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Strafanzeige wegen Vorbereitung
eines Angriffskrieges
41 Hamburger Rechtsanwält/innen
1. April 1999
Am 1. April 1999 erstatteten 41 Hamburger Rechtsanwält/innen, unter ihnen
Mitglieder der VDJ, Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung unter anderem
wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges. Adressat der Strafanzeige ist der Generalbundesanwalt
Nehm. Strafanzeige gegen den Bundesminister für Verteidigung.
Rudolf Scharping, den Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie (frühere)
Abgeordnete des Deutschen Bundestages wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges
(Paragraph 80 StGB)
Sehr geehrter Herr Nehm,
seit dem 24. März 1999 bombardieren Truppen der Nato, darunter auch die Bundeswehr,
die Bundesrepublik Jugoslawien.
Die Lage der serbischen Provinz Kosovo (Der Kosovo ist ein Landesteil Serbiens,
das wiederum eine eigenständige Republik innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien
ist.) hatte sich zuvor ständig verschärft. Der Kosovo besaß lediglich
Autonomierechte innerhalb Serbiens. Diese Rechte wurden aber – im Zuge der
nationalistischen Politik unter Führung von Milosevic – 1989 teilweise
wieder entzogen. Bürgerkriegsähnliche Operationen serbischer Polizeieinheiten,
der jugoslawischen Armee und der kosovo-albanischen Separatistenorganisation UCK
haben die OSZE, die Europäische Kommission, die Nato und schließlich
auch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf den Plan gerufen. Nach Schätzungen
der UNO-Flüchtlingsorganisation UNHCR hatten rund 50 000 Menschen in den
Sommermonaten ihre Häuser und Dörfer verlassen und waren in die Wälder
geflüchtet. Eine noch viel größere Zahl (ca. 250 000) flüchtete
in die angrenzende jugoslawische Teilrepublik Montenegro, nach Mazedonien, nach
Albanien oder in andere Länder. Zuletzt hatte die Nato, ohne dazu vom UN-Sicherheitsrat
ermächtigt worden zu sein, an die serbische Regierung in Belgrad ein Ultimatum
gestellt, wonach bis zum 24. Oktober 1998 (die Frist wurde später bis zum
27. Oktober verlängert) serbisch-jugoslawische Sicherheitskräfte den
Kosovo zu verlassen hätten, anderenfalls drohten Luftangriffe.
Die OSZE hatte sich bereit erklärt, 1000 Beobachter in den Kosovo zu schickem
um über die Einhaltung eines Waffenstillstands zu wachen, die Rückführung
der Flüchtlinge in ihre Heimatdörfer zu überwachen und die ordnungsgemäße
Durchführung der im Juli 1999 vorgesehenen Regionalwahl zu begleiten. Die
ersten Beobachter trafen am 17. Oktober 1998 in der Provinzhauptstadt Pristina
ein.
Ein Novum in der Parlamentsgeschichte der Bundesrepublik trat ein, als drei Wochen
nach der Bundestagswahl der alte Bundestag zu einer Sondersitzung zusammengerufen.
wurde (sie fand am 16. Oktober 1998 statt), um über eine deutsche Beteiligung
an den geplanten Nato-Einsätzen („Aktivierungsbefehl“) zu beraten.
Von 580 anwesenden Abgeordneten stimmten 500 der Vorlage der Kohl-Regierung zu,
wonach die Bundeswehr mit 14 Kampfflugzeugen und 500 Soldaten an einem Militäreinsatz
in Jugoslawien beteiligt werde. Die Nein-Stimmen kamen von der PDS (alle 29 anwesenden
Abgeordneten), der SPD (21, bei 7 Enthaltungen), Bündnis 90/Die Grünen
(9, bei 8 Enthaltungen) sowie der FDP (1 bei 1 Enthaltung) und der Union 0 bei
2 Enthaltungen) und von einem fraktionslosen Abgeordneten. Die Debatte ließ
kaum Differenzen zwischen der alten und der designierten neuen Regierung erkennen.
Die Argumentation, bei der Militäraktion gehe es auch darum, zu vermeiden,
daß Deutschland „Ziel einer großen Fluchtbewegung“ werde,
wurde von Gerhard Schröder vorgebracht.
Der UNO-Sicherheitsrat hat – aufgrund der Weigerung seiner ständigen
Mitglieder Volksrepublik China und Russland – keinen Beschluss für
einen militärischen Angriff gefasst.
Bereits die Friedensverhandlungen in Rambouillet in Frankreich zwischen Vertretern
der albanischen Minderheit in der Region Kosovo und Regierungsvertretern der Bundesrepublik
Jugoslawien waren stets von Drohungen führender Personen verschiedener westlicher
Länder begleitet, im Falle einer fehlenden Einigung der Kontrahenten notfalls
durch militärische Maßnahmen in die Verhandlungen einzugreifen. Der
jugoslawische Staatschef Milosevic war zunächst mit dem Unterzeichnen des
politischen Teils der Vereinbarung einverstanden. Auf seine Ablehnung stieß
lediglich die Forderung nach Stationierung von Nato-Truppen.
Auch der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesminister
für Verteidigung äußerten sich wiederholt, dass sie bereit seien,
militärische Konsequenzen mitzutragen und ergriffen ihrerseits Vorbereitungsmaßnahmen
zur Mobilisierung von Teilen der deutschen Streitkräfte. Den bisherigen Meldungen
aus der Region kann entnommen werden, dass in kurzen Abständen Angriffe durch
Flugzeuge und Marschflugkörper gegen logistische und militärische Einrichtungen
der Bundesrepublik Jugoslawien geführt werden und dass nun auch dazu übergegangen
wurde, Einheiten von Militär und Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien in
der Region Kosovo zu bombardieren.
I.
Mit dem militärischen Angriff gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verstoßen
die Verantwortlichen gegen Paragraph 80 StGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs, 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges
für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Artikel 26 Absatz 1 GG hat folgenden Wortlaut
„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
sind unter Strafe zu stellen.“
A.
Verantwortliche sind nach hiesiger Ansicht der Bundesminister für Verteidigung,
der Bundeskanzler und die Mitglieder des Bundestages, die bei dem Beschluss vom
16. Oktober 1998 für einen Nato-Einsatz gestimmt haben. Dies ergibt sich
allein schon aus Art. 65a Abs. 1 GG, wonach der Bundesminister für Verteidigung
die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte hat. Aus Art.
65 Satz 1 GG ist auch der Bundeskanzler zur Verantwortung zu ziehen, da er die
Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt.
Im Übrigen sind die vorstehenden Personen unabhängig ihrer funktionalen
Stellung Inhaber von Schlüsselstellungen staatlicher Macht. Außerdem
sind der frühere Bundeskanzler Kohl und der frühere Bundesminister für
Verteidigung Rühe heranzuziehen, da sie den Beschluss vom 16. Oktober 1998
vorbereitet haben. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass nur Inhaber allgemeiner
Machtpositionen als taugliche Täter im Sinne von Paragraph 80 StGB in Betracht
kommen, da es nur ihnen überhaupt erst möglich ist, eine konkrete Kriegsgefahr
für die Bundesrepublik Deutschland zu begründen.
B.
Die genannten Personen haben einen Angriffskrieg zu verantworten. Die präziseste
Definition dieses Begriffes findet sich in der UN-Resolution 3314 vom 14. Dezember
1974. Im dortigen Art. 3 wird exemplarisch aufgezählt, welche Handlungen
ohne Rücksicht auf eine Kriegserklärung als Angriffshandlung zu verstehen
sind:
Art. 3 Ziff. b) nennt die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebiets
eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates.
In Art. 3 Ziff d) wird der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates gegen
die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines
anderen Staates genannt.
Den bisherigen Nachrichten kann entnommen werden, dass in kurzen Abständen
ständig Angriffe durch Flugzeuge und Marschflugkörper gegen logistische
und militärische Einrichtungen der Bundesrepublik Jugoslawien geführt
werden und dass nun auch dazu übergegangen wurde, Einheiten von Militär
und Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien in der Region Kosovo zu bombardieren.
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausschließende Sachverhalte
wie die eines Verteidigungskrieges oder von Kollektivmaßnahmen der Vereinten
Nationen oder ähnlicher Organisationen liegen nicht vor:
1.
Ein Verteidigungskriegstatbestand liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus
dem Prinzip des ersten Schusses, wie er in Art. 2 der UN-Resolution 3314 v. 14.
Dezember 1974 formuliert wurde. Demnach bedeutet Aggression die Anwendung von
Waffengewalt durch einen Staat gegen die Souveränität, die territoriale
Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates. Es steht außer
Frage, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Bundesrepublik Deutschland nicht
angegriffen hat.
2.
Der militärische Einsatz der Bundeswehr in der fraglichen Region ist auch
nicht durch Kollektivmaßnahmen der Vereinten Nationen gedeckt, Art. 2 Nr.
4 der Charta der Vereinten Nationen (CVN) legt als Grundsatz fest, dass alle Mitglieder
in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit
oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit
den Zielen der Vereinten Nation unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt
unterlassen.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 CVN kann auf Veranlassung der Generalversammlung,
die gemäß Art. 7 Abs. 1 CVN neben dem Sicherheitsrat und anderen Gremien
eines der Hauptorgane der UNO ist, eine Empfehlung zur Wahrung des Weltfriedens
an die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat gerichtet werden. Wurde der
Sicherheitsrat bereits ohne eine Empfehlung der Generalversammlung in der Sache
tätig, so darf diese dann gemäß Art. 12 Abs. 1 CVN keine Empfehlungen
mehr an den Sicherheitsrat abgeben. Vielmehr nimmt dieser die ihm zugewiesenen
Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
Die Aufgaben des Sicherheitsrates finden sich in Art. 24 Abs. 1 CVN. Demnach trägt
der Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit und handelt im Namen der sich aus dieser Verantwortung
ergebenden Pflichten. Gemäß Art. 25 CVN haben die Beschlüsse des
Sicherheitsrates bindende Wirkung. Die Beschlüsse werden im Wege der Abstimmung
erzielt. Für Fragen, die nicht Verfahrensfragen betreffen, ist die Zustimmung
von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder
(China, Frankreich, Russland, Großbritannien und die USA) des Sicherheitsrates
erforderlich, Art. 27 Abs. 3 CVN. Eine Zustimmung fehlt, wenn ein ständiges
Mitglied von seinem Vetorecht Gebrauch macht, sich also nicht nur der Stimme enthält.
Die beiden ständigen Mitglieder China und Russland haben sich gegen ein Eingreifen
in Jugoslawien ausgesprochen. Diese haben deutlich gemacht, dass sie militärische
Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien nicht mittragen werden und
ihr Veto angekündigt, Art. 42 Satz 1 CVN.
Ein Beschluss des Sicherheitsrates gemäß Art. 42 CVN steht demnach
aus.
3.
Es liegt auch kein rechtmäßiger Beschluss einer anderen, der UNO ähnlichen
Organisation vor. Insbesondere liegt kein rechtmäßiger Beschluss der
Nato vor. Denn der Nato fehlt es an einer Legitimation zum Eingriff in Konflikte
außerhalb des Vertragsgebietes. Denn Art. 4 und 5 des Nordatlantikvertrages
legen fest, dass militärische Maßnahmen im Namen der Mitglieder dieses
Paktes nur ergriffen werden dürfen, wenn ein bewaffneter Angriff gegen ein
oder mehrere Mitglieder des Paktes erfolgt. Ein solcher Angriff liegt nicht vor.
An keiner Stelle des Nordatlantikvertrages findet sich eine Eingriffsbefugnis,
die den militärischen Einsatz außerhalb des Vertragsgebietes auch für
solche Fälle vorsieht, in denen keine äußere Aggression gegen
ein Mitglied des Paktes zu verzeichnen gewesen wäre. Vielmehr finden sich
in diesem Vertragswerk mehrere Hinweise darauf, dass die Vertragsstaaten die vorrangige
Kompetenz der UNO anerkennen, vgl. Art. 1, 5, und 7 Nordatlantikvertrag. Insbesondere
in Art. 7 wird darauf hingewiesen, dass der Nordatlantikvertrag nicht die Rechte
und Pflichten der Parteien berührt, die sich aus ihrer jeweiligen Mitgliedschaft
bei den Vereinten Nationen ergeben.
C.
Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Einheiten der Bundeswehr an dem Angriffskrieg
beteiligt.
D.
Die Verantwortlichen haben diesen Angriffskrieg vorbereitet, indem sie alle Tätigkeiten
objektiv gefördert haben, die eine kriegerische Auseinandersetzung begünstigen
konnten. Denn sie haben insbesondere die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland
bekundet, an den militärischen Auseinandersetzungen selbst teilzunehmen,
eigene Ressourcen zur Verfügung zu stellen und sich an der Planung militärischer
Aktionen zu beteiligen.
E.
Auch das Tatbestandsmerkmal der Kriegsgefahr liegt vor. Denn die aktuelle Situation
zeigt, dass die Verletzung des konkreten Rechtsgutes nicht eine nicht mehr fern
liegende Möglichkeit ist, sondern die Verletzung mit Ausbruch der kriegerischen
Handlungen sogar bereits eingetreten ist. Der Schutzbereich des Paragraph 80 StGB
wurde bewusst weit nach vorne verlagert, indem er auf den Bereich vor schon eingetretenen
Störungen ausgedehnt wurde. Da eine solche bereits vorliegt, ist das Vorliegen
der Kriegsgefahr evident.
II.
Ein möglicher Rechtfertigungseinwand muss bereits an Art. 26 Abs. 1 GG scheitern.
Dieser soll das friedliche Zusammenleben der Völker schützen. Mit Frieden
wird dabei die Abwesenheit militärischer Gewalt gemeint. Dies ergibt sich
auch aus Art. 25 GG. Denn dort wird auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
verwiesen, die den bundesdeutschen Regelungen vorgehen.
Konsequenterweise stellt Art. 1 Nr. 2 und Art. 55 CVN auf das Selbstbestimmungsrecht
der Völker ab. Indem die Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.09.1973 Mitglied
der Vereinten Nationen ist, trägt sie auch diese Grundsätze der UNO
mit. Der Grundsatz des „friedlichen Zusammenlebens der Völker“
erschöpft sich nicht lediglich in einem Verzicht militärischer Gewalt.
Vielmehr wird der Schutzbereich hin zu einem umfassenden Aggressionsverbot ausgedehnt,
indem ausdrücklich die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges
als verfassungswidrig gebrandmarkt werden.
Nicht genug damit, wird im Grundgesetz in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG ein etwaiger
Verstoß besonders unter Strafe gestellt, was seinen Niederschlag in Paragraph
80 StGB gefunden hat. Alleine schon die ausdrückliche Bestimmung, Verstöße
unter Strafe zu stellen, drücken den besonderen Rang dieses Verbotes aus.
Dabei scheiden semantische Reduktionen des Tatbestandes und in ihrer Folge auch
solche möglicher Rechtfertigungsgründe aus. Denn eine Zerfaserung des
Begriffes „Angriffskrieg“ muss sich hier verbieten. Zwar stellen einige
Kommentatoren darauf ab, dass es vielfach nicht möglich ist, einen Angriffs-
von einem Verteidigungskrieg zu unterscheiden. Insbesondere ein Fall, in dem aus
reiner Not heraus ein Aggressor angegriffen wird, bevor er selbst Fakten schafft,
liegt hier ganz offensichtlich nicht vor. Denn Jugoslawien hat im Kosovokonflikt
nie Anstalten gemacht, einen Nato-Staat oder gar die Bundesrepublik Deutschland
in irgendeiner Form militärisch zu bedrohen.
Die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Art. 26 Abs. 1 GG ergibt sich
weiter aus seiner Zielsetzung. Verfassungswidrig sind nicht lediglich die verbotenen
Taten, sondern bereits die Vorbereitungshandlungen, indem in Art. 26 Abs. 1 Satz
2 GG vom „Vorbereiten“ gesprochen wird. Auslöser für diese
weite Formulierung waren zweifelsohne die Ereignisse, die zum weiten Weltkrieg
geführt hatten. Die Herrenchiemsee-Konferenz wollte mit diesem Grundgesetzartikel
verfassungsrechtliche Garantien als Beitrag Deutschlands für ein friedliches
Zusammenleben der Völker schaffen. Aufgrund der Vergangenheit wurde hierfür
die Ausweitung der nur die Staaten verpflichtenden völkerrechtlichen Normen
durch innerstaatliche Strafvorschriften als unbedingt notwendig angesehen. Gezielt
sollten „Personen zur Rechenschaft gezogen werden, deren Tätigkeit
mit Vorbedacht, darauf gerichtet ist, von seinem [des Bundes] Gebiet aus den Frieden
in gefährlicher Weise zu gefährden, möge es sich um geheime Aufrüstung
handeln oder um militärische oder nationalsozialistische Verhetzung ... Personen,
die sich solcher Vergehen schuldig machen, wären nach ihrer Verurteilung
außerhalb des Schutzes bestimmter Grundrechte zu stellen“, vgl. HChE
S. 24. Wird bereits auf Verfassungsebene das – wie eingangs beschriebene
– Vorgehen als Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen, so muss
erst recht eine Berufung auf eine derartige Handlung als Rechtfertigungsgrund
ausscheiden.
Wir bitten höflichst um Mitteilung des Aktenzeichens.
Hamburg, 1. April 1999
Hierfür zeichnen: Manfred Getzmann, Rechtsanwalt; Gül Pinar, Rechtsanwältin;
Joachim Schaller, Rechtsanwalt; sowie 38 weitere Hamburger Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (namentlich bekannt). |
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