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Kurzübersicht
www.arbeitnehmerkammer.de
5. November 2002 zu den von der Koalition geplanten
gesetzlichen Änderungen
in den Bereichen Rente, Gesundheit und Arbeitsmarkt
Johannes Steffen Arbeitnehmerkammer
Bremen Bürgerstraße
1 28195 Bremen
Tel.: 0421/36301-971 jsteffen@arbeitnehmerkammer.de
www.arbeitnehmerkammer.de
A. Rentenversicherung
Schwankungs-
reserve |
Die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve
wird ab 2003 von bisher 0,8 Monatsausgaben auf zwischen 0,5 Monatsausgaben (Mindestschwankungsreserve)
und 0,7 Monatsausgaben (Höchstschwankungsreserve) gesenkt |
Beitrags-
bemessungs-
grenze |
Für das Jahr 2003 beträgt die BBG
- West: 61 200 Euro/Jahr – 5.100 Euro/Monat
- Ost: 51 000 Euro/Jahr – 4.250 Euro/Monat
Der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG 2004 beträgt 60 792,06
Euro |
Beitragssatz |
Der Beitragssatz für das Jahr 2003 zur ArV/AnV
wird von 19,1 Prozent auf 19,5 Prozent erhöht |
Kindererziehungs-
zeiten |
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung
für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die ArV/AnV für 2003 einen
Betrag in Höhe von 11 875 710 850 Euro. Die Veränderung gegenüber
2002 entspricht den bisherigen gesetzlichen Vorgaben. |
Anrechnungs-
zeiten |
- Zeiten der Ausbildungssuche zählen künftig zu den Anrechnungszeiten
- Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
zur Anerkennung als Anrechnungszeit entfällt künftig auch für Zeiten
des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach vollendetem 17. Lj. und vor vollendetem 25. Lj.
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Brückengeld |
Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge für
Empfänger von Brückengeld sind 40 Prozent des dem Brückengeld zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts |
B. Krankenversicherung
Jahresarbeits-
entgeltgrenze |
Die Versicherungspflichtgrenze der GKV beträgt
im Jahre 2003
- grundsätzlich 45 900 Euro (= 75 Prozent der RV-BBG, allerdings ohne dass
künftig noch auf die RV-BBG Bezug genommen wird)
- für Personen, die Ende 2002 bereits in der PKV (voll) versichert waren,
beträgt sie 41 400 Euro
Die GKV-BBG beträgt 41.400 Euro |
Sterbegeld |
Für Personen, die am 1. Januar 1989 versichert
waren, wird ein gekürztes Sterbegeld in Höhe von
- Mitglieder: 525 Euro (bisher: 1050 Euro)
- Familienversicherte: 262,50 Euro (bisher: 525 Euro)
gezahlt |
Rabatt der
Apotheken |
Der bisher für die Jahre 2002 und 2003 befristet
von fünf Prozent auf sechs Prozent erhöhte Apothekenrabatt an die GKV
gilt nunmehr für Arzneimittel mit einem Abgabepreis von bis zu 32,21 Euro
unbefristet. Oberhalb dieses Abgabepreises gelten gestaffelt höhere Rabatte
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Rabatte der Pharmaindustrie |
Für Arzneimittel, für die es bisher keine
spezifischen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch die GKV
gibt, erhalten die Krankenkassen einen Herstellerrabatt in Höhe von sechs
Prozent – zusätzlich zum Apothekenrabatt und dem Großhandelsrabatt.
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Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser
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Für die zentralen Leistungsbereiche (Ärzte,
Zahnärzte, Krankenhäuser) gibt es 2003 anstelle der Grundlohnanpassung
(West 0,81/Ost 2,09) Nullrunden. |
zahntechnische Leistungen |
Absenkung der abrechnungsfähigen Höchstpreise
für zahntechnische Leistungen um fünf Prozent sowie Nullrunde bei den
Vergütungsvereinbarungen. – Der Mehrwertsteuersatz auf zahntechnische Leistungen
steigt von sieben Prozent auf 16 Prozent |
Beitragssatz-
stopp |
Ab dem 7. November 2002 und bis Ende 2003 sind Beitragssatzerhöhungen
der Krankenkassen nur in gesetzlich vorgegebenen Ausnahmefällen möglich
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Rabatt des pharmazeutischen Großhandels
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Der pharmazeutische Großhandel gewährt
den Apotheken auf zu Lasten der GKV verschreibungspflichtige Arzneimittel einen
Rabatt von drei Prozent, den diese wiederum an die Kassen weitergeben (unbefristete
Regelung) |
Verwaltungs-
ausgaben der Kassen |
Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen
2003 nicht die Ausgaben des Jahres 2002 übersteigen |
Festbeträge |
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen
werden wieder (wie vor 1996) grundsätzlich in die Festbetragsregelung einbezogen
(mit Ausnahme derer mit neuartiger Wirkungsweise/therapeutischer Verbesserung
– betroffen sind v.a. so genannte Analogpräparate). – Die Einordnung in Festbetragsgruppen
obliegt dem BMGSoSi per Rechtsverordnung |
Arbeitslosenhilfe |
Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge
von Alhi-Empfängern wird auf den Zahlbetrag der Alhi gesenkt |
Brückengeld |
Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge
von Brückengeldbeziehern (Höhe: 50 Prozent des Alg-Leistungssatzes)
ist nur halb so hoch wie bei entsprechendem Alg-Bezug |
C. Arbeitsmarkt
Beitrags-
bemessungs-
grenze |
Für das Jahr 2003 beträgt die BBG
- West: 61 200 Euro/Jahr – 5100 Euro/Monat
- Ost: 51 000 Euro/Jahr – 4250 Euro/Monat
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Meldung
(arbeitsuchend) |
- ArbN sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
beim AA arbeitsuchend zu melden (Paragraph 37b) – bei Befristung frühestens
3 Monate vor Beendigung (Paragraph 37b)
- Gegenüber dem ArbGeb wird ihnen ein arbeitsrechtlicher Freistellungs-
/ Entgeltfortzahlungsanspruch (Paragraph 629a BGB) eingeräumt (für Stellensuche,
Vermittlungsaktivitäten, Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen,
berufliche Weiterbildung der BA). Der Freistellungsanspruch beträgt höchstens
vier Arbeitstage (bei bis zu zweijährigem Arbeitsverhältnis), sieben
Arbeitstage (bei zwei und mehr Jahren), zehn Arbeitstage (bei fünf oder mehr
Jahren). – Dem ArbN ist zudem Urlaub zu den genannten Zwecken zu gewähren
- Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine Alg-Kürzung/Tag (für
max. 30 Tage) um (Paragraph 140)
- 7 Euro (bei Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro)
- 35 Euro (bis zu 700 Euro)
- 50 Euro (über 700 Euro)
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PSA |
- Jedes AA hat mindestens eine PSA (ArbN-Überlassung, Qualifizierung, Weiterbildung)
einzurichten (Paragraph 37c) – mit folgender Rangfolge der Optionen:
- AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern oder
- AA-Beteiligung an Verleihunternehmen oder
- AA gründet eigene PSA (ausnahmsweise)
- Für die Tätigkeit der PSA kann ein Entgelt vereinbart werden
- Das AA darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA nur schließen, wenn
sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) der dort Beschäftigten
bis zum 1. Juli 2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung
richten.
- Für Neuverträge ab dem 1. Juli 2003 gelten die Neuregelungen des
AÜG, die die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten
hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen. Vom Grundsatz der
Gleichbehandlung kann allerdings durch einen für den Verleiher geltenden
Tarifvertrag abgewichen werden. – Zudem kann zuvor Arbeitslosen für eine
Verleihdauer von insgesamt sechs Wochen vom Verleiher ein Arbeitsentgelt in Höhe
des vormaligen Alg gezahlt werden.
- Im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen Gleichbehandlung
werden die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot,
Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer)
aufgehoben.
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Berufliche
Weiterbildung |
- Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung
von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen Bescheid, mit dem das
Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird. – Das AA kann den
Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional begrenzen.
- Träger und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen
geprüft
- Das Anschluss-Uhg (max. drei Monate) wird abgeschafft
- Das Uhg für Alhi-Bezieher (bisher 67 Prozent/60 Prozent) wird auf die
Höhe der zuletzt bezogenen Alhi gekürzt (ohne Übergangsfrist (Paragraph
434g (4))
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Zumutbarkeit,
Beweislast,
Sperrzeit |
- Arbeitslosen ohne familiäre Bindungen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung
außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs (idR 2,5 Std/Tag) ein Umzug zumutbar
(Paragraph 121); dies gilt bereits in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit,
sofern der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit vermutlich nicht innerhalb des zumutbaren
Pendelbereichs beenden kann
- Die Beweislast wird neu verteilt; sie liegt beim Arbeitslosen für Tatsachen,
die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen (Paragraph 144)
- Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: grundsätzlich zwölf Wochen (entspricht
bisheriger Rechtslage)
- Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung: drei Wochen bei erstmaliger Ablehnung, sechs
Wochen bei zweiter Ablehnung und im übrigen zwölf Wochen
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Arbeitslosengeld |
- Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer eines folgenden
Rest-Alg-Anspruchs angerechnet, soweit dadurch der verbleibende Alg-Anspruch nicht
auf eine Dauer von weniger als einen Monat sinkt (Paragraph 128).
- Alg wie auch sonstige Entgeltersatzleistungen werden nicht mehr an die allgemeine
Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung). Dies betrifft auch Fälle, in
denen für die Berechnung der Entgeltersatzleistung auf ein bereits länger
zurückliegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden muss.
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Arbeitslosenhilfe |
- Der vom Partnereinkommen absetzbare Freibetrag in Höhe des steuerlichen
Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 Euro/Monat)
wird auf 80 Prozent des Existenzminimums (2002: 482,33 Euro) gekürzt (Paragraph
194)
- Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag
in Höhe von 25 Prozent des Existenzminimums für einen Alleinstehenden
(2002: 150,73 Euro/Monat) wird gestrichen (Paragraph 194)
- Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter
sinkt von 520 Euro auf 200 Euro. Der Höchstbetrag des Schonvermögens
pro Person sinkt von 33 800 Euro auf 13 000 Euro. – Für Personen, die
bei Inkrafttreten der Neuregelung das 55. Lj. vollendet haben, gelten die bisherigen
Vermögensfreibeträge weiter.
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Ältere Arbeitnehmer |
- 55-jährige und ältere ArbN, die eine tariflich bzw. ortsüblich
entlohnte Beschäftigung aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden
oder vermeiden und bei Beginn der Beschäftigung einen (Rest-) Anspruch auf
Alg von mindestens 180 Tagen haben/hätten, haben (begrenzt auf Erstanträge
bis Ende 2005 und längstens bis zum 31. August 2008) Anspruch auf Leistungen
der Entgeltsicherung (Paragraph 421j). Diese wird geleistet als
- (steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschuss zum
Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz
(Differenz zwischen pauschaliertem Netto aus dem Bemessungsentgelt und dem pauschalierten
Netto der aufgenommenen Beschäftigung) und
- zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des
Unterschiedsbetrages zwischen 90 Prozent des Bemessungsentgelts (max. bis zur
BBG) und dem Arbeitsentgelt aus der entgeltgesicherten Beschäftigung
Der Anspruch besteht für die Dauer des (Rest-) Anspruchs auf Alg. Ein Anspruch
besteht u.a. nicht, wenn die Entgeltsicherung auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz
von weniger als 50 Euro beruhen würde oder der ArbN eine Altersrente bezieht.
Eine evtl. Differenz bei der vereinbarten Arbeitszeit (neue zu vorangegangener
Beschäftigung) ist in ihrem rechnerischen Verhältnis auf die Leistungen
anzuwenden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitsausfalls werden
die Leistungen unverändert weiter erbracht.
- ArbGeb, die einen älteren Arbeitslosen (ab vollendetem 55. Lj.) bis Ende
2005 erstmalig beschäftigen, werden vom ArbGeb-Beitrag zur BA befreit.
- Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der mit ArbN
befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche
Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lj. auf das 50. Lj.
gesenkt.
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„Job-Center“ |
Das AA kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen
Anlaufstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich sind, die der SHT
dem AA übertragen hat (Paragraph 402). Eine Parallelregelung findet sich im
BSHG (Paragraph 18). |
Brückengeld |
- ArbN, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 55. Lj. vollendet und einen
Alg-Anspruch von mindestens 24 Monaten haben – davon max. bereits drei Monate
mit Alg-Bezug –, haben (bei Leistungszugang bis spätestens Ende 2004)
Anspruch auf sozialversicherungspflichtiges (Beitragstragung: BA) und steuerfreies
(aber dem Progressionsvorbehalt unterliegendes) Brückengeld, wenn sie dem
AA gegenüber erklären, aus dem Arbeitsleben ausscheiden zu wollen (Paragraph
421l).
- Anspruch auf Brückengeld besteht für längstens 60 Monate (max.
bis zum frühest möglichen Altersrentenanspruch). Es wird in Höhe
des halben Alg-Leistungssatzes für die gesamte Anspruchsdauer (auch bei Arbeitsunfähigkeit)
in unveränderter Höhe gezahlt. Hat der Berechtigte Brückengeld
für mindestens drei Monate bezogen, erlischt sein Anspruch auf Alg.
- Die Regelung über die Erstattungspflicht des ArbGeb für das Alg
an langjährig beschäftigte ArbN findet keine Anwendung
- Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit steht der Anspruch auf Brückengeld
der Arbeitslosigkeit gleich
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Existenz-
gründungs-
zuschuss
(Ich-AG) |
- ArbN (mit vorangegangenem Entgeltersatzleistungsbezug oder vorangegangener
Förderung durch ABM bzw. SAM), die durch Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf Existenzgründungszuschuss
(Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern sie keine ArbN (Ausnahme:
mithelfende Familienangehörige) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen
aus der Tätigkeit voraussichtlich 25 000 Euro (gleichzeitig evtl. erzieltes
Arbeitsentgelt wird in die Berechnung einbezogen) nicht überschreiten wird
(Paragraph 421m).
- Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens für
drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 Euro, im zweiten
Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro.
- Empfänger des Existenzgründungszuschusses unterliegen der RV-Pflicht
kraft Gesetz – als beitragspflichtige Einnahmen werden von Amts wegen 50 Prozent
der Bezugsgröße zugrunde gelegt; in der GKV gilt ein besonderer Mindestbeitrag
(tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße
– der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet).
- Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen als Selbständige
(auch wenn sie de facto scheinselbständig tätig sind)
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Geringfügige
Beschäftigung in
Privathaushalten
(„Mini-Jobs“) |
- Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (das sind
solche, die durch einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit
sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird – Paragraph
8a SGB IV) gelten die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen
(Paragraph 8 SGB IV) mit folgenden Ausnahmen:
- die Entgeltschwelle wird von 325 Euro auf 500 Euro erhöht
- die Arbeitszeitschwelle von (unter) 15 Wochenstunden findet keine Anwendung
- die SV-Pauschale des Arbeitgebers beträgt statt 22 Prozent nur 10 Prozent
des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (fünf Prozent RV, fünf
Prozent KV); Einzugsstelle ist die Bundesknappschaft. Die KV-Beiträge fließen
von der Einzugsstelle über die BfA unmittelbar in den RSA. Optiert der ArbN
auf den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV, so muss er die Differenz
zwischen dem aktuellen RV-Beitragssatz und dem ArbGeb-Pauschalbeitrag von fünf
Prozent alleine tragen.
- Geringfügige Beschäftigung (Paragraph 8) einerseits und geringfügige
Beschäftigungen in Privathaushalten (Paragraph 8a) andererseits werden nicht
zusammengerechnet (im Ergebnis werden damit Arbeitsentgelte bis zu einem monatlichen
Betrag von zusammen 825 Euro sozialversicherungsfrei gestellt)
- Liegen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nach Paragraph 8 oder Paragraph
8a nicht (mehr) vor, so tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe
der Feststellung durch die Einzugsstelle ein (also nicht mehr rückwirkend,
was den Ausschluss evtl. erheblicher Beitragsnachforderungen bewirkt)
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