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Auszug
aus dem Gesetzestext
GSiG 29. Juni 2001
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I, S. 1335)
Paragraph 1
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr
vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
im Sinne des Paragraphen 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden
kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).
Paragraph 2
Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung
haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen
und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft,
die den Bedarf und die Grenzen des Paragraph 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern
und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen
im Sinne des Paragraphen 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag
von 100 000 Euro liegt.
Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1
Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der
Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung
von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf
die Einkommensverhältnisse
der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall
hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz
3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigen
gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre
Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung,
auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Paragraph 116 Absatz 3 des Bundessozialhilfegesetzes
gilt entsprechend.
Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten
Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2
Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten
Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach Paragraph
1 des Asylbewerber-leistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren
ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben.
Paragraph 3
Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst den für den Antragsberechtigten
maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung
Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich der
nach Paragraph 4 zuständigen Behörde zugrunde zu legen, die Übernahme
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend Paragraph 13
des Bundessozialhilfegesetzes, einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz eines Ausweises nach Paragraph 4 Absatz
5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G, die Dienstleistungen,
die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß Paragraph 1 erforderlich
sind.
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die Paragraphen 76
bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend.
Paragraph 4
Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger
der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Paragraphen 5 bis 8 nicht abgedruckt
Inkrafttreten
Nach Artikel 35 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz
– AVmG) vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1342) tritt das Gesetz am 1. Januar
2003 in Kraft. |
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