten,
sind solche, die durch einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit
sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird (Paragraph
8a SGB IV). Dann gelten die allgemeinen Regelungen für geringfügige
Beschäftigungen (Paragraph 8 SGB IV) mit folgenden Ausnahmen (Paragraph
8a SGB IV).
- Die Entgeltschwelle wird von 325 Euro auf 500 Euro erhöht.
- die Arbeitszeitschwelle von (unter) 15 Wochenstunden findet keine Anwendung
Die Sozialversicherungspauschale des Arbeitgebers beträgt statt 22
Prozent nur zehn Prozent des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung
(fünf Prozent Rentenversicherung, fünf Prozent Krankenversicherung).
Wie bereits bei geringfügiger Beschäftigung kann der/die ArbeiterIn
die Differenz zwischen dem aktuellen RV-Beitragssatz (jetzt: 19,5 Prozent)
und dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von fünf Prozent alleine tragen.
Der Witz dabei ist allerdings: Geringfügige Beschäftigungen (Paragraph
8) einerseits und geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (Paragraph
8a) andererseits werden nicht zusammengerechnet, d.h. sie sind parallel zueinander
möglich. Im Ergebnis werden damit Arbeitsverhältnisse mit einem Lohn
bis zu einem monatlichen Betrag von zusammen 825 Euro quasi sozialversicherungsfrei
dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (Ausstieg aus der paritätischen
Beitragsfinanzierung).
Dazu kommt auch: Falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der
Geringfügigkeit nach Paragraph 8 oder Paragraph 8a nicht mehr vor liegen,
tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung
(durch die Einzugsstelle) ein. D.h. nicht mehr rückwirkend, was bewirkt,
dass keine
Beitragsnachforderungen von Seiten des/der ArbeiterIn mehr möglich sind.
Was Lohnfortzahlungen beim Minijob betrifft, ist die Krankenkasse der Bundesknappschaft
zuständig. (Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Paragraph 10 Absatz
3)
Steuerliche Absetzbarkeit: zehn Prozent der Aufwendungen – maximal 360
Euro (Dienstmädchenprivileg).
11. MigrantInnen / Flüchtlinge
Wer „vorsätzlich“ einem „Ausländer“ Arbeit
gibt, der/die keinen „Aufenthaltstitel“ (nach Paragraph 4 Absatz
3 des Aufenthaltsgesetztes) besitzt, „zu Arbeitsbedingungen, die in einem
auffälligen Missverhältnis
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen“, wird „mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Eingliederungshilfen erhalten MigrantInnen und Flüchtlinge nur wenn
sie „unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind“ oder eine „Aufenthaltserlaubnis“
haben aus „völkerrechtlich oder humanitären Gründen“,
oder aufgrund politischen Asyls.
Der Anspruch auf „Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen“
besteht nur einmal.
Und nicht für die Tage an denen sie „ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs
(zum Beispiel Deutschkurs) oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
nicht teilnehmen“. Dazu gehört auch ein: Bonushonorar an Maßnahmenträger
bei erfolgreicher Eingliederung!
12. Änderung des Job-Aqtiv-Gesetz
im wesentlichen: Profiling und Eingliederungsvereinbarungen, sowie „Zielsetzung
der Integration“ werden Pflichtprogramm für alle! (zum Beispiel Profiling-
und Coachingmaßnahmen). Die „Förderangebot“ der Arbeitsämter
knüpfen an die individuellen Beschäftigungsfähigkeiten an („erweiterte
Vermittlungschance“) und fordern Aktivitäten der arbeitlosen Menschen
gezielt an. Zum Beispiel X Bewerbungen und Bewerbungsstrategien.
Grundprinzip: Ohne Leistung keine Gegenleistung, „Fördern und
Fordern“.
13. Zusammenführung der Arbeitslosen-
und Sozialhilfe
Vorschlag: Künftig dreigliedriges Leistungssystem: Arbeitslosengeld
I (Versicherungsleistung, aber ohne Dynamisierung/Lohnanpassung). Arbeitslosengeld
II (steuerfinanziert und bedürftigkeitsabhängig – auch „armutsfeste“
Leistung oder „Eingliederungsgeld“ genannt) für alle „erwerbsfähigern“,
die keinen Alg I-Anspruch (mehr) haben, auch „erwerbsfähige“
Sozialhilfe-Empfänger. „Sozialgeld“ o.ä. für „nicht
erwerbsfähige“ Personen.
Info: Hier könnte ebenso das Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung („dauerhaft voll erwerbsgeminderte“,
sowie RentnerInnen und „Behinderte“) (GSiG), das am 1. Januar 2003
in Kraft tritt und von der Öffentlichkeit fast unbemerkt verabschiedete wurde,
zu Grunde gelegt werden.
Erste Schritte: Alle „Entgeltersatzleistungen“ werden
nicht mehr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung).
Arbeitslosengeld: 50 Prozent-Anrechnung von Uhg-Zeiten. Siehe berufliche
Weiterbildung und Uhg (Unterhaltsgeld).
Arbeitslosenhilfe: Drastische Kürzung durch geringeres Schonvermögen
und stärkere Anrechnung des Partner-Einkommens. Das Uhg für Alhi-Bezieher
(bisher 67 Prozent/60 Prozent) wird auf Höhe der Alhi gekürzt. Siehe
berufliche Weiterbildung und Uhg (Unterhaltsgeld).
- Der vom Partnereinkommen absetzbare Freibetrag in Höhe des steuerlichen
Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 Euro/Monat)
wird auf 80 Prozent des Existenzminimums (2002: 482,33 Euro) gekürzt
(Paragraph 194)
- Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag
in Höhe von 25 Prozent des Existenzminimums für einen Alleinstehenden
(2002: 150,73 Euro/Monat) wird gestrichen (Paragraph 194).
- Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter
sinkt von 520 Euro auf 200 Euro. Der Höchstbetrag des Schonvermögens
pro Person sinkt von 33 800 Euro auf 13 000 Euro. – Für
Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung das 55. Lebensjahr vollendet haben,
gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge weiter.
Daher: zirka 27 Prozent daher zirka 460 000 BezieherInnen von Alhi fallen
raus!
Sowie die jährliche Absenkung
der Arbeitslosenhilfe (Alhi) um drei Prozent
Paragraph 200: Das „Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe,
das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit
dem Entstehend des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um drei Prozent abgesenkt“.
Die Alhi darf aber nicht unter 50 Prozent der Bezugsgröße
fallen. Die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge
von Alhi-EmpfängerInnen
wird ebenfalls auf den Zahlbetrag der Alhi gesenkt.
Ausnahme: Die Absenkung unterbleibt nach erneuter Bewilligung für
ein Jahr, wenn mindestens sechs Monate an einer: Maßnahme zur Förderung
der Berufsausbildung oder einer beruflichen Weiterbildung oder einer Reha-Maßnahme
teilgenommen wurde. Sowie wenn eine „mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt“ wurde. Dies
wird einmal berücksichtigt.
These: Die Formulierung „seit dem Entstehen des Anspruchs“,
könnte für Langzeitarbeits-lose (die Alhi erhalten) bedeuten, dass dies
rückwirkend auf alle Jahre gerechnet wird.
Was eine drastische Senkung der Arbeitslosenhilfe, bis oder auch unterhalb
des Sozialhilfesatzes, für Langzeitarbeitlose bedeuten würde.
Weitere Planungen beinhalten die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
(Modul 6). Was beinhaltet dieses Vorhaben? Wir dokumentieren an dieser Stelle
Auszüge aus dem Bericht des Teilprojekts II, das sich mit der „Reform“
der Entgeltersatzleistungen und der Zusammenlegung von Arbeitslosen und Sozialhilfe
befasst. (Handlungsempfehlungen der Kommission)
siehe:
Teil II Die sogenannte Zusammenlegung
der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Hinweis:
Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat ein sehr anschauliches Folienmaterial zur 1:1-Umsetzung
erarbeitet. Es eignet sich sehr gut für Informationsveranstaltungen zur visuellen
Verdeutlichung.
pdf-download
– Die 13 Hartz-Module ... und was daraus wurde. Foliensatz zur Umsetzung
der Kommissions-Vorschläge (Stand: 15. November 2002)
Als dann ...
Gegeninformationsbüro / Berlin
Dezember 2002 |
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