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Anklage beim Internationalen Europäischen (inoffiziellen) Tribunal über den
Nato-Krieg gegen Jugoslawien
Tribunal gegen die Nato Ulrich
Dost 10.
Juni 2000
Als Unterstützer des Internationalen Europäischen (inoffiziellen)
Tribunals über den Nato-Krieg gegen Jugoslawien dokumentiert junge Welt
im folgenden im vollen Wortlaut die von Rechtsanwalt Ulrich Dost ausgearbeitete
Anklageschrift beim Internationalen Europäischen (inoffiziellen) Tribunal über
den Nato-Krieg gegen Jugoslawien gegen:
-
nachfolgende Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen und zugleich des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949, verantwortlich
vertreten durch ihre Staats- und Regierungschefs, Außenminister und Verteidigungsminister:
- die Vereinigten Staaten von Amerika (USA),
vertreten durch: William J. Clinton, Madeleine Albright, William
Cohen
- die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch: Gerhard Schröder, Joseph Fischer, Rudolf
Scharping
- das Vereinigte Königreich Großbritanniens,
vertreten durch: Tony Blair, Robin Cook, George Robertson
- Frankreichs,
vertreten durch: Jacques Chirac, Hubert Védrine, Alain
Richard
- Belgien,
vertreten durch: Jean-Luc Dehaene, B. Derycke, J.-P. Poncelet
- Portugal,
vertreten durch: A. Guterres, Jaime Jose Matos da Gama, V. Simao
- Italien,
vertreten durch: D’Alema, Lamberto Dini, C. Scognamiglio
- Spanien,
vertreten durch: J. M. Aznar, Abel Matutes, Eduardo Serra Rexach
- Canada,
vertreten durch: Jean Chrétien, Lloyd Axworthy, Arthur
Eggleton
- Niederlande,
vertreten durch: Willem Kok, Jozias van Aartsen, Frank de Grave
- Dänemark,
vertreten durch: P. N. Rassmussen, Niels Helveg Petersen, Hans
Haekkerup
- Griechenland,
verteten durch: K. Simitis, George Papandreou, Akis Tsohatzopoulus
- Island,
vertreten durch: D. Oddson, Halldor Asgrimsson, Gunnar Palson
- Luxemburg,
vertreten durch: J.-C. Juncker, J. Poos, Alex Bodry
- Norwegen,
vertreten durch: K. M. Bonderik, K. Vollebaek, D.-J. Fjaervoll
- Polen,
vertreten durch: J. Buzek, Bronislaw Geremek, Janusz Onyszkiewicz
- Tschechien,
vertreten durch: Milos Zeman, Jan Kavan, Vladimir Verchy
- Türkei,
vertreten durch: B. Ecevit, Ismail Cem, H. S. Turk
- Ungarn,
vertreten durch Viktor Orban, János Martony, Janos Szabo
Des weiteren Anklage gegen
-
folgende Mitglieder des Deutschen Bundestages der Bundesrepublik Deutschland:
(Mitglieder der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag)
- Brigitte Adler,
- Gerd Andres,
- Robert Antretter,
- Rainer Arnold,
- Hermann Bachmaier,
- Ernst Bahr,
- Doris Barnett,
- Dr. Hans-Peter Bartels,
- Eckhardt Barthel (Berlin),
- Gerd Bauer,
- Ingrid Becker-Inglau,
- Wolfgang Behrendt,
- Dr. Axel Berg,
- Hans Berger,
- Hans-Werner Bertl,
- Friedhelm Julius Beucher,
- Petra Bierwirth,
- Rudolf Bindig,
- Kurt Bodewig,
- Klaus Brandner,
- Anni Brandt-Elsweier,
- Willi Brase,
- Tilo Braune,
- Dr. Eberhard Brecht,
- Rainer Brinkmann (Detmold),
- Bernhard Brinkmann (Hildesheim),
- Hans-Günter Bruckmann,
- Edelgard Bulmahn,
- Ursula Burchardt,
- Dr. Michael Bürsch,
- Hans Büttner (Ingolstadt),
- Hans Martin Bury,
- Marion Caspers-Merk,
- Wolf-Michael Catenhusen,
- Peter Conradi,
- Dr. Herta Däubler-Gmelin,
- Christel Deichmann,
- Karl Diller,
- Peter Dreßen,
- Rudolf Dreßler,
- Detlef Dzembritzki,
- Dieter Dzewas,
- Dr. Peter Eckardt,
- Sebastian Edathy,
- Ludwig Eich,
- Marga Elser,
- Peter Enders,
- Gernot Erler,
- Petra Ernstberger,
- Annette Faße,
- Elke Ferner,
- Lothar Fischer (Homburg),
- Gabriele Fograscher,
- Iris Follak,
- Eva Folta,
- Norbert Formanski,
- Rainer Fornahl,
- Hans Forster,
- Dagmar Freitag,
- Peter Friedrich (Altenburg),
- Lilo Friedrich (Mettmann),
- Harald Friese,
- Anke Fuchs (Köln),
- Arne Fuhrmann,
- Monika Ganseforth,
- Konrad Gilges,
- Iris Gleicke,
- Günter Gloser,
- Uwe Göllner,
- Renate Gradistanac,
- Günter Graf (Friesoythe),
- Angelika Graf (Rosenheim),
- Dieter Grasedieck,
- Monika Griefahn,
- Achim Großmann,
- Wolfgang Grotthaus,
- Karl-Hermann Haack (Extertal),
- Hans-Joachim Hacker,
- Klaus Hagemann,
- Manfred Hampel,
- Christel Hanewinckel,
- Alfred Hartenbach,
- Klaus Hasenfratz,
- Dr. Ingomar Hauchler,
- Nina Hauer,
- Hubertus Heil,
- Dieter Heistermann,
- Reinhold Hemker,
- Frank Hempel,
- Dr. Barbara Hendricks,
- Gustav Herzog,
- Monika Heubaum,
- Reinhold Hiller (Lübeck),
- Stephan Hilsberg,
- Gerd Höfer,
- Jelena Hoffmann (Chemnitz),
- Walter Hoffmann (Darmstadt),
- Iris Hoffmann (Wismar),
- Frank Hofmann (Volkach),
- Ingrid Holzhüter,
- Erwin Horn,
- Eike Hovermann,
- Christel Humme,
- Lothar Ibrügger,
- Wolfgang Ilte,
- Barbara Imhof,
- Brunhilde Irber,
- Gabriele Iwersen,
- Renate Jäger,
- Jann-Peter Janssen,
- Ilse Janz,
- Dr. Uwe Jens,
- Volker Jung (Düsseldorf),
- Johannes Kahrs,
- Ulrich Kasparick,
- Sabine Kaspereit,
- Susanne Kastner,
- Ernst Kastning,
- Hans-Peter Kemper,
- Klaus Kirschner,
- Marianne Klappert,
- Siegrun Klemmer,
- Hans-Ulrich Klose,
- Dr. Hans-Hinrich Knaape,
- Walter Kolbow,
- Fritz Rudolf Körper,
- Karin Kortmann,
- Anette Kramme,
- Nicolette Kressl,
- Volker Kröning,
- Thomas Krüger,
- Angelika Krüger-Leißner,
- Horst Kubatschka,
- Ernst Küchler,
- Eckart Kuhlwein,
- Helga Kühn-Mengel,
- Ute Kumpf,
- Dr. Uwe Küster,
- Werner Labsch,
- Oskar Lafontaine,
- Christine Lambrecht,
- Brigitte Lange,
- Christian Lange (Backnang),
- Detlev von Larcher,
- Christine Lehder,
- Waltraud Lehn,
- Robert Leidinger,
- Klaus Lennartz,
- Dr. Elke Leonhard,
- Eckhart Lewering,
- Götz-Peter Lohmann (Neubrandenburg),
- Klaus Lohmann (Witten),
- Erika Lotz,
- Dr. Christine Lucyga,
- Dieter Maaß (Herne),
- Winfried Mante,
- Dirk Manzewski,
- Tobias Marhold,
- Lothar Mark,
- Dorle Marx,
- Ulrike Mascher,
- Christoph Matschie,
- Ingrid Matthäus-Maier,
- Heide Mattischeck,
- Markus Meckel,
- Ulrike Mehl,
- Ulrike Merten,
- Herbert Meißner,
- Angelika Mertens,
- Dr. Jürgen Meyer (Ulm),
- Ursula Mogg,
- Christoph Moosbauer,
- Siegmar Mosdorf,
- Michael Müller (Düsseldorf),
- Jutta Müller (Völklingen),
- Christian Müller (Zittau),
- Franz Müntefering,
- Andrea Nahles,
- Volker Neumann (Bramsche),
- Gerhard Neumann (Gotha),
- Dr. Edith Niehuis,
- Dr. Rolf Niese,
- Dietmar Nietan,
- Günter Oesinghaus,
- Eckhard Ohl,
- Leyla Onur,
- Manfred Opel,
- Holger Ortel,
- Adolf Ostertag,
- Kurt Palis,
- Albrecht Papenroth,
- Dr. Willfried Penner,
- Dr. Martin Pfaff,
- Georg Pfannenstein,
- Johannes Pflug,
- Dr. Eckhart Pick,
- Joachim Poß,
- Rudolf Purps,
- Hermann Rappe (Hildesheim),
- Karin Rehbock-Zureich,
- Margot von Renesse,
- Bernd Reuter,
- Dr. Edelbert Richter,
- Reinhold Robbe,
- Dr. Ernst Dieter Rossmann,
- Michael Roth (Heringen),
- Birgit Roth (Speyer),
- Gerhard Rübenkönig,
- Thomas Sauer,
- Dr. Hansjörg Schäfer,
- Gudrun Schaich-Walch,
- Dieter Schanz,
- Rudolf Scharping,
- Bernd Scheelen,
- Dr. Hermann Scheer,
- Siegfried Scheffler,
- Horst Schild,
- Otto Schily,
- Dieter Schloten,
- Günter Schluckebier,
- Horst Schmidbauer (Nürnberg),
- Ulla Schmidt (Aachen),
- Silvia Schmidt (Eisleben),
- Dagmar Schmidt (Meschede),
- Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
- Regina Schmidt-Zadel,
- Heinz Schmitt (Berg),
- Carsten Schneider,
- Dr. Emil Schnell,
- Walter Schöler,
- Olaf Scholz,
- Karsten Schönfeld,
- Fritz Schösser,
- Ottmar Schreiner,
- Gerhard Schröder,
- Gisela Schröter,
- Dr. Mathias Schubert,
- Richard Schuhmann (Delitzsch),
- Brigitte Schulte (Hameln),
- Reinhard Schultz (Everswinkel),
- Volkmar Schultz (Köln),
- Ilse Schumann,
- Ewald Schurer,
- Dr. R. Werner Schuster,
- Dietmar Schütz (Oldenburg),
- Dr. Angelica Schwall-Düren,
- Ernst Schwanhold,
- Rolf Schwanitz,
- Bodo Seidenthal,
- Lisa Seuster,
- Erika Simm,
- Johannes Singer,
- Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast,
- Wieland Sorge,
- Wolfgang Spanier,
- Dr. Margrit Spielmann,
- Jörg-Otto Spiller,
- Dr. Ditmar Staffelt,
- Antje-Marie Stehen,
- Ludwig Stiegler,
- Rolf Stöckel,
- Rita Streb-Hesse,
- Dr. Peter Struck,
- Joachim Stünker,
- Joachim Tappe,
- Jörg Tauss,
- Dr. Bodo Teichmann,
- Jella Teuchner,
- Dr. Gerald Thalheim,
- Wolfgang Thierse,
- Franz Thönnes,
- Uta Titze-Stecher,
- Adelheid Tröscher,
- Hans-Eberhard Urbaniak,
- Rüdiger Veit,
- Siegfried Vergin,
- Günter Verheugen,
- Karsten D. Voigt (Frankfurt),
- Simone Violka, Ute
- Vogt (Pforzheim),
- Hans Georg Wagner,
- Hedi Wegener,
- Dr. Konstanze Wegner,
- Wolfgang Weiermann,
- Reinhard Weis (Stendal),
- Matthias Weisheit,
- Gunter Weißgerber,
- Gert Weisskirchen (Wiesloch),
- Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker,
- Hans-Joachim Welt,
- Dr. Rainer Wend,
- Hildegard Wester,
- Lydia Westrich,
- Inge Wettig-Danielmeier,
- Dr. Margrit Wetzel,
- Dr. Norbert Wieczorek,
- Helmut Wieczorek (Duisburg),
- Jürgen Wieczorek (Leipzig),
- Heidemarie Wieczorek-Zeul,
- Dieter Wiefelspütz,
- Heino Wiese (Hannover),
- Klaus Wiesehügel,
- Brigitte Wimmer (Karlsruhe),
- Engelbert Wistuba,
- Barbara Wittig,
- Dr. Wolfgang Wodarg,
- Verena Wohlleben,
- Hanna Wolf (München),
- Waltraud Wolff (Zielitz),
- Heidemarie Wright,
- Uta Zapf,
- Dr. Christoph Zöpel,
- Peter Zumkley,
(Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag)
- Ulrich Adam,
- Ilse Aigner,
- Peter Altmaier,
- Anneliese Augustin,
- Jürgen Augustinowitz,
- Dietrich Austermann,
- Franz Peter Basten,
- Norbert Barthle,
- Dr. Wolf Bauer,
- Günter Baumann,
- Brigitte Baumeister,
- Meinrad Belle,
- Dr. Sabine Bergmann-Pohl,
- Otto Bernhardt,
- Hans-Dirk Bierling,
- Dr. Joseph-Theodor Blank,
- Renate Blank,
- Dr. Heribert Blens,
- Peter Bleser,
- Dr. Norbert Blüm,
- Friedrich Bohl,
- Dr. Maria Böhmer,
- Sylvia Bonitz,
- Jochen Borchert,
- Wolfgang Börnsen (Bönstrup),
- Wolfgang Bosbach,
- Dr. Wolfgang Bötsch,
- Klaus Brähmig,
- Dr. Ralf Brauksiepe,
- Paul Breuer,
- Georg Brunnhuber,
- Klaus Bühler (Bruchsal),
- Hartmut Büttner (Schönebeck),
- Dankward Buwitt,
- Peter Harry Carstensen (Nordstrand),
- Cajus Caesar,
- Leo Dautzenberg,
- Wolfgang Dehnel,
- Hubert Deittert,
- Gertrud Dempwolf,
- Albert Deß,
- Renate Diemers,
- Wilhelm Dietzel,
- Thomas Dörflinger,
- Werner Dörflinger,
- Marie-Luise Dött,
- Dr. Alfred Dregger,
- Maria Eichhorn,
- Wolfgang Engelmann,
- Rainer Eppelmann,
- Anke Eymer,
- Ilse Falk,
- Dr. Hans Georg Faust,
- Jochen Feilcke,
- Ulf Fink,
- Ingrid Fischbach,
- Axel Fischer (Karlsruhe-Land),
- Dirk Fischer (Hamburg),
- Leni Fischer (Unna),
- Herbert Frankenhauser,
- Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen),
- Dr. Hans-Peter Friedrich (Naila),
- Erich G. Fritz,
- Jochen-Konrad Fromme,
- Hans-Joachim Fuchtel,
- Dr. Jürgen Gehb,
- Norbert Geis,
- Dr. Heiner Geißler,
- Georg Girisch,
- Michael Glos,
- Wilma Glücklich,
- Dr. Reinhard Göhner,
- Peter Götz,
- Dr. Wolfgang Götzer,
- Joachim Gres,
- Kurt-Dieter Grill,
- Hermann Gröhe,
- Claus-Peter Grotz,
- Manfred Grund,
- Horst Günther (Duisburg),
- Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein,
- Gottfried Haschke (Großhennersdorf),
- Gerda Hasselfeldt,
- Norbert Hauser (Bonn),
- Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach),
- Otto Hauser (Esslingen),
- Klaus-Jürgen Hedrich,
- Helmut Heiderich,
- Ursula Heinen,
- Manfred Heise,
- Siegfried Helias,
- Dr. Renate Hellwig,
- Hans Jochen Henke,
- Ernst Hinsken,
- Peter Hintze,
- Klaus Hofbauer,
- Martin Hohmann,
- Klaus Holetschek,
- Josef Hollerith,
- Elke Holzapfel,
- Dr. Karl-Heinz Hornhues,
- Siegfried Hornung,
- Joachim Hörster,
- Hubert Hüppe,
- Peter Jacoby,
- Susanne Jaffke,
- Georg Janovsky,
- Helmut Jawurek,
- Dr. Dionys Jobst,
- Dr.-Ing. Rainer Jork,
- Michael Jung (Limburg),
- Ulrich Junghanns,
- Dr. Egon Jüttner,
- Dr. Harald Kahl,
- Bartholomäus Kalb,
- Steffen Kampeter,
- Dr. Dietmar Kansy,
- Manfred Kanther,
- Irmgard Karwatzki,
- Volker Kauder,
- Eckart von Klaeden,
- Ulrich Klinkert,
- Dr. Helmut Kohl,
- Hans-Ulrich Köhler (Hainspitz),
- Manfred Kolbe,
- Norbert Königshofen,
- Eva-Maria Kors,
- Hartmut Koschyk,
- Manfred Koslowski,
- Thomas Kossendey,
- Annegret Kramp-Karrenbauer,
- Rudolf Kraus,
- Wolfgang Krause (Dessau),
- Andreas Krautscheid,
- Arnulf Kriedner,
- Dr. Martina Krogmann,
- Dr. Paul Krüger,
- Dr. Hermann Kues,
- Werner Kuhn,
- Karl Lamers,
- Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg),
- Dr. Norbert Lammert,
- Helmut Johannes Lamp,
- Armin Laschet,
- Herbert Lattmann,
- Dr. Paul Laufs,
- Karl-Josef Laumann,
- Vera Lengsfeld,
- Werner Lensing,
- Peter Letzgus,
- Ursula Lietz,
- Editha Limbach,
- Walter Link (Diepholz),
- Eduard Lintner,
- Dr. Klaus Lippold (Offenbach),
- Dr. Manfred Lischewski,
- Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid),
- Julius Louven, Sigrun Löwisch,
- Heinrich Lummer,
- Dr. Michael Luther,
- Erich Maaß (Wilhelmshaven),
- Dr. Dietrich Mahlo,
- Erwin Marschewski,
- Günter Marten,
- Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn),
- Wolfgang Meckelburg,
- Rudolf Meinl,
- Dr. Michael Meister,
- Dr. Angela Merkel,
- Friedrich Merz,
- Rudolf Meyer (Winsen),
- Hans Michelbach,
- Meinolf Michels,
- Dr. Gerd Müller,
- Bernward Müller (Jena),
- Elmar Müller (Kirchheim),
- Engelbert Nelle,
- Bernd Neumann (Bremen),
- Johannes Nitsch,
- Claudia Nolte,
- Günter Nooke,
- Franz Obermeier,
- Dr. Rolf Olderog,
- Friedhelm Ost,
- Eduard Oswald,
- Norbert Otto (Erfurt),
- Dr. Gerhard Päselt,
- Dr. Peter Paziorek,
- Hans-Wilhelm Pesch,
- Ulrich Petzold,
- Anton Pfeifer,
- Dr. Friedbert Pflüger,
- Beatrix Philipp,
- Dr. Winfried Pinger,
- Ronald Pofalla,
- Dr. Hermann Pohler,
- Ruprecht Polenz,
- Marlies Pretzlaff,
- Dr. Albert Probst,
- Dr. Bernd Protzner,
- Dieter Pützhofen,
- Hans Raidel,
- Dr. Peter Ramsauer,
- Peter Rauen,
- Otto Regenspurger,
- Christa Reichard (Dresden),
- Klaus Dieter Reichardt (Mannheim),
- Erika Reinhardt,
- Hans-Peter Repnik,
- Dr. Norbert Rieder,
- Klaus Riegert,
- Dr. Heinz Riesenhuber,
- Franz Romer,
- Hannelore Rönsch (Wiesbaden),
- Heinrich-Wilhelm Ronsöhr,
- Dr. Klaus Rose,
- Kurt Rossmanith,
- Adolf Roth (Gießen),
- Norbert Röttgen,
- Dr. Christian Ruck,
- Volker Rühe,
- Dr. Jürgen Rüttgers,
- Roland Sauer (Stuttgart),
- Anita Schäfer,
- Ortrun Schätzle,
- Dr. Wolfgang Schäuble,
- Hartmut Schauerte,
- Norbert Schindler,
- Ulrich Schmalz,
- Heinz Schemken,
- Karl-Heinz Scherhag,
- Gerhard Scheu,
- Dietmar Schlee,
- Bernd Schmidbauer,
- Andreas Schmidt (Mülheim),
- Christian Schmidt (Fürth),
- Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke),
- Hans-Otto Schmiedeberg,
- Michael von Schmude,
- Birgit Schnieber-Jastram,
- Dr. Andreas Schockenhoff,
- Dr. Rupert Scholz,
- Reinhard Freiherr von Schorlemer,
- Dr. Erika Schuchardt,
- Wolfgang Schulhoff,
- Dr. Dieter Schulte (Schwäbisch Gmünd),
- Gerhard Schulz (Leipzig),
- Frederik Schulze (Sangershausen),
- Diethard W. Schütze (Berlin),
- Clemens Schwalbe,
- Dr. Christian Schwarz-Schilling,
- Wilhelm Josef Sebastian,
- Horst Seehofer,
- Marion Seib,
- Heinz Seiffert,
- Rudolf Seiters,
- Johannes Selle,
- Bernd Siebert,
- Werner Siemann,
- Jürgen Sikora,
- Johannes Singhammer,
- Bärbel Sothmann,
- Margarete Späte,
- Carl-Dieter Spranger,
- Wolfgang Steiger,
- Erika Steinbach,
- Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten,
- Dr. Gerhard Stoltenberg,
- Andreas Storm,
- Dorothea Störr-Ritter,
- Max Straubinger,
- atthäus Strebl,
- Thomas Strobl,
- Michael Stübgen,
- Egon Susset,
- Dr. Rita Süssmuth,
- Dr. Susanne Tiemann,
- Gottfried Tröger,
- Dr. Klaus-Dieter Uelhoff,
- Dr. Hans-Peter Uhl,
- Gunnar Uldall,
- Arnold Vaatz,
- Angelika Volquartz,
- Andrea Voßhoff,
- Dr. Horst Waffenschmidt,
- Dr. Theodor Waigel,
- Alois Graf von Waldburg-Zeil,
- Peter Weiß (Emmendingen),
- Gerald Weiß (Groß-Gerau),
- Kersten Wetzel,
- Annette Widmann-Mauz,
- Heinz Wiese (Ehingen),
- Hans-Otto Wilhelm (Mainz),
- Klaus-Peter Willsch,
- Matthias Wissmann,
- Werner Wittlich,
- Dr. Fritz Wittmann,
- Dagmar Wöhrl,
- Elke Wülfing,
- Peter Kurt Würzbach,
- Cornelia Yzer,
- Wolfgang Zeitlmann,
- Benno Zierer,
- Wolfgang Zöller,
(Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag)
- Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn),
- Marieluise Beck (Bremen),
- Volker Beck (Köln),
- Angelika Beer,
- Matthias Berninger,
- Ekin Deligöz,
- Dr. Thea Dückert,
- Franziska Eichstädt-Bohlig,
- Dr. Uschi Eid,
- Hans-Josef Fell,
- Andrea Fischer (Berlin),
- Joseph Fischer (Frankfurt),
- Katrin Göring-Eckardt,
- Rita Grießhaber,
- Winfried Hermann,
- Antje Hermenau,
- Kristin Heyne,
- Ulrike Höfken,
- Michaele Hustedt,
- Dr. Manuel Kiper,
- Dr. Angelika Köster-Loßack,
- Dr. Helmut Lippelt,
- Dr. Reinhard Loske,
- Oswald Metzger,
- Klaus Wolfgang Müller (Kiel),
- Kerstin Müller (Köln),
- Winfried Nachtwei,
- Christa Nickels,
- Egbert Nitsch (Rendsburg),
- Cem Özdemir,
- Gerd Poppe,
- Simone Probst,
- Christine Scheel,
- Rezzo Schlauch,
- Albert Schmidt (Hitzhofen),
- Wolfgang Schmitt (Langenfeld),
- Waltraud Schoppe,
- Werner Schulz (Leipzig),
- Christian Sterzing,
- Jürgen Trittin,
- Dr. Antje Vollmer,
- Ludger Volmer,
- Sylvia Ingeborg Voß,
- Helmut Wilhelm (Amberg),
- Margareta Wolf (Frankfurt),
(Mitglieder der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag)
- Ina Albowitz,
- Dr. Gisela Babel,
- Hildebrecht Braun (Augsburg),
- Rainer Brüderle,
- Ernst Burgbacher,
- Jörg van Essen,
- Dr. Olaf Feldmann,
- Ulrike Flach,
- Paul K. Friedhoff,
- Horst Friedrich (Bayreuth),
- Rainer Funke,
- Dr. Wolfgang Gerhardt,
- Hans-Michael Goldmann,
- Dr. Karlheinz Guttmacher,
- Klaus Haupt,
- Dr. Helmut Haussmann,
- Ulrich Heinrich,
- Walter Hirche,
- Birgit Homburger,
- Dr. Werner Hoyer,
- Ulrich Irmer,
- Dr. Klaus Kinkel,
- Detlef Kleinert (Hannover),
- Roland Kohn,
- Dr. Heinrich Kolb,
- Jürgen Koppelin,
- Dr.-Ing. Karl-Hans Laermann,
- Ina Lenke,
- Uwe Lühr,
- Jürgen W. Möllemann,
- Dirk Niebel,
- Günther Friedrich Nolting,
- Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
- Detlef Parr,
- Lisa Peters,
- Cornelia Pieper,
- Dr. Günter Rexrodt,
- Dr. Klaus Röhl,
- Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
- Gerhard Schüßler,
- Dr. Irmgard Schwaetzer,
- Marita Sehn,
- Dr. Hermann Otto Solms,
- Carl-Ludwig Thiele,
- Dr. Dieter Thomae,
- Jürgen Türk,
- Dr. Wolfgang Weng (Gerlingen),
- Dr. Guido Westerwelle;
Des weiteren Anklage gegen
-
die Verantwortlichen Funktionsträger der Nato,
- Generalsekretär Javier Solana,
- Oberbefehlshaber Wesley K. Clark,
- Befehlshaber Generalleutnant Michael C. Short
und gegen den Vorsitzenden des Militärausschusses
Des weiteren Anklage gegen
-
die Angehörigen und Verantwortlichen der Deutschen Bundeswehr,
- Luftwaffeninspekteur Generalleutnant Rolf Portz
und gegen die Kommandeure der Lufteinsatzgeschwader,
und
Anklagevorwurf
Zu 1.
a) Den vorgenannten Staaten und den durch sie vertretenen vorgenannten Regierungsmitgliedern
wird vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
gegen die Bundesrepublik Jugoslawien spätestens seit 1998 bis einschließlich
23. März 1999 vorbereitet und zwischen 24. März bis 10. Juni 1999 geführt
und dadurch in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen
und gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Nato gegen folgende
völkerrechtliche Normen verstoßen zu haben:
- Verstoß gegen das Verbot der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung,
die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit
irgendeines Staates gerichtet ist (Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta);
- Verstoß gegen die Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen, alle ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln
auf solche Weise zu regeln, daß der Weltfrieden, die internationale Sicherheit
und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (Artikel 2
Nr. 3 der UN-Charta);
- Verstoß gegen das Prinzip der Nichteinmischung (Artikel
2 Nr. 7 der UN-Charta) Mißachtung der Funktionen des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen hinsichtlich seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Artikel
24 Nr. 1 der UN-Charta);
- Mißachtung der ausschließlich dem Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen obliegenden Befugnisse zur Feststellung und Ergreifung von Maßnahmen
bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen (Artikel
24 Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel VII, insbesondere Artikel 39, 41 und 42 der
UN-Charta);
- Verstoß gegen das Verbot der Anwendungen von Zwangsmaßnahmen
durch eine regionale Vereinigung ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates gem.
Artikel 53 der Charta der Vereinten Nationen;
- Verstoß gegen das Verbot der Aggression in Form eines Angriffs bewaffneter
Streitkräfte sowie der Bombardierung und des Einsatzes von Waffen gegen
ein fremdes Territorium (Artikel 2 folgende der UNO-Resolution
3314 vom 14. Dezember 1974);
- Verstoß gegen das Verbot der vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung
oder einzelne Zivilpersonen gerichteten Angriffe, die den Tod oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit
zur Folge haben (Artikel 85 Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls
von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
- Verstoß gegen das Verbot des Führens eines unterschiedslos wirkenden,
die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden unverhältnismäßigen
Angriffs in Kenntnis dessen, daß dieser Angriff Verluste an Menschenleben,
die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur
Folge haben wird (Artikel 85, Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls
von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
- Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Waffen, Geschossen und
Material sowie Methoden der Kriegsführung, die verboten oder geeignet sind, überflüssige
Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, einschließlich der
Verwendung giftiger Waffen sowie das Verbot der Verwendung von Methoden oder
Mitteln der Kriegführung, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet
werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden
der natürlichen Umwelt verursachen (Artikel 35 des 1. Zusatzprotokolls
von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
b) Verletzung des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (Nato-Vertrag) durch
die vorgenannten Nato-Mitgliedsstaaten selbst:
- Verstoß gegen die Vertragsverpflichtung, in Übereinstimmung mit
der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie
beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale
Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und
sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung
zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist (Artikel
1 des Nato-Vertrages);
- Verstoß gegen die Vertragsverpflichtung, nur im Falle eines bewaffneten
Angriffs gegen eine oder mehrere Vertragsparteien in Europa oder Nordamerika
in Ausübung des in Artikel 51 der Vereinten Nationen anerkannten Rechts
der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Waffengewalt anzuwenden (Artikel
5 des Nato-Vertrages);
- Verstoß gegen die Vertragserklärung, die vorrangige und uneingeschränkte
Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Wahrung des Weltfriedens
zu respektieren (Artikel 7 des Nato-Vertrages);
c) zusätzlich durch die Bundesrepublik Deutschland und durch die sie
vertretenen, vorgenannten Regierungsmitglieder:
- Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommenen
wurden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorbereitet zu haben (Artikel
26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland);
- Verstoß gegen die Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, daß von deutschem
Boden nur Frieden ausgehen wird und daß das vereinte Deutschland keine
seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit
seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen (Artikel
2 des 2+4-Vertrages);
d) zusätzlich der Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister
Joseph Fischer und der Verteidigungsminister Rudolf Scharping:
- eine Straftat gemäß Paragraph 80 StGB begangen zu haben, indem sie einen
Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet
und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland
herbeigeführt
zu haben.
Zu 2.
Den vorgenannten Mitgliedern des Deutschen Bundestages der Bundesrepublik
Deutschland werden zwei selbständige, gemeinschaftliche Handlungen vom 16.
Oktober 1998 und vom 25.Februar 1999 vorgeworfen,
- die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen wurden, die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten (Verstoß gegen Artikel
26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland);
- eine Straftat begangen zu haben, indem sie einen Angriffskrieg, an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein sollte, vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt
zu haben (Paragraph 80 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik
Deutschland).
Zu 3.
Den vorgenannten Verantwortlichen der Nato werden die bereits unter 1. Buchst.
b) genannten Verstöße vorgeworfen.
Zu 4.
Den vorgenannten Offizieren der Deutschen Bundeswehr wird außer Rechtsverstößen
gem. Artikel 26 Grundgesetz und Paragraph 80 StGB vorgeworfen,
- Befehle wissentlich befolgt zu haben, daß dadurch eine Straftat begangen
würde (Paragraph 11 des Gesetzes über die Rechtsstellung
der Soldaten);
- Befehle unter Mißachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze
und der Dienstvorschriften erteilt zu haben (Paragraph 10 Abs.
4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten);
- als Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des Grundgesetzes
mißachtet zu haben und durch sein Verhalten nicht für deren Erhaltung
eingetreten zu sein (Paragraph 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung
des Soldaten).
Gegenstand des Anklagevorwurfs
Zwischen dem 24. März und dem 10. Juni 1999 führte die Nato Krieg
gegen die Bundesrepublik Jugoslawien.
Die in der Nato zusammengeschlossenen Staaten haben insbesondere in Form von
Einsätzen der Luftstreitkräfte 37465 Angriffe auf das Territorium der
Bundesrepublik Jugoslawien geführt. In deren Verlauf sind zirka 20 000
Tonnen Bomben und Raketen, teilweise mit einer Vielzahl von Sprengelementen,
auf das Gebiet abgeworfen worden. Es wurden zwischen 500 und 2000 Zivilpersonen
getötet.
Genauere Zahlen liegen nicht vor. Zahllose Angriffe erfolgten auf Ziele, die
primär der Versorgung der Zivilbevölkerung dienten. Dazu zählten
Institutionen der Infrastruktur des Landes, die die Grundsicherung des täglichen
Bedarfs der Bevölkerung abdeckten, wie Wasser, Elektrizität und Heizkraftwerke.
Selbst Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wie Altenheime blieben nicht
verschont. Schulen, Personenzüge, Gefängnisse, Flüchtlingstrecks,
Marktplätze, Wohnhäuser, Brücken, Kirchen u.a. Einrichtungen von
Religionsgemeinschaften, Fernsehtürme, Kulturstätten und -denkmäler
etc. wurden bombardiert oder beschossen. Auch die Botschaft Chinas wurde zerstört.
Durch die zielgerichtete Vernichtung von Schlüsselindustrien wie Raffinerien,
der Autowerke in Kragujevac, Chemische Werke in Novi Sad oder Pancevo – um nur
einige Beispiele zu nennen – wurden die Lebensgrundlagen eines ganzen Volkes
zerstört und erhebliche und langandauernde Umweltschäden angerichtet.
Mit der Vorbereitung und der Durchführung dieses Krieges wird sich das Tribunal
auf Grundlage der vorliegenden Anklage in der bevorstehenden Beweisaufnahme auseinander
zu setzen haben, um im Ergebnis dessen in einem Urteil das Kriegsgeschehen rechtlich
würdigen zu können.
I. Sachverhalt
1. Die Vorbereitung des Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
1.1. Die Entwicklung der Nato von einem Verteidigungsbündnis zu einem
globalen Interventionsbündnis
Nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages stellte die Nato seit ihrer Gründung
im Jahre 1949 funktionell und ausschließlich ein Verteidigungsbündnis
dar. Die Vertragsparteien verpflichteten sich für den Fall eines bewaffneten
Angriffs durch eine Nichtvertragspartei zur gegenseitigen Beistandsleistung,
und zwar ausschließlich in Ausübung des in Artikel 51 der UN-Charta
anerkannten Rechts der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung. Dieser
ausschließliche Verteidigungscharakter der Nato wurde de facto mit Kriegsbeginn
und während des Krieges mit der Verabschiedung des neuen strategischen Konzeptes
auch definitiv aufgegeben.
Dem liegt eine lange Entwicklung zugrunde, die verbunden ist mit dem Konzept
der 1991 von George Bush verkündeten Neuen Weltordnung. In seiner Rede zur
Amtseinführung am 20. Januar 1993 erklärte William Clinton als neugewählter
Präsident der USA: „Ganz sicher muß Amerika auch weiterhin die
Welt anführen, in deren Gestaltung wir so viel investiert haben. ... Wenn
jemand unsere vitalen Interessen bedroht oder sich über den Willen oder
das Gewissen der internationalen Gemeinschaft hinwegsetzt, werden wir handeln – wenn möglich mit friedlichen diplomatischen Mitteln, wenn nötig mit
militärischer Gewalt.“ [1]
Im selben Jahr hatte der ehemalige Außenminister Warren Christopher
vor dem zuständigen Senatsausschuß das zukünftige außenpolitische
Programm Clintons erläutert. Es sei erforderlich, militärische Gewalt
auch für Zwecke einzusetzen, „die sich maßgeblich vom herkömmlichen
Auftrag unserer Streitkräfte unterscheiden“. [2]
US-Verteidigungsminister Cohen erklärte später und an anderem Ort,
die künftige Strategie des Bündnisses müsse stärker auf „Machtprojektion“ statt
auf „starre Verteidigung“ ausgerichtet sein. [3]
Bereits 1993 lag der US Regierung ein geheimes Papier vor, das den Titel trug: „Mit
den Vereinten Nationen, wenn möglich, ohne sie, wenn nötig.“
Die neokolonialen Hintergründe und Bestrebungen der USA-Politik kommen
bei Zbigniew Brzezinski, der als anerkannter Impulsgeber und Interpret der amerikanischen
Außenpolitik gilt, zum Ausdruck, wenn er die amerikanische Außenpolitik – auch in bezug auf den Krieg gegen Jugoslawien folgendermaßen kennzeichnete: „Vor
allen Dingen aber ist Europa Amerikas unverzichtbarer geopolitischer Brückenkopf
auf dem eurasischen Kontinent.“ Dahinter stehen ökonomische Interessen,
die er ungeschminkt darstellt. „Der weltweite Energieverbrauch wird sich
in den nächsten zwei oder drei Jahrzehnten enorm erhöhen. Schätzungen
des US-Departement of Energy zufolge steigt die globale Nachfrage zwischen 1993
und 2015 um voraussichtlich mehr als 50 Prozent ... Es ist bekannt, daß die
zentralasiatische Region und das Kaspische Becken über Erdgas- und Erdölvorräte
verfügen, die jene Kuwaits, des Golfs von Mexiko und der Nordsee in den
Schatten stellen.“ [4]
Bei einem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Nato in Madrid im Juli
1997 wurde der Auftrag zur Erarbeitung eines neuen Strategiekonzeptes erteilt.
Nach weniger als drei Jahren wurde auf dem Gipfeltreffen des Nordatlantikrates
anläßlich des 50. Jahrestages der Nato am 24. April 1999 in Washington
D.C. das Neue Strategische Konzept unterzeichnet. [5]
In einer dazu abgegebenen Erklärung der Nato-Staaten wurde bekanntgegeben,
daß das Neue Strategische Konzept dem Zweck dient, „... den Kurs
der Nato für das 21. Jahrhundert (festzulegen)...,
um das ganze Spektrum der Bündnisaufgaben des 21. Jahrhunderts erfüllen
zu können“. [6]
Dem Konzept vorangestellt ist eine Analyse der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung
nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, der ehemaligen sozialistischen Staatengemeinschaft
und der Auflösung ihres Verteidigungsbündnisses (Warschauer
Vertragsstaaten). Dazu heißt es: „In den letzten 10 Jahren
sind jedoch auch komplexe neue Risiken für den euroatlantischen Frieden
und die Stabilität aufgetreten, einschließlich Unterdrückung,
ethnischer Konflikte, wirtschaftlicher Not, des Zusammenbruchs politischer Ordnungen
sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen... Zu diesen Risiken gehören
Ungewißheit und Instabilität im und um den euroatlantischen Raum sowie
die mögliche Entstehung nationaler Krisen an der Peripherie des Bündnisses,
die sich rasch entwickeln könnten. Einige Länder im und um den euroatlantischen
Raum sehen sich ernsten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Schwierigkeiten
gegenüber. Ethnische und religiöse Rivalitäten, Gebietsstreitigkeiten,
unzureichende oder fehlgeschlagene Reformbemühungen, die Verletzungen von
Menschenrechten und die Auflösung von Staaten können zu lokaler und
selbst regionaler Instabilität führen.“
Aus dieser Einschätzung wird in dem Konzept auf eine neue Bedrohung der
Mitgliedsstaaten der Nato durch andere Staaten geschlossen, die konkret in der
Gefahr vor Gewaltakten auf dem Territorium der Nato-Staaten, vor dem Verlust
des Zugangs zu den Naturrohstoffen außerhalb ihres Territoriums und einer Überflutung
durch ausländische Flüchtlinge gesehen wird. In dem Konzept wird dazu
ausgeführt: „Die ... Spannungen (in den Nichtmitgliedsstaaten
der Nato) können zu Krisen führen, die die euroatlantische Stabilität
berühren, sowie zu menschlichem Leid und bewaffneten Konflikten. Solche
Konflikte könnten, indem sie auf benachbarte Staaten einschließlich
Nato-Staaten übergreifen, oder in anderer Weise auch die Sicherheit des
Bündnisses oder anderer Staaten berühren... Sicherheitsinteressen des
Bündnisses können von anderen Risiken umfassender Natur berührt
werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten
Verbrechens sowie der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen. Die
unkontrollierte Bewegung einer großen Zahl von Menschen, insbesondere als
Folge bewaffneter Konflikte, kann ebenfalls Probleme für die Sicherheit
und Stabilität des Bündnisses aufwerfen.“
Zum Schutz vor diesen äußeren Bedrohungen ist der Nato mit dem
Neuen Strategische Konzept – über die bisherige ausschließliche Aufgabe
der Verteidigung nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages hinaus – die qualitativ
neue und vom Nordatlantikvertrag nicht gedeckte Aufgabe der sogenannten „Krisenreaktionseinsätze“ außerhalb
des Staatsterritoriums der Mitgliedsstaaten zugewiesen worden. In dem Neuen Strategischen
Konzept wird dazu ausgeführt: „Militärische Fähigkeiten,
die für das gesamte Spektrum vorhersehbarer Umstände wirksam sind,
stellen auch die Grundlage für die Fähigkeit des Bündnisses dar,
durch nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze zur Konfliktverhütung
und Krisenbewältigung beizutragen.“
Im Teil IV der Streitkräfterichtlinien werden die erweiterten Aufgaben
der Nato unter den Überschriften „Grundsätze der Bündnisstrategie“ und „Das
Streitkräftedispositiv des Bündnisses“ definiert: „Die
Aufgaben der Streitkräfte des Bündnisses: Sie (die
Mitgliedsstaaten) müssen auch bereit sein, einen Beitrag zur Konfliktverhütung
zu leisten und nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen...
Diese Vorkehrungen ermöglichen es den Nato-Streitkräften ferner, nicht
unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen, und
stellen eine Voraussetzung für eine kohärente Reaktion des Bündnisses
auf alle möglichen Eventualfälle dar... Die Nato-Streitkräfte
müssen auch weiterhin fähig sein, die kollektive Verteidigung zu gewährleisten
und gleichzeitig wirksame Krisenreaktionseinsätze, die nicht unter Artikel
5 fallen, durchzuführen... Indem sie ihren Beitrag zur Bewältigung
von Krisen durch militärische Einsätze leisten, werden sich die Streitkräfte
des Bündnisses mit einem komplexen und vielfältigen Spektrum von Akteuren,
Risiken, Situationen und Anforderungen auseinanderzusetzen haben, darunter auch
humanitäre Notfälle... Einige Krisenreaktionseinsätze, die nicht
unter Artikel 5 fallen, können ebenso hohe Anforderungen stellen wie einige
kollektive Verteidigungsaufgaben... Umfang, Bereitschaftsgrad, Verfügbarkeit
und Dislozierung der Streitkräfte des Bündnisses werden sein Bekenntnis
zur kollektiven Verteidigung und zu Durchführung von Krisenreaktionseinsätzen
widerspiegeln. Dies kann manchmal kurzfristig, weit vom Heimatdorf und auch jenseits
des Bündnisgebiets erfolgen... Multinationale Streitkräfte, insbesondere
diejenigen, die rasch für die kollektive Verteidigung oder für nicht
unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze disloziert (also:
räumlich verteilt) werden können, stärken die Solidarität.“
Diese Aufgabenerweiterung der Nato beinhaltet im Kern den Übergang von
der Verteidigung der Staatsgebiete ihrer Mitgliedsstaaten zu einer weltweiten (sogenannten
euroatlantischen) Interessendurchsetzung mit militärischen Mitteln.
Die Anklage kommt deshalb zu dem Schluß, daß der Grund für
den Militäreinsatz der Nato-Mitgliedsstaaten gegen Jugoslawien keineswegs
in dem öffentlich erklärten Ziel der Verhinderung einer humanitären
Katastrophe zu sehen ist, sondern vielmehr der Präzedenzfall für eine
weltweite Kriegspolitik des 21. Jahrhunderts geschaffen wurde, mit der zukünftig
auf dem Rücken der Völkergemeinschaft die im Konzept definierten Interessen
der Nato-Staatengemeinschaft durchgesetzt werden soll.
Auch der ehemalige Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Horst Grabert
ist zu der Überzeugung gelangt, daß es im Krieg gegen Jugoslawien
gar „nicht um das Kosovo“ ging. „Gewollt war die Vorführung
der neuen Doktrin. „Man wußte, daß die neue Doktrin Diskussionen
u.a. in den europäischen Ländern auslösen würde. Daher sollte
sich die Nato in diesem Konflikt als Ordnungsmacht präsentieren.“ „Erneut
war Jugoslawien die Bühne, auf der jede Menge fremder Stücke gespielt
wurden. Deshalb war in Rambouillet Vorsatz im Spiel. Und nach wie vor ist Vorsatz
im Spiel.“ Mit dem Krieg habe Jugoslawien nur als eine Art Camouflage zur
Verschleierung der eigentlichen Absichten der USA gedient, einen weiteren Schritt
zur Durchsetzung ihrer Neuen Weltordnung zu gehen. Von besonderer Bedeutung in
diesem Zusammenhang ist dabei, daß die Interessendurchsetzung im Rahmen
der Neuen Weltordnung nicht mehr im Einklang steht mit den grundlegenden Prinzipien
des geltenden Völkerrechts zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens,
wie an anderer Stelle noch auszuführen sein wird. [7]
Der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder erklärte auf einer Pressekonferenz
am 25. April unmittelbar nach Unterzeichnung des Neuen Strategischen Konzepts: „Wir
waren uns einig, daß es auch in Zukunft nur dann Interventionen geben kann,
wenn im Prinzip ein Sicherheitsratsbeschluß vorliegt. Eng begrenzte Ausnahmen
können zugelassen werden, dürfen aber nicht die Regel werden und können überhaupt
nur in Frage kommen, wenn sich zeigt, und zwar nachweisbar, daß der Sicherheitsrat
nicht handlungsfähig ist.“ [8]
Auch mit dieser eindeutigen Äußerung des Bundeskanzlers wird unter
Beweis gestellt, daß die Nato-Staaten im Krieg gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien und zukünftig nach dem Prinzip handeln: mit der UNO, wenn möglich,
ohne UNO, wenn nötig. [9]
1.2. Die langfristige Ausrichtung der deutschen Außenpolitik auf eine
Militärintervention in der Bundesrepublik Jugoslawien
Die deutsche Außenpolitik gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
war spätestens ab 1991 auf die Zerschlagung der nach dem Sieg über
den Hitlerfaschismus gegründeten jugoslawischen Föderation gerichtet,
wobei die in deren Inneren entstandenen schwerwiegenden nationalen und politischen
Konflikte genutzt und geschürt wurden. Verdeckt begann zum gleichen Zeitpunkt
die Unterstützung der separatistischen Kräfte in dem zur Republik Serbien
gehörenden autonomen Gebiet Kosovo und Metohien mit dem Ziel, das Gebiet
aus der Republik und damit aus der jugoslawischen Föderation herauszubrechen.
Ein Beweis dafür sind Schreiben des ehemaligen Generalsekretärs der
UNO an den damaligen Außenminister der Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland wurde durch den Generalsekretär der Vereinten
Nationen, Javier Perez de Cuellar, in seinen Schreiben vom 10. Dezember und 14.
Dezember 1991 an den damaligen deutschen Außenminister, Hans-Dietrich Genscher,
eindringlich davor gewarnt, die Unabhängigkeit einzelner Teilrepubliken
der Bundesrepublik Jugoslawien anzuerkennen, ohne gleichzeitig eine gesamte Regelung
für alle sechs Teilrepubliken herbeizuführen. In dem Schreiben vom
10. Dezember 1991 warnte er vor den Folgen: „Damit ich richtig verstanden
werde: ich will auf keine Weise das Prinzip der Selbstbestimmung in Frage stellen,
das in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist. Doch ich bin tief beunruhigt
darüber, daß eine verfrühte, selektive Anerkennung den gegenwärtigen
Konflikt ausweiten und eine explosive Situation hervorrufen könnte, besonders
in Bosnien-Herzegowina und auch in Mazedonien; tatsächlich könnten
schwerwiegende Folgen für die ganze Balkanregion daraus entstehen. Ich glaube
daher, daß unkoordinierte Handlungen vermieden werden sollten.“ [10]
Ungeachtet der Warnungen vor den Folgen eines deutschen Alleingangs erkannte
die Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 1991 die Unabhängigkeit Kroatiens
und Sloweniens an und heizte auf diese Weise die inneren Auseinandersetzungen
auf dem Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zusätzlich an. Es liegt
in der Konsequenz der damit eingeleiteten historischen Entwicklung, daß das
letzte Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts den Balkan zum Spielball unterschiedlicher
Großmachtinteressen machte, zum Schauplatz von Kriegen und Bürgerkriegen,
in denen auch Deutschland seinen Part spielte.
Am 16. August 1998 erklärte der damalige deutsche Kanzlerkandidat Gerhard
Schröder, daß er sich ein Eingreifen der Nato im Kosovo auch ohne
UNO-Mandat vorstellen könne. Am gleichen Tag sprach sich ebenso der damalige
Bundesverteidigungsminister Volker Rühe für einen militärischen
Nato-Einsatz gegen Jugoslawien auch ohne Zustimmung Rußlands, also ohne
ein Mandat des Sicherheitsrates, aus. 1997 bezeichnete Zbigniew Brezinski die
Bundesrepublik Deutschland als den „geostrategischen Hauptakteur“ und
als „umtriebige, von einer ehrgeizigen Vision beflügelte Großmacht“.
In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erklärte der
stellvertretende Außenminister der USA am 5. Februar 1999, das Agieren
der Bundesrepublik Deutschland sei gegenwärtig das Zentrum eines die Nato
ebenso wie den Balkan erschütternden geopolitischen Erdbebens, Deutschland
sei „Epizentrum dieser Prozesse – Erweiterung und Expansion, Ausdehnung
und Vertiefung“. [11]
Die Bundesrepublik Deutschland spielte – neben den USA – bei der unmittelbaren
Vorbereitung des Krieges eine Sonderrolle. Der frühere deutsche General
Heinz Loquai, während des Krieges bei der OSZE in Wien tätig, schätzte
ein, daß bei einem Außenministertreffen in Luxemburg vom 28. Mai
1998, „die Deutschen erhebliches Aufsehen erregten mit dem Argument, man
müsse dem Kosovo-Problem dort begegnen, wo die Ursachen liegen.“ Damit „schien
Deutschland eine direkte Intervention im Kosovo zu befürworten.“ „Zu
einer Zeit, als die anderen Mitgliedsländer noch nicht daran dachten, machte
sich die deutsche Politik zu einer Speerspitze für einen direkten militärischen
Einsatz der Nato im Kosovo.“ [12]
Eine die USA wegen ihrer zunächst unentschiedenen Rolle bedrängende
Funktion übernahm neben Deutschland auch Großbritannien. Der britische
Außenminister Cook rief am 29. September 1998 die amerikanische Außenministerin
Albright zu einem härteren Vorgehen auf. Am 8. Oktober 1998 gab der Präsident
der USA, Clinton, bekannt, „er habe die amerikanische Vertretung bei der
Nato angewiesen, für die Autorisierung von Luftangriffen gegen Serbien zu
stimmen, falls Präsident Milosevic fortfahre, sich der internationalen Gemeinschaft
zu widersetzen“.
Aus der Tatsache, daß der Sicherheitsrat der UNO noch zwei Wochen zuvor
in seiner Resolution Nr. 1199 am 23. September 1998 dabei blieb, die in der Bundesrepublik
Jugoslawien bestehenden Konflikte ausschließlich mit friedlichen Mitteln
zu lösen, und die USA nunmehr ungeachtet dessen mit einem militärischen
Eingreifen drohten, leitet sich der Schluß her, daß spätestens
zu diesem Zeitpunkt die Nato zur militärischen Intervention entschlossen
war.
Zusätzlich wird das dadurch belegt, daß, obwohl die Gespräche
zwischen dem Unterhändler der USA und der jugoslawischen Führung nach
Holbrookes Bericht im Nato-Rat am 13. Oktober 1998 „deutliche Fortschritte“ erbracht
hatten und obwohl am 13. Oktober 1998 eine Vereinbarung zwischen Holbrooke und
Milosevic zur Überwachung des jugoslawischen Truppenrückzuges und zur
Stationierung von 2000 OSZE-Beobachtern zustande kam, die Nato-Staaten weitere
entscheidende Maßnahmen zur Kriegsvorbereitung trafen:
Am 12. Oktober 1998 beantragte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Deutschen Bundestag die Zustimmung zur deutschen Beteiligung an den von der
Nato geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen
zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt.
Am 16. Oktober 1998 stimmte die Mehrzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestags
dem Antrag zu. [13]
Am 13.November erklärte der Außenminister Joseph Fischer im Deutschen
Bundestag, der „Rückzug der jugoslawischen Truppen und Sondereinheiten“ sei „weitestgehend“ durchgeführt.
Auch der ranghöchste Offizier der Nato und Leiter des Militärausschusses,
General Klaus Naumann, bestätigte, daß Milosevic seine Zusagen im
Großen und Ganzen eingehalten habe. Außerdem haben nicht wenige für
die Umsetzung des Abkommens Verantwortliche im Rahmen der OSZE ihre Aufgaben
nicht erfüllt, eine entsprechende Anzahl von OSZE-Beobachtern zu entsenden.
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Ischinger, erklärte rückblickend
zur Vereinbarung zwischen Hoolbroke und Milosevic offen, dass man in ihr keine
Alternative zur Kriegführung sah. „ Eigentlich war vielen von uns
schon im Herbst 1998 klar, daß dies nur eine Maßnahme war, mit der
man vielleicht ein bißchen Zeit gewinnen konnte. Wir wußten, (Hervorh.:
Die Anklage) ohne militärische, ohne effektive militärische
Drohung, wahrscheinlich sogar ohne Anwendung militärischer Gewalt würde
Milosevic nicht nachgeben. Keiner wußte das besser als Dick Holbrooke selbst...“ [14]
Für diese Kriegsbereitschaft spricht auch die Tatsache, daß unmittelbar
nach dem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aufgeklärten, angeblichen Massaker
von Racak am 15./16.Januar – nach Aussagen des Staatssekretärs im Auswärtigen
Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ludger Volmer – die Amerikaner sofort „auf
der Basis des noch gültigen "ACTORD" (activation order) mit
den bombardierungen der volksrepublik jugoslawien beginnen“ wollten. „dabei
erwarteten sie die beteiligung der anderen nato-staaten, auch deutschlands. ein
anderes politisches ziel außer dem der bestrafung war nicht erkennbar). [15]
Loquai sagte dazu aus: „Man muß hier hinzufügen, daß eine
objektive, unparteiische Untersuchung des Sachverhalts noch gar nicht stattgefunden
hatte, sondern die Bestrafung der BRJ durch einen Krieg aufgrund eines Anfangsverdachts
erfolgen sollte. Dies könnte man auch als internationale Lynchjustiz bezeichnen.“ „Die
USA verzichteten zunächst auf einen Bestrafungskrieg für eine Tat,
für die es noch kein objektives Urteil gab. Sie erhielten dafür die
Blankovollmacht für einen zukünftigen Bestrafungskrieg, dessen Straftat
sie selbst herbeiführen konnten. Doch völkerrechtliche Kriterien spielten
für die USA beim Einsatz ihrer Streitkräfte ohnehin keine besondere
Rolle. Sie entschieden und entscheiden nach politischen Gesichtspunkten ihrer
Interessenlage. Das Völkerrecht wird allenfalls bemüht, um den politisch
motivierten Einsatz vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. Und auf diesem
Kurs fanden die USA viele Gefolgsleute.“ Nach einer Reise der Generale
Clark und Naumann nach Belgrad fand am 20. Januar 1999 eine Nato-Ratstagung statt,
die trotz widersprüchlicher Standpunkte und insbesondere Bedenken Frankreichs
mit einem Sieg der amerikanischen Linie endete. Sie autorisierte nach den Worten
M. Albrights Luftangriffe, „falls Belgrad die Forderungen der internationalen
Gemeinschaft nicht erfüllt“.
Der Nato-Generalsekretär Solana wurde autorisiert, Luftangriffe gegen
das „Gebiet der BRJ“ anzuordnen. Das war vor dem Treffen in Rambouillet,
dem am 23.Februar ein Abkommenstext vorlag, der Jugoslawien vor die Alternative
kampfloser Kapitulation und Errichtung eines Nato-Protektorats im Kosovo oder
Luftkrieg gegen die BRJ stellte. [16] Augstein
machte mit der folgenden Bemerkung auf die fehlende Seriosität und Ernsthaftigkeit
des Verhandlungswillens der USA aufmerksam: „Die USA hatten in Rambouillet
militärische Bedingungen gestellt, die kein Serbe mit Schulbildung hätte
unterschreiben können.“ [17]
Michael Mandelbaum, ein Vertreter einer Anklage gegen die Nato am Internationalen
Gerichtshof in Den Haag, würdigt die Geschehnisse in Rambouillet wie folgt: „Geführt
von der amerikanischen Außenministerin Madeleine K. Albright, lud die Nato
die Serben und die UCK in das französische Schloß Rambouillet vor,
präsentierte ihnen einen detaillierten Plan für politische Autonomie
im Kosovo unter Nato-Schirmherrschaft, forderte beide auf, dem zuzustimmen und
drohte mit militärischer Vergeltung, wenn einer von beiden sich weigerte.
Die Amerikaner verhandelten darüber mit der UCK, erhielten ihre Zustimmung
zum Rambouillet-Plan, und als die Serben auf ihrer Weigerung beharrten, warteten
die Amerikaner den Abzug der OSZE-Beobachter ab und begannen dann zu bomben.“ [18]
Am 22. Februar 1999 beantragte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beim Deutschen Bundestag im Anschluß an die Beschlüsse vom 16. Oktober
1998, den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von
der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur militärischen
Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu Nato-Operationen
im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force) zuzustimmen.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 stimmte die Mehrheit der Mitglieder des
deutschen Bundestages dem Antrag zu. Damit war der Weg der deutschen Kriegsbeteiligung
an dem geplanten Kriegseinsatz der Nato gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
frei. [19]
Nach einer vierzigminütigen Sitzung des Nato-Rats am 23. März 1999
gab der Generalsekretär der Nato, Javier Solana, die Anweisung an den Oberkommandierenden
der Nato-Streitkräfte in Europa, Wesley Clark, mit Luftangriffen gegen
die BRJ zu beginnen.
Am 24. März erklärte der Präsident der USA vor dem Pressekorps
des Weißen Hauses, „Streitkräfte der Vereinigten Staaten haben
gemeinsam mit unseren Bündnispartnern in der Nato mit Luftangriffen auf
serbische Militärziele im ehemaligen Jugoslawien begonnen... unsere Bündnispartner
unterstützen diese Aktion einstimmig.“ [20]
Der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder begründete am 24. März
1999 die Bombardierungen durch die Nato in einer öffentlichen Ansprache
wie folgt: „Damit will das Bündnis weitere schwere und systematische
Verletzungen der Menschenrechte unterbinden und eine humanitäre Katastrophe
im Kosovo verhindern. Der jugoslawische Präsident Milosevic führt dort
einen erbarmungslosen Krieg. Die jugoslawischen Sicherheitskräfte haben
ihren Terror gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo allen Warnungen
zum Trotz verschärft. Die internationale Staatengemeinschaft kann der dadurch
verursachten menschlichen Tragödie in diesem Teil Europas nicht tatenlos
zusehen. Wir führen keinen Krieg, aber wir sind aufgerufen, eine friedliche
Lösung im Kosovo auch mit militärischen Mitteln durchzusetzen. Die
Militäraktion richtet sich nicht gegen das serbische Volk.“ [21]
Rechtliche Würdigung zum Sachverhalt Teil I.
1. Rechtsverstöße der betreffenden Nato-Mitgliedsstaaten
Der Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verstößt gegen das
Völkerrecht. Das Gewaltmonopol liegt ausschließlich bei der UNO. Gem.
Artikel 42 der UNO-Charta kann ausschließlich der UNO-Sicherheitsrat „...
mit Luft-, See- oder Landstreitkräften Maßnahmen durchführen,
die er zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Sie können Demonstrationen,
Blockademaßnahmen und andere Operationen der Luft-, See- oder Landstreitkräfte
von Mitgliedern der Vereinten Nation umfassen.“
Nach Artikel 43 der UNO-Charta ist die Mandatierung rechtsverbindlich vorgeschrieben: „Jedoch
dürfen keine Zwangsmaßnahmen... ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat
ergriffen werden.“ Den Nato-Mitgliedsstaaten ist kein Mandat des Sicherheitsrates
für Zwangsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien erteilt worden.
Demnach haben die Nato-Mitgliedsstaaten gegen das völkerrechtlich zwingende
Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen
verstoßen, in der sich alle Mitglieder der Vereinten Nationen zum Verzicht
auf Gewaltandrohung und Gewaltanwendung verpflichtet haben. In Artikel 2 Nr.
4 der UN-Charta heißt es: „Alle Mitglieder enthalten sich in ihren
internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, die gegen
die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unverletzlichkeit oder politische
Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet ist.“
Fehlt ein ausdrückliches Mandat des UN-Sicherheitsrates, so verstößt
eine militärische Intervention gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot.
Die Nato-Staaten haben versucht, die Militärschläge gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien mit der sogenannten „humanitären Intervention“ zu
begründen. Darunter wird der Einsatz bewaffneter Gewalt zur Verhinderung
und Beseitigung blutiger Unterdrückung und massiver Menschenrechtsverletzungen
in einem Drittstaat verstanden.
Die völkerrechtswidrigen Interventionen der USA, wie zum Beispiel die
Einrichtung der Flugverbotszonen über dem Irak und ihre ständige Bombardierung,
die Angriffe auf eine Pharmafabrik im Sudan und ein Camp in Afghanistan, die (erneute) Bombardierung
Bagdads im Dezember 1998 und schließlich die Bombardierung Jugoslawiens
seit März 1999, aber auch die Einrichtung einer Schutzzone im Nordirak durch
den UN-Sicherheitsrat im Jahre 1991 sind versucht worden, mit der sogenannten „humanitären
Intervention“ zu rechtfertigen. Diese Argumentation kann jedoch nicht greifen.
Im Briand-Kellog-Pakt wurde 1928 erstmals der Angriffskrieg geächtet.
Rechtsqualitativ wurde mit der UN-Charta das Kriegsverbot zu einem generellen
Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Nr. 4 ausgestaltet und entzog damit jegliche
Einmischung in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten die rechtliche
Legitimation. Das Prinzip der Nichteinmischung ist in Artikel 2 Nr. 7 der UN-Charta
verankert worden: „Durch die Bestimmungen der vorliegenden Charta sind
weder die Vereinten Nationen berechtigt, sich in Angelegenheiten einzumischen,
die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines jeden Staates gehören,
noch die Mitglieder verpflichtet, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden
Charta vorgesehenen Regelung zu unterwerfen.“
Mit der „Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts
betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen
den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen“ vom
24. Oktober 1970 wurde durch die UNO-Mitgliedsstaaten das absolute völkerrechtliche
Verbot einer militärischen Intervention, aus welchen Gründen auch immer,
nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dazu heißt es in der Deklaration: „Jeder
Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale
Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Eine solche Androhung oder Anwendung von
Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten
Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Beilegung internationaler Streitfragen
angewandt werden. Der Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar,
das die Verantwortlichkeit aufgrund des Völkerrechts nach sich zieht.“
Aus Artikel 5 der Deklaration ergibt sich eindeutig, daß eine „humanitäre
Intervention“ kein Rechtfertigungsgrund für die Bombardierung Jugoslawiens
sein kann. Dort heißt es: „Keine Erwägungen, seien sie nun politischer,
wirtschaftlicher, militärischer oder anderer Art, dürfen als Rechtfertigung
für eine Aggression dienen.“
Unbestritten ist das Hauptziel und die zentrale Aufgabe der UNO die Friedenssicherung.
Gerade deshalb ist der zentrale Mittelpunkt der UN-Charta das Verbot der Gewaltandrohung
und Gewaltanwendung. Der Schutz der Menschenrechte, der in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948 zu den beiden Pakten über bürgerliche und
politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geregelt ist
und in zahlreichen Sonderkonventionen zum Schutz zum Beispiel gegen Folter, Völkermord,
Apartheid und Rassendiskriminierung seine der UN-Charta: „Widersprechen
sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus der Charta
und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften,
so haben die Verpflichtungen aus der Charta Vorrang.“
Damit wurde klargestellt, daß für den Fall einer Kollision zwischen
Gewaltverbot gemäß UN-Charta und einer Verpflichtung aus den Menschenrechtspakten
und -konventionen auftritt, dem Gewaltverbot Vorrang einzuräumen ist. Auch
aus diesem Blickwinkel ist kein Raum für die Annahme, daß der Krieg
der Nato-Staaten gegen die Bundesrepublik Jugoslawien unter dem Gesichtspunkt
einer „humanitären Intervention“ gerechtfertigt sein könnte.
Auch der Internationale Gerichtshof hat in seinem Urteil aus dem Jahre 1986
in dem Rechtsstreit Nikaraguas gegen die USA klargestellt, daß die Sicherung
der Menschenrechte keine Ausnahme vom Gewaltverbot zuläßt. In der
Entscheidung heißt es: „Die Vereinigten Staaten mögen ihre eigene
Einschätzung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte in Nikaragua haben,
jedoch kann die Anwendung von Gewalt keine geeignete Methode sein, die Achtung
der Menschenrechte zu überwachen oder zu sichern. Hinsichtlich der angegriffenen
Maßnahmen (ist festzustellen), daß der Schutz
der Menschenrechte, ein strikt humanitäres Ziel, unvereinbar ist mit der
Verminung von Häfen, der Zerstörung von Ölraffinerien, oder ...
mit der Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung von Contras. Das Gericht kommt
zu dem Ergebnis, daß das Argument, daß von der Wahrung der Menschenrechte
in Nikaragua hergeleitet wird, keine juristische Rechtfertigung für das
Verhalten der USA liefern kann.“
Eine Mandatierung der Nato-Mitgliedsstaaten zu Zwangsmaßnahmen gegen
die Bundesrepublik Jugoslawien ist auch nicht aus den Sicherheitsratsresolutionen
Nr. 1160 vom 31. März 1998 und Nr. 1199 vom 23. September 1998 herzuleiten.
Beide Sicherheitsresolutionen sind auf das Kapitel VII – „Maßnahmen
bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ gestützt,
enthalten jedoch gerade keine Festlegungen von militärischen Zwangsmaßnahmen
gemäß Artikel 42 der UN-Charta, sondern beinhalten unzweideutig und
ausschließlich Maßnahmen nach Artikel 41 der UN-Charta, also Maßnahmen
zur Konfliktbewältigung mit friedlichen, diplomatischen und politischen
Mitteln.
Der Sicherheitsrat hat in der Resolution Nr. 1199 ausdrücklich beschlossen, „weitere
Schritte und zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung
des Friedens und der Stabilität in der Region zu prüfen, falls die
in dieser Resolution sowie in Resolution 1160 geforderten konkreten Maßnahmen
nicht getroffen werden.“ Somit konnte keiner der Nato-Mitgliedsstaaten
aus diesen eindeutigen Resolutionen nur im entferntesten schlußfolgern,
daß militärische Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat beschlossen
wurden. Hinzu kommt außerdem, daß der Sicherheitsrat die Nato nicht
in seiner Autorität gemäß Artikel 53 der UN-Charta in Anspruch
genommen hat. In dieser Regelung heißt es ausdrücklich: „Jedoch
dürfen keine Zwangsmaßnahmen aufgrund regionaler Vereinbarungen oder
durch regionale Organe ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen
werden.“
Auch eine solche Ermächtigung ergibt sich nicht aus den vorgenannten
Sicherheitsresolutionen.
Die Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien durch die Nato-Mitgliedsstaaten
findet ebenso keine Rechtfertigung in Artikel 51 der UN-Charta, die jedem Staat
ein individuelles und kollektives Selbstverteidigungsrecht im Falle eines rechtswidrigen,
bewaffneten Angriffs eines anderen Staates einräumt. Denn keiner der Nato-Mitgliedsstaaten
wurde durch die Bundesrepublik Jugoslawien bedroht, so daß von daher sowohl
ein Präventivkrieg als auch ein Verteidigungskrieg auszuschließen
war.
Letztlich ist festzustellen, daß es sich bei der Bombardierung der Bundesrepublik
Jugoslawien zweifellos um einen Aggressionskrieg handelt. Alle Tatbestandsmerkmale
eines Aggressionskrieges, wie sie in den entsprechenden Definitionen der Deklaration über
die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen
und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta
der Vereinten Nationen (Resolution Nr. 2625 vom 24. Oktober 1970) enthalten
sind, liegen vor. Aggression wird dort in Artikel 1 wie folgt definiert: „Aggression
ist bewaffnete Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale
Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet
oder die in irgendeiner anderen Weise mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar
ist, wie in dieser Definition festgelegt wird.“
In Artikel 3 der Resolution werden in Konkretisierung des Artikel 1 die Aggressionshandlungen
konkret bezeichnet: „Jede der nachstehenden Handlungen gilt vorbehaltlich
der und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel2 als Aggressionshandlung,
ganz gleich, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht:
a) der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines Staates
oder jede militärische Besetzung, wenn auch zeitweilig, als Ergebnis solch
eines Überfalls oder Angriffs oder jede Annexion des Territoriums oder eines
Teils eines anderen Staates durch Gewaltanwendung;
b) Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates durch die Streitkräfte
eines Staates oder der Einsatz jeglicher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium
eines anderen Staates; (...)
d) ein Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf die Land-, Luft-
und die Seestreitkräfte oder die See- und Luftflotten eines anderen Staates; (...)
f) die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat
zu Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshandlungen gegen
einen dritten Staat verwenden zu lassen.“ Danach haben die Nato-Staaten
zweifellos einen völkerrechtlich geächteten Aggressionskrieg gegen
die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes geführt.
Dabei haben die Nato-Mitgliedsstaaten außerdem gegen Artikel 5 des Nato-Vertrages
verstoßen. Dieser Artikel lautet: „Die Parteien vereinbaren, daß ein
bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika
als ein Angriff gegen sie alle angesehenen würde; sie vereinbaren daher,
daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung
des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen
werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich
und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich
der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet,
um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.“
2. Rechtsverstöße von Verfassungsorganen der Bundesrepublik
Deutschland
2.1. Rechtsverstöße des Deutschen Bundestages
Der Deutsche Bundestag und somit dessen Mitglieder unterliegen den vom Völkerrecht
selbst begründeten Rechtsbindungen. Die Verpflichtung auf die Einhaltung
der „allgemeinen Regeln“ des Völkerrechts ergeben sich unmittelbar
aus Artikel 25 Grundgesetz: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört zweifellos das
völkerrechtliche Aggressionsverbot. Darüber hinaus findet das Aggressionsverbot
in Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nochmals gesondert
seine konkrete Ausgestaltung: „(1) Handlungen, die
geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Aus dem Verbot der Vorbereitung der Führung eines Angriffskrieges leitet
sich im Umkehrschluß unmittelbar die verfassungsrechtliche Pflicht an alle
Normadressaten ab, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene alles
zu unterlassen, was die Führung eines Angriffskrieges ermöglicht.
Mit den Beschlüssen vom 16. Oktober 1998 und vom 25. Februar 1999 hat
der Deutsche Bundestag dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte der deutschen
Bundeswehr unter Führung der Nato gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zugestimmt
und somit die Voraussetzungen der Führung eines Angriffskrieges unter Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Diese Zustimmungsbeschlüsse waren
die Grundvoraussetzung für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
an dem Aggressionskrieg gegen Jugoslawien und sind deshalb eine verfassungswidrige
Vorbereitungshandlung im Sinne des Artikel 26 Grundgesetz. Zugleich erfüllen
diese Zustimmungsbeschlüsse die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph
80 StGB der Bundesrepublik Deutschland: „Wer einen Angriffskrieg (Artikel
26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.“
Gegen diese Strafrechtsnorm haben sich alle diejenigen Mitglieder des Deutschen
Bundestages vergangen, die den Beschlüssen vom 16. Oktober 1998 und 25.
Februar 1999 ihre Zustimmung gegeben haben.
Die betreffenden Bundestagsabgeordneten haben auch vorsätzlich gehandelt.
Nach der definitiven Regelung des Artikel 87a Abs. 2 Grundgesetz dürfen
die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, „soweit
dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“. Diese ausdrücklichen
verfassungsrechtlichen Ermächtigungen (Artikel 87 a Absatz
3 und 4 sowie Artikel 35 Absatz 2 und Paragraph Grundgesetz) lagen für
die Bundestagsabgeordneten ersichtlich nicht vor.
Außerdem war für die Bundestagsabgeordneten erkennbar, daß ihre
Beschlüsse zur Beteiligung an Luftangriffen gegen Jugoslawien keinesfalls
als „Verteidigung“ zu werten sind. Auch hat niemand jemals behauptet,
daß die Bundesrepublik Jugoslawien einen anderen Staat angegriffen hätte
und damit Militäreinsätze nach Artikel 51 der UN-Charta oder auch nach
Artikel 5 des Nato-Vertrages zu rechtfertigen gewesen wären.
Der Strafausschließungsgrund gemäß Paragraph 36 StGB, wonach
Mitglieder des Bundestages wegen ihrer Abstimmung, die sie in der Körperschaft
getan haben, außerhalb der Körperschaft nicht zur Verantwortung gezogen
werden können, greift im vorliegenden Falle nicht:
Die schärfste Form der Störung des „friedlichen Zusammenlebens
der Völker“ ist, wie das Grundgesetz durch das Wort „insbesondere“ in
Artikel 26 klarstellt, der Angriffskrieg. Und der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 36
StGB Abstimmungsverhalten, das als solches eine Straftat im Sinne der Vorbereitung
eines Angriffskrieges darstellt, nicht straffrei stellen.
2.2. Rechtsverstöße der Bundesregierung und ihrer Repräsentanten
Aus der Verfassungswidrigkeit der Bundestagsbeschlüsse vom 16. Oktober
1998 und vom 25. Februar 1999 ergibt sich in der Rechtsfolge ihre Nichtigkeit.
Somit ist die Bundesregierung nicht wirksam legitimiert worden, Streitkräfte
an dem Aggressionskrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu beteiligen. Verfassungskonformes
Verhalten der Verantwortlichen der Bundesregierung hätte zwingend vorausgesetzt,
die vorgenannten Beschlüsse des Bundestages nicht umzusetzen. Neben den
bereits unter Ziffer 1 genannten, unmittelbaren Normenverletzungen aus der UN-Charta
und dem Nato-Vertrag hat die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich gegen
die Artikel 25, 26 und 87 a Grundgesetz verstoßen.
Mit der Beteiligung an der Bombardierung Jugoslawiens hat die Bundesrepublik
Deutschland außerdem gegen den am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten
und nach Abschluß des Ratifizierungsverfahrens am 15. März 1991 in
Kraft getretenen Vertrag über die abschließende Regelung in bezug
auf Deutschland (sogenannter „2+4-Vertrag“) verstoßen.
Artikel 2 dieses Vertrages enthält folgende Verpflichtung: „ Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen
ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird.
Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind
und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte
Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung
mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“
Die verantwortlichen Regierungsmitglieder der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere der Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister
Joseph Fischer und der Verteidigungsminister Rudolf Scharping haben sich aus
den bereits unter Ziffer 2.1 erörterten Gründen gemäß Paragraph
80 StGB strafbar gemacht.
3. Funktionsträger der Nato
Die benannten Funktionsträger der Nato haben durch die Bombardierung
der Bundesrepublik Jugoslawien aus den bereits unter Ziffer 1 erörterten
Gründen gegen Artikel 5 des Nato-Vertrages und gegen Artikel 53 der UN-Charta
verstoßen.
4. Verantwortlichkeit der deutschen Soldaten
Als Offiziere der Deutschen Bundeswehr haben sie als unmittelbar an der Vorbereitung
und Durchführung des Aggressionskrieges Beteiligte neben Artikel 26 Grundgesetz
und Paragraph 80 StGB insbesondere gegen das Soldatenrecht der Bundesrepublik
Deutschland verstoßen:
So liegt ein Verstoß gegen Paragraph 10 Abs. 4 des Gesetzes über
die Rechtsstellung der Soldaten vor: „Er (der Soldat) darf
Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts,
der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.“
Außerdem hätten die betroffenen Soldaten und Offiziere ihnen im
Zusammenhang mit der Kriegsvorbereitung und Kriegsdurchführung erteilte
Befehle nicht befolgen dürfen, da ihnen dies durch Paragraph 11 Abs. 2 des
Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten verboten ist: „Ein Befehl
darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt
der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt
oder wenn es nach den ihm bekannten Umstände offensichtlich ist, daß dadurch
eine Straftat begangen wird.“
Indem die betroffenen Soldaten durch ihr Verhalten auch gegen Artikel 26 Grundgesetz
erkennbar verstoßen haben, sind sie auch ihrer Pflicht zum Eintreten für
die demokratische Grundordnung gemäß Paragraph 8 des Gesetzes über
die Rechtsstellung der Soldaten nicht gerecht geworden: „Der Soldat muß die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen
und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.“
5. Die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
durch das Neue Strategische Konzept der Nato aus rechtlicher Sicht
Mit dem Neuen Strategischen Konzept hat sich die Nato die Möglichkeit
geschaffen, bei einem geplanten militärischen Einsatz dann auf ein Mandat
des UN-Sicherheitsrates nach Artikel 39, 42 UN-Charta zu verzichten, wenn dieses
durch ein Veto eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrates verhindert
wird, oder die Aussichten auf ein Mandat der UNO von vornherein negativ beurteilt
werden.
Zwar wird diese Möglichkeit – UN-Mandat, wenn möglich, ohne Mandat,
wenn nötig – nicht ausdrücklich im Neuen Strategischen Konzept ausformuliert.
Allerdings ergibt sich diese gegen die UNO-Charta verstoßende Möglichkeit
aus dem Zusammenhang und der historischen Situation, in der das Konzept entwickelt
und verabschiedet wurde. Im Konzept wurde mehrfach betont, daß Einsätze
zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung „in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen“ zu erfolgen
hätten. Gleichzeitig wird das angeblich völkerrechtskonforme Verhalten
mit dem Hinweis auf das von der Nato auf „dem Balkan gezeigte Eintreten
für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung“ durch den gegen
die Bundesrepublik Jugoslawien geführten Aggressionskrieg widerlegt, denn
dieser wurde unbestritten ohne Mandat der UNO geführt. Der Nato-Krieg gegen
Jugoslawien stellt sich somit faktisch als Umsetzung der Kriegführung ohne
Mandat der UNO dar. Der Kriegseinsatz gegen Jugoslawien wurde, wie an anderer
Stelle ausgeführt, von den Politikern als ein Beispiel für zukünftige
Kriegseinsätze vorgeführt. Dem Strategiekonzept ist zu entnehmen, daß Einsätze
der Nato zur Krisenbewältigung zukünftig gerade neben und außerhalb
von Einsätzen nach Artikel 5 Nato-Vertrag vorgenommen werden.
Demzufolge ist das Bekenntnis zum Völkerrecht und der Charta der Vereinten
Nationen nicht identisch mit dem Bekenntnis zu einem UN-Mandat im Falle militärischer
Einsätze der Nato.
Die Nato ist somit zu einem Militärbündnis entwickelt worden, das
durch seine Abkopplung von einem UN-Mandat im Einsatzfall das friedliche Zusammenleben
der Völker gefährden kann.
II. Sachverhalt Kriegshandlungen
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
Im Rahmen des Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawiens ist es zu einer
Vielzahl von Waffeneinsätzen gekommen, die insbesondere durch Luftwaffenstreitkräfte
geführt wurden. [22]
Am 24. März 1999 begann die Nordatlantische Vertragsorganisation (Nato) militärische
Operationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel
der Abschreckung von Menschenrechtsverletzungen in der serbischen Provinz Kosovo.
Die Operationen begannen um 20 Uhr. Bemannte Flugzeuge wurden von Beginn des
Militäreinsatzes an verwendet, anfangs in Kombination mit seegestützten
Marschflugkörpern (Cruise Missiles). Während
der ersten Tage der militärischen Operationen waren die Angriffe weitgehend
gegen das Luftverteidigungssystem der Bundesrepublik Jugoslawien gerichtet, darunter
Flugabwehr-Raketenstellungen, Radar-, Kommando- und Leiteinrichtungen. Gegen
Ende März griffen die Nato-Flugzeuge meist darüber hinausgehende militärische
Ziele an, darunter Armee-Hauptquartiere, Munitionslager und Flugplätze.
Da die jugoslawische Regierung sich jedoch weiterhin weigerte, den Forderungen
der Nato zu entsprechen, wurde die Liste der Ziele auf Öl-Tanklager, Raffinerien
(besonders in Novi Sad und Pancevo) und Regierungsgebäude erweitert. Mit
dem 4. April 1999 wurden Kraftwerke und Verkehrsverbindungen, darunter Straßen,
Tunnel, Brücken und Eisenbahnstrecken gezielt angegriffen, einschließlich
solcher, die nicht innerhalb oder in der Nähe der Kosovo-Region gelegen
sind. Mit dem 23. April 1999 wurden Angriffe gegen Fernsehstudios und Sender
gerichtet. Die lange geplante Ausweitung der Angriffe auf die zivile Infrastruktur
und zivile Objekte wird sowohl durch die Aussagen der Nato-Sprecher und von
Nato-Regierungschefs einerseits wie auch in der Natur der in der Bundesrepublik
Jugoslawien angegriffenen Örtlichkeiten belegt.
Am 20. April 1999 erklärte Tony Blair, Premierminister des Vereinigten
Königreichs, in einer Pressekonferenz im Nato-Hauptquartier in Brüssel: „Ich
denke, es ist äußerst wichtig, daß alle von uns alles in unserer
Macht Stehende tun, um sicher zu gehen, daß die wirtschaftlichen Maßnahmen,
die wir gegen Serbien ergreifen, wirksam sind, und unsere Angriffe haben natürlich
den Verkehrsverbindungen, den Versorgungswegen, den Ölraffinerien und der Ölversorgung
des Milosevic-Regimes unermeßlichen Schaden zugefügt.“
George Robertson, britischer Verteidigungsminister, erklärte: „Zu
Beginn der Luftkampagne stimmten die Nato-Minister gemeinsam bestimmten Kategorien
von Zielen zu – das erste darunter war selbstverständlich die jugoslawische
Luftverteidigung. Anschließend kamen wir überein, den Umfang der Ziele
auf strategische Schwerpunkte wie Brücken, Kasernen und Hauptquartiere zu
erweitern.“ [23]
Dr. James Shea, Sprecher der Nato und Stellvertretender Direktor für
Information und Presse, gab kurz danach ähnliche Erklärungen zu Angriffen
auf wirtschaftliche Ziel und auf Kommunikationseinrichtungen ab. Am 21. April
1999 erklärte Dr. Shea, ebenfalls im Nato-Hauptquartier in Brüssel: „Jeder
Aspekt der Machtstruktur wird von der Nato als ein legitimes Ziel angesehen,
die Machtstruktur, und natürlich wird es in einer diktatorischen Gesellschaft
zunehmend schwieriger, zwischen der Partei und dem Staat zu unterscheiden, wie
wir alle wissen, sie verschmelzen miteinander, und dies ist auch die Parteizentrale,
welche auch die Propaganda der herrschenden sozialistischen Partei beinhaltet,
und das reicht für uns aus, dies als ein vollkommen legitimes Angriffsziel
zu betrachten.“
Eine weitere Steigerung in der Nato-Kampagne bildet die Nacht des 2. Mai 1999,
als fünf Hauptkraftwerke bombardiert und dadurch etwa 70 Prozent der jugoslawischen
Bevölkerung von der Stromversorgung abgeschnitten wurden.
Dazu erklärte Nato-Sprecher James Shea: „Die Tatsache, daß die
Lichter in 70 Prozent des Landes ausgingen, zeigt, denke ich, daß die Nato
jetzt in Jugoslawien ihre Finger am Lichtschalter hat, und daß wir den
Strom abstellen können, wann immer wir müssen, wo immer wir wollen.“ (Pressekonferenz
im Nato-Hauptquartier Brüssel am 3. Mai 1999) Dieses Eingeständnis,
daß zivile Ziele von der Nato vorsätzlich angegriffen worden sind,
wurde vom Nato-Luftwaffenbefehlshaber, Generalleutnant Michael C. Short, in einem
Interview mit The New York Times vom 13. Mai 1999 sogar noch ausdrücklicher
formuliert: „Ich denke, kein Strom für deinen Eisschrank, kein Gas
für deinen Herd, du kommst nicht zur Arbeit, weil die Brücke weg ist – die Brücke, auf der du deine Rockkonzerte veranstaltet hast – und ihr
alle standet da mit Zielscheiben auf euren Köpfen. Das muß um drei
Uhr morgens verschwinden.“
General Short setzte das folgende Detail über die Ziele, die er in Jugoslawien
angreift, hinzu: „Zu derselben Zeit, da ich die erste Priorität von
SACEUR (des Obersten Alliierten Befehlshabers der Nato in Europa) verwirkliche – das Killen der Armee im Kosovo – muß ich auch die Führung und die
Leute um Milosevic treffen, um sie zu zwingen, ihr Verhalten im Kosovo zu ändern
und die auf dem Tisch der Nato liegenden Bedingungen zu erfüllen.“ ... „Ich
gebe Richtlinien, die besagen, wenn du einen Zielbereich bearbeitest und du nicht
sicher bist, ruf mich an, und ich sage dir, abwerfen oder nicht. Ruf mich an
und beschreibe mir das Dorf und sag: „Boß, ich sehe ein Dorf, und ich sehe
Panzer neben den Häusern im Dorf. Was möchten Sie, daß ich tue?“ „Befehl
ihnen, die Panzer zu treffen“. Und wenn er aus Versehen ein Haus trifft, ist
das meine Verantwortung. Ich muß dem jungen Hauptmann den schwarzen Peter
abnehmen. Die sind da oben mit 400 bis 500 Meilen in der Stunde, Leute schießen
auf sie, sie tauchen in die Wetterfronten. Sie brauchen nicht die zusätzliche
Verantwortung dafür „Was passiert, wenn ich den Panzer verfehle? Werde ich Ärger
bekommen?““
Zusätzlich zu diesen vorsätzlichen Angriffen auf zivile Infrastruktur
und Objekte gibt es eine Vielzahl von Angriffen, die unmittelbaren physischen
Schaden und Tod von Zivilpersonen verursachten, oft ohne einen damit verbundenen
militärischen Nutzen, und die nachträglich von der Nato als das Ergebnis
irrtümlicher Zielansprache dargestellt wurden. Beispiele dieser Art betreffen
am 29. März die Bombardierung von zwei Flüchtlingszentren bei Nis,
die von CARE Australia im Namen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen verwaltet wurden, wobei neun Flüchtlinge getötet wurden; am
12. April die Bombardierung eines Zuges auf der Fahrt von Belgrad nach Ristovac
im Augenblick der Überquerung der Brücke über die Juzna Morava
bei der Schlucht von Grdelica, wobei 21 Passagiere getötet und 16 verwundet
wurden; am 15. April die Bombardierung eines Flüchtlingskonvois an vier
verschiedenen Stellen auf einer Strecke von 12 Kilometern auf der Straße
von Prizren nach Djakovica, wobei annähernd 74 Menschen getötet wurden;
am 1. Mai und 3. Mai die Bombardierung von zwei Bussen, wobei jeweils ungefähr
40 und 17 Menschen getötet wurden; am 7. Mai die Bombardierung des Marktplatzes
von Nis, wobei 15 Menschen getötet wurden, am 14. Mai die Bombardierung
des Dorfes Korisa, wobei mindestens 81 Menschen getötet wurden.
Die Art und Weise der einzelnen Angriffe sowie deren Auswirkungen sind den
Angeklagten insgesamt zuzurechnen, da vorliegend jegliche Verwendung von Waffenarten
sowie die Durchführung der Operationen im Kriegseinsatz durch die militärische
Führung angeordnet, zumindest jedoch im Einzelfall gebilligt worden ist.
Die Verantwortung der Regierungen ergibt sich neben der grundsätzlichen
Entscheidung zum Beginn und während der Führung des Krieges auch aus
der Tatsache, daß während des Krieges Einsatzziele nur durch den Nato-Rat
selbst freigegeben werden konnten. Darüber hinaus billigten die Regierungen
die Kriegführung und nahmen direkten Einfluß auf die Auswahl der konkreten
Angriffsziele sowie der eingesetzten Munitionsarten.
Die in den Parlamenten die Beschlüsse zur Kriegsteilnahme mittragenden
Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben die Regierungen und die Nato insgesamt
zur Vornahme der Kriegshandlungen bevollmächtigt und haben somit auch die
Folgen der Handlungen der von ihnen Bevollmächtigten zu verantworten.
„Ich habe dem Nato-Rat und damit den Nationen zu bescheinigen, daß man
im Allgemeinen und von gewissen Anlaufschwierigkeiten abgesehen, der militärischen
Führung der Nato Freiraum gab und viel Vertrauen entgegenbrachte. Wir haben
die politischen Entscheidungen erbeten und bekommen für bestimmte Zielkategorien.
Aber innerhalb dieser Zielkategorien waren wir frei.“ (General
a.D. Naumann)
„Zielplanung findet auf der Ebene des obersten militärischen Hauptquartiers
der Nato in Europa (SHAPE) statt; dort ist grundsätzlich über
den Einsatz dieser Waffen entschieden worden.“
„Der Einsatz eines bestimmten Waffentyps – auf Anforderung der Nato – liegt bei der Nation, die den Waffenträger eingesetzt.“ [24]
Die Angeklagten sind insgesamt für die Handlungen verantwortlich. Ihnen
ist auch die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zuzurechnen, da die Entscheidung
im Rahmen eines begrenzten Zusammenschlusses einzelner Staaten, wie ihn die Nato
darstellt, keine Grundlage für die Führung von militärischen Operationen
oder gar Kriegen schaffen kann, die nicht von der UNO gebilligt worden sind.
Bei dieser Untersuchung kommt es darauf an, daß die hergebrachten Grundsätze
der Kriegführung, die auf den raschen, kosteneffektiven Sieg über den
Kriegsgegner gerichtet sind, gewissermaßen die „militärischen
Notwendigkeiten“ zur militärischen Bezwingung und politischen Überwindung
des Feindes vor den Regeln des Kriegsvölkerrechts Bestand haben. Deshalb
ist bei jedem der untersuchten Fälle zu prüfen, mit welcher militärischen
und gegebenfalls politischen Begründung das Ziel oder die Maßnahme
gewählt worden ist, welchen Beitrag ein Angriff oder Waffeneinsatz zur Erreichung
des Kriegsziel leistete oder leisten sollte.
Der Nato-Oberbefehlshaber Wesley Clark hat während eines Lagevortrags
am 13.April 1999 in Brüssel die Ziele des Nato-Luftkriegs gegen Jugoslawien
wie folgt dargestellt: angreifen, unterbrechen, abnutzen, weitere serbische Aktionen
abschrecken und das serbische Militärpotential neutralisieren.
Diese Ziele sollten in zwei Operationslinien verfolgt werden:
1. Operationen gegen die serbischen Streitkräfte und Sicherheitskräfte
im Kosovo und in den angrenzenden Gebieten, um diese zu zerstören, zu isolieren
und sie daran zu hindern, ihre Kampagne fortzusetzen oder zu intensivieren.
2. Operationen gegen eine Auswahl strategischer Zielkategorien. Dazu gehörten
die Versorgungsbasen, die integrierte Luftverteidigung, die wichtige Ziele im
ganzen Land schützt, die höhere Entscheidungs- und Führungsebene,
Anlagen der Produktion und Lagerung von Kraftstoffen (POL = Petrol,
Oil, Lubrificants), alle Eirichtungen, die den „Militär- und
Sicherheitsmoloch“ stützen.
Die Luftangriffe würden, so General Clark, „systematisch, methodisch
und mit verstärkter Intensität“ durchgeführt. Das ist eine
Umschreibung für die klare Einschätzung der Art und Bedeutung jedes
einzelnen Ziels, also Vorsatz für den Angriff eindeutig ziviler Objekte.
Zweifel wird nicht erst zugelassen. Die Bundeswehrführung versuchte, sich
von dem Vorwurf, an der Zerstörung verbotener ziviler Objekte beteiligt
zu sein, mit der Behauptung aus der Affäre zu ziehen, daß Rechtsberater
jedes einzelne Ziel vor dessen Angriff darauf überprüft hätten,
ob es auch tatsächlich ein militärisches, also erlaubtes Ziel sei.
Dies ist eine abenteuerliche Behauptung, die nicht einmal von den Nato-Sprechern
gebraucht wurde. Diese Ausflucht macht aber auch deutlich, daß das Problembewußtsein
da war und dennoch zivile Objekte angegriffen, zerstört und damit Zivilpersonen
getötet wurden. Das Verhalten der Verantwortlichen zeigt eine erhebliche „kriminelle
Energie“.
Aus dem Kriegsgeschehen werden die folgenden konkreten Handlungen exemplarisch
für die Verstöße im Sinne der Anklage zum Gegenstand der Anklage
erklärt:
1. Angriff auf einen Personenzug auf der Eisenbahn-Brücke über
die Grdelica-Schlucht und den Fluß Juzna Morava am 12. April 1999 zwischen
11.40 Uhr und zirka 11.55 Uhr
Bei diesem Luftangriff wurde der Personenzug Nr. 393 von Belgrad nach Ristovac
zum Zeitpunkt der Passage über die Brücke beschossen und zerstört.
Im Ergebnis erfolgte die totale Zerstörung des Personenzugs mit einer Lokomotive
und vier Personenwaggons. Durch den Angriff starben mindestens 21 Zivilisten
und wurden weitere 16 verletzt. (Dazu erklärt die Regierung
der Bundesrepublik Jugoslawien, daß etwa 55 Personen ums Leben kamen.)
Eine militärische Funktion bezogen auf den zivilen Personenzug ist nicht
gegeben. Die Brücke selbst könnte als strategisch wichtiger Teil der
Verkehrsinfrastruktur angesehen werden, die im örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang unmittelbaren Nutzen für die Kriegführung besaß.
Ziel der Angriffe war jedoch der Personenzug selbst. Es handelt sich somit um
einen unmittelbar verbotenen Angriff auf Zivilpersonen.
Der Geschehensablauf stellt sich wie folgt dar: Zwei Flugzeuge näherten
sich von Westen der Brücke. Das zweite feuerte zwei Lenkflugkörpern
des Typs AGM-130 auf einen Personenzug auf der Eisenbahnbrücke, wobei der
erste den Mittelteil der Brücke, der zweite den zweiten Eisenbahnwaggon
des fahrenden Zugs traf.
Nach dem Augenzeugenbericht von Zivojin Stanojevic näherte sich kurz
darauf ein weiteres Flugzeug, das wiederum zwei Flugkörper abfeuerte, diesmal
auf die sogenannte „Sarajevo“-Brücke, eine Straßenbrücke.
Diese Schilderung des Angriffs weicht von der Darstellung der Nato ab.
Die Angeklagten haben sich öffentlich zur Tat eingelassen und hierbei
zur Verschleierung der Verletzungshandlung die Öffentlichkeit versucht zu
täuschen, indem das Beweismaterial manipuliert wurde. Als Rechtfertigung
erfolgte eine Begründung folgenden Inhaltes durch General Wesley Clark,
den Oberbefehlshaber der Nato für Europa:
Der wesentliche Teil der auf der Pressekonferenz im Nato-Hauptquartier, Brüssel,
am 13. April 1999 abgegebenen Erklärung für den Zwischenfall wird hier
vollständig wiedergegeben: „Dies war ein Fall, wo ein Pilot die Aufgabe
erhielt, eine Eisenbahnbrücke zu treffen, die Teil des integrierten Verkehrs-
und Versorgungsnetzes von Serbien ist. Er schoß seine Raketen aus einem
Flugzeug ab, das viele Meilen entfernt war, er war nicht in der Lage, seine Augen
auf die Brücke zu richten, es war ein Angriff aus größerer Entfernung (remotely
directed attack). Und während er angestrengt auf den angestrebten
Zielpunkt auf der Brücke starrte, und ich sprach mit der Mannschaft in Aviano,
die unmittelbar an dieser Operation beteiligt war, während also der Pilot
angestrengt auf den angestrebten Zielpunkt auf der Brücke starrte und ihn
erfaßte, und erfaßte und erfaßte (and worked
it, and worked it, and worked it), und plötzlich im allerletzten
Augenblick, weniger als eine Sekunde vor dem Abschuß (with
less than a second to go), erfaßte er etwas Bewegliches (caught
a flash of movement), das in den Bildschirm kam, und das war der Zug,
der hereinkam. Leider konnte er die Bombe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fallen
lassen (couldn’t dump the bomb at that point), sie war
fixiert (it was locked), sie war dabei, ins Ziel zu gehen (it
was going into the target), und das war ein unglücklicher Zwischenfall,
den er und die Mannschaft und alle von uns sehr bedauern. Wir wollen gewiß keinen
Kollateralschaden anrichten. Der Auftrag war, die Brücke auszuschalten.
Ihm wurde, als es geschehen war, bewußt, daß er nicht die Brücke
getroffen hatte, sondern daß das, was er getroffen hatte, der Zug war.
Er hatte einen anderen Zielpunkt auf der Brücke, es war eine relativ lange
Brücke, und der Pilot glaubte, er hätte immer noch seinen Auftrag zu
erfüllen, und kehrte um (and he believed he still had to
accomplish his mission, the pilot circled back around). Er richtete seinen
Zielpunkt auf das andere Ende der Brücke, woher der Zug gekommen war (He
put his aim point on the other end of the bridge from where the train had come);
als die Bombe näher kam (by the time the bomb got close),
war die Brücke mit Rauch und Wolken bedeckt und wieder in letzter Minute
in einem unheimlichen Unfall (at the last minute again in an
uncanny accident), war der Zug weiter von dem ursprünglichen Einschlag
geglitten (the train had slid forward from the original impact) und
Teile des Zuges hatten sich über die Brücke bewegt (parts
of the train had moved across the bridge), und so, indem er das andere
Ende der Brücke traf, verursachte er tatsächlich zusätzlichen
Schaden am Zug.“
Clark zeigte dann das Cockpit-Video des Flugzeugs, das auf die Brücke
feuerte und kommentierte dies wie folgt: „Der Pilot in dem Flugzeug schaut
auf einen etwa 5 Inch großen Bildschirm, er sieht etwa so viel, und hier
können Sie sehen, das ist die Eisenbahnbrücke, was eine viel bessere
Sicht ist, als er sie tatsächlich hatte, Sie können die Schienen erkennen,
die so verlaufen.
Schauen Sie angestrengt auf den Zielpunkt, konzentrieren Sie sich genau hierauf,
und Sie können sehen, wie, falls Sie wie ein Pilot auf ihren Job fokussiert
sind, plötzlich dieser Zug erschien. Es war wirklich unglücklich. Hier
kam er, wieder zurückgekehrt, um zu versuchen, einen anderen Punkt an der
Brücke zu treffen, weil er versuchte, seinen Job zu machen, die Brücke
auszuschalten. Schauen Sie auf diesen Zielpunkt – Sie können dort Rauch
und andere Sichtbehinderungen (obscuration) sehen – er
konnte nicht erkennen, was das genau war.
Fokussieren Sie angestrengt rechts auf das Zentrum des Kreuzes. Er ist dabei,
diese beiden Kreuze zusammenzubringen und plötzlich erkennt er im allerletzten
Augenblick, daß der Zug der hier getroffen worden war, sich weiter über
die Brücke bewegt hat, und so wurde offensichtlich die Zugmaschine von der
zweiten Bombe getroffen.“ (Pressekonferenz, Nato-Hauptquartier,
Brüssel, 13.April)
Die Einlassung der Angeklagten führt im Ergebnis nicht zur Feststellung
eines unvermeidbaren Unglücks.
Zwar ist aufgrund des Videos zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß der
Waffenoffizier tatsächlich zunächst nur die Brücke im Visier hatte
und diese treffen wollte. Nachdem er aber den Zug herannahen sah und erkannte,
daß er den Zug treffen würde, hat er nichts unternommen, um den Angriff
abzubrechen. Die Herstellerfirma der Lenkflugkörper hat der Darstellung
des Nato-Oberbefehlshabers widersprochen, daß der Waffensystemoffizier
nur den kleineren inneren Bildausschnitt hatte. Er hatte demnach den Zug sehr
viel früher als behauptet im Bild und hätte deshalb den Lenkflugkörper
rechtzeitig aus dem „Lock on“ nehmen und in eine andere Richtung
lenken können. Wenige Tage vorher hatte die Nato den Journalisten vorgeführt,
wie mit derselben Waffe im letzten Augenblick ein Angriff abgebrochen worden
war, um einen Kollateralschaden zu vermeiden.
Die Darstellung von General Clark ist grob irreführend. „Die während
des Angriffs automatisch aufgezeichneten Videofilme liefen mit dreifacher Geschwindigkeit,
was Phillips (ein Nato-Sprecher Anfang Januar 2000) als
unbeabsichtigtes technisches Problem bei der Übertragung von einem System
auf ein anderes zu entschuldigen versuchte.
Am Tag nach dem Angriff waren die beiden Filme in Brüssel gezeigt worden;
dabei war der Eindruck entstanden, als sei der Zug überraschend schnell
auf der Brücke erschienen, so daß der Pilot den Angriff nicht mehr
habe abbrechen können. Der amerikanische Nato-Oberbefehlshaber Clark hatte
zudem den Eindruck erweckt, als sei der Pilot selbst für die Steuerung der
beiden Lenkflugkörper verantwortlich gewesen und habe daher "alle Hände
voll zu tun" gehabt. Tatsächlich war für den Abschuß jedoch ein
mitfliegender Waffenoffizier zuständig. Diesen Sachverhalt habe Clark vielleicht
nicht ganz korrekt wiedergegeben, sagte Phillips. Den Vorwurf einer Manipulation
wies er jedoch entschieden zurück. (Ho.)“ [25]
Auf einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke wurde die Leskovac-Brücke
häufig überquert; doch wie General Clark offensichtlich eingesteht,
schaute der Pilot überhaupt nicht auf die Brücke, da er sich in einem „ferngesteuerten
Angriff“ („remotely directed attack“) befand.
Zweitens gibt General Clark zu, daß der Pilot wußte, daß er
mit seinem ersten Schlag einen Zug getroffen hatte. Trotzdem machte der Pilot
weiter, um einen zweiten Schlag auszuführen; er wollte immer noch „die
Brücke ausschalten“, obgleich sich dort zu dem Zeitpunkt ein Zug befand,
der bombardiert worden war. Offenbar versuchte der Pilot nach General Clarks
eigenem Eingeständnis die Brücke zu zerstören, die, wie er wußte,
zu der Zeit einen Zug auf sich trug. Es ist nicht vorstellbar, wie dies ohne
weitere Verluste an Menschenleben hätte erreicht werden können. Darüber
hinaus war der zweite Angriff keine Augenblicksreaktion (instant
reaction), entschuldbar durch Nervosität oder Fehler. „Um seinen
Auftrag zu erfüllen, kehrte der Pilot um“ („to
accomplish his mission, the pilot circled back around“).
Drittens erklärt General Clark, daß der Pilot überhaupt nicht
sehen konnte, auf was er feuerte. Bei der Vorführung des Videos sagte General
Clark: „Sie können dort Rauch und andere Sichtbehinderungen sehen – er konnte nicht erkennen, was das genau war.“ („you
can see smoke and other obscuration there – he couldn’t tell what this was exactly.“) Daher
feuerte der Pilot auf ein Objekt, das er nicht einmal identifizieren konnte,
infolge von „Rauch und Wolken“.
Diese drei Faktoren lassen nur die Feststellung zu, daß der Angriff
in bewußter Verletzung der Regeln über die Kriegführung geflogen
worden ist.
Der zweite Punkt, die Vollendung des Angriffs, obgleich seine schwerwiegenden
Folgen für Zivilpersonen offenkundig geworden waren, stellt eine Verletzung
des Artikels 3 des Genfer Abkommens von 1949 da, ebenso eine Verletzung der Artikel
85 Absatz 1 & Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls.
Dem Piloten war offenkundig, daß Gewalt gegen Leben und Person die Folge
seines Angriffs sein würden. Im humanitären Völkerrecht kommt
es weniger darauf an, ob Einzelpersonen beabsichtigen, nach General Clarks Ausdrucksweise „Kollateralschaden
anzurichten“, sondern ob unverhältnismäßige zivile Opfer
als Folge eines spezifischen Angriffs nach menschlichem Ermessen zu erwarten
waren. In diesem Falle erscheint es schwer vorstellbar, wie ein Pilot nicht unverhältnismäßige
zivile Todesopfer als Folge eines Angriffs auf eine Brücke erwarten konnte,
von der er wußte, daß sich zu dem Zeitpunkt ein Zug darauf befand.
Da die Verantwortung für jeden einzelnen Einsatz durch die militärische
Leitung der Nato-Operation getragen wurde, ist diese Verletzung des internationalen
Kriegsrechtes auch durch die Angeklagten direkt zu verantworten. [26]
2. Angriff auf einen Flüchtlingskonvoi auf der Straße von Djakovica
nach Prizren nahe den Dörfern Madanaj und Meja am 14. April 1999 zwischen
13.30 und zirka 15.30 Uhr
Ein Konvoi kosovo-albanischer Flüchtlinge auf der Straße von Prizren
nach Djakovica, nahe den Dörfern Madanaj und Meja, wurde über eine
Strecke von 12 Meilen am 14. April 1999 zwischen 13.30 und 15.30 Uhr an vier
verschiedenen Stellen angegriffen. Hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere
Menschen, die in Autos, auf Traktoren und Anhängern in ihre Heimatorte zurückkehren
wollten, befanden sich in dem Konvoi. Der erste Angriff auf die Marschkolonne
von über 1000 Personen erfolgte, als der Konvoi sich gerade durch das Dorf
Meja bewegte. Die Menschen aus dem Konvoi verstreuten sich und versuchten, Schutz
in den nahe gelegenen Häusern zu finden. Aber die Flugzeuge feuerten auch
auf diese Häuser Flugkörper ab. Der Angriff wurde entlang der Straße
zwischen den Dörfern Meja und Bistrazin fortgesetzt. Die Gesamtzahl der
getöteten Zivilisten beim Angriff auf den Flüchtlingskonvoi betrug
74, darunter 5 Kinder, die auf einem Traktor saßen. 36 weitere Personen
wurden verwundet.
Zunächst erfolgte der Angriff mit mehreren Flugkörpern von mehreren
Flugzeugen in der Nähe des Hauses von Sadrija Hasanaj (S.H.),
Meja, danach auf das Haus von S. H., in das mehrere Flüchtlinge gelaufen
waren.
Weitere Bombardierung des Hauses von Vitor Gojani, Meja. Zwei mal zwei Meter
Krater, zirka zwei Meter tief neben dem Haus. Ein weiterer Angriff zwischen
Meja und Bistrazin wurde mit mindestens einem Flugkörper geführt, der
einen Traktor mit Anhänger
auf der Straße traf.
Ein weiterer Angriff auf derselben Straße in der Nähe von Bistrazin,
Höhe der Terzijski-Brücke erfolgte ebenfalls mit einem Flugkörper,
der die Straße traf, wobei zwei Traktoren mit Anhängern getroffen
wurden. Ein weiterer Angriff auf derselben Straße an einem Platz, der Gradis
genannt wird, etwa 200 Meter von der Svanjski-Brücke, erfolgte mit mindestens
vier Flugkörpern, die zwei Traktoren, einen PKW und einen Kleinlastwagen
zerstörten.
Die Angriffe erfolgten in Kenntnis der Tatsache, daß es sich ausschließlich
um Zivilisten handelte, die angegriffen wurden.
Die jugoslawische Armee hat am 14. April folgendes Funkgespräch aufgezeichnet:
„Pilot: Ich verlasse jetzt die Wolken. Ich sehe immer noch nichts.
Basis: Setzen Sie Ihren Flug fort. Richtung Nord 4280.
Pilot: Ich bin unter 3000 Fuß. Unter mir eine Kolonne von Fahrzeugen.
Eine Art von Traktoren. Was soll das? Ich verlange Instruktionen.
Basis: Wo sind die Panzer?
Pilot: Ich sehe Traktoren. Ich nehme nicht an, daß die Roten die Panzer
als Traktoren getarnt haben.
Basis: Was sind das für komische Geschichten? So ein Ärger! Da stecken
sicher die Serben dahinter. Zerstören Sie das Ziel!
Pilot: Was soll ich zerstören? Traktoren? Gewöhnliche Fahrzeuge?
Ich wiederhole: Ich sehe keine Panzer. Ich verlange weitere Informationen.
Basis: Es ist ein militärisches Ziel. Zerstören Sie das Ziel! Ich
wiederhole: Zerstören Sie das Ziel!“ [27]
Die Nato hat ihre Beteiligung zunächst geleugnet. Am 15. April erklärten
zwei Sprecher der Nato, Brigadegeneral Giuseppe Marani und Dr. James Shea, daß die
Flughöhe der Flugzeuge, die den Konvoi angriffen, 15 000 Fuß oder etwa
5000 Meter betrug.
Am 19. April bestätigte Brigadegeneral Daniel P. Leaf von der Nato, daß kein
Flugzeug während der Angriffe auf niedrigere Flughöhen abstieg. Da
die jugoslawische Luftabwehr keine Ziele, die höher als 13 000 Fuß fliegen,
erreichen kann, ist es wahrscheinlich, daß die Wahl der Flughöhe durch
die Nato danach berechnet war, eine Bedrohung durch diese Abwehr zu vermeiden.
Der Brigadegeneral stellte den Vorgang des Angriffs im übrigen wie folgt
dar: „So wie wir diese Videos (d.h. die Cockpit-Videos) auf
dem großen Display im Komfort dieses Raumes betrachten, erscheint es möglich,
daß die Fahrzeuge traktorähnliche Fahrzeuge sind. Als ich die Bänder
mit den Piloten abgehört habe, stimmten diese zu. Doch, wie sie betonten,
schienen sie aus der Angriffshöhe für das bloße Auge wiederum
Militärfahrzeuge zu sein, wobei die physischen Charakteristika der Fahrzeuge
nur ein Faktor für die Zielansprachematrix („forward
air controller’s target identification matrix) war. Die Führungselemente
des Konvois hatten aus der Luft gesehen verschiedene Charakteristika einer militärischen
Bewegung gleichförmiger Größe, Gestalt und Farbe, ferner konsistente
Abstände zwischen den Fahrzeugen und eine relativ hohe Geschwindigkeit sogar
vor den Angriffen. Außerdem hat es Berichte darüber gegeben, daß die
serbischen Streitkräfte zivile Fahrzeuge für militärische und
paramilitärische Operationen benutzen.“
Brigadegeneral Leaf schloß mit der Feststellung: „Es ist unsere
Einschätzung, daß Nato-Streitkräfte unabsichtlich Fahrzeuge zivilen
Typs getroffen und vielleicht ziviles Personal bei dem Angriff auf den langen
Konvoi.“
Die Angriffe erfolgten seitens der Nato in Kenntnis des zumindest höchstwahrscheinlichen
Zivilcharakters des Konvois. Die seitens der Angeklagten vorgebrachte Erklärung
vermag nicht zu überzeugen.
Die Piloten hatten optisch nicht genau erkennen können, welche Art von
Fahrzeugen im Konvoi vorhanden war, und hatten die Lage offenbar nach der schwächsten
Form von Anhaltspunkten, wie der Geschwindigkeit der Bewegung und des gleichmäßigen
Abstands zwischen den Fahrzeugen, zu beurteilen, wie Brigadegeneral Leaf bei
seinem Briefing zu verstehen gegeben hat.
Die Flughöhe während des Angriffs war der andere kritische Punkt.
In den Worten von Brigadegeneral Leaf „schienen sie aus der Angriffshöhe
für das bloße Auge Militärfahrzeuge zu sein“. Wenn diese
Worte des Brigadegenerals wörtlich zu nehmen sind, hat er damit zugegeben,
daß Nato-Piloten das, worauf zu schießen war, nur mit dem bloßen
Auge aus einer Entfernung von fünf Kilometern vom Ziel beurteilten. Wie
dieser Angriff gezeigt hat, ist ein derartiger Mangel an Vorsicht bei der Zielauswahl
geeignet, zu einer großen Zahl von Todesopfern zu führen, da nicht
einmal das schärfste bloße Auge aus einer Entfernung von 5000 Metern
einen Panzer von einem Traktor zu unterscheiden in der Lage ist.
Der Widerspruch zwischen der Behauptung während der Nato-Pressekonferenz,
die Flugzeuge hätten die Flughöhe von zirka 5000 Meter nicht unterschritten,
und der Aussage des Piloten, daß er auf 3000 Fuß herunter ging, bleibt
unaufgelöst. [28]
3. Angriff auf das Studio von RADIO TELEVIZIJA SRBIJA (RTS)
in Belgrad, 1 Aberdareva Straße am 23. April 1999 um 2.06 Uhr
Durch den Angriff auf das Studiogebäude mit einer unbekannten Zahl von
Flugkörpern (Marschflugkörper), die den Sendemast
und das Gebäude im Eingangsbereich trafen, stürzten die oberen Stockwerke
ein. Es entstand Feuer, das bis zum Morgen brannte. Zum Zeitpunkt des Angriffs
befanden sich zirka 100 Zivilpersonen in den Studios und Redaktionen. Bei dem Angriff
kamen 16 Zivilpersonen ums Leben, 3 wurden schwer, 16 leicht verletzt.
Die Nato begründete den Angriff so: Generell würden in Jugoslawien
technische Einrichtungen ziviler Radio- und Fernsehstationen für das militärische
Nachrichtenwesen verwendet. Außerdem würde über diesen Sender
Propaganda des Milosevic-Regimes verbreitet.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Studio direkt und gezielt
angegriffen wurde, da der Angriff auf Drohungen der Nato in den Vortagen folgte,
die sich auf die Ausstrahlung der Fernsehstation bezogen und zeitweilig andeuteten,
daß das Studio angegriffen werden würde, wenn der RTS-Fernsehkanal
nicht sechs Stunden am Tag westliche Medienberichte senden würde.
Der deutsche Nato-Sprecher, Oberst Konrad Freytag, SHAPE, sagte einige Stunden
nach dem Angriff und in unmittelbarem Bezug auf die Bombardierung der RTS-Studios: „Schläge
gegen Fernsehsender und Rundfunkeinrichtungen sind Teil unserer Kampagne, die
jugoslawische Propagandamaschine zu demontieren, die ein lebenswichtiger Teil
des Kontrollmechanismus von Präsident Milosevic ist“. [29]
Tony Blair, Premierminister des Vereinigten Königreichs, erklärte: „Es
ist der Apparat, der ihn (Präsident Milosevic) an
der Macht hält, und wir sind als Nato-Alliierte vollkommen berechtigt, solche
Ziele anzugehen und zu beschädigen.“ [30]
Bei einer weiteren Gelegenheit sagte Tony Blair: „Wir müssen seine
Militärmaschine und den ganzen Apparat der Diktatur gezielt angreifen. Die
staatlich kontrollierten Medien sind ein Teil davon, und ich denke, es ist ein
richtiges und gerechtfertigtes Ziel für uns. Wir wußten sicher, daß diese
Dinge (d.h. Fernseheinrichtungen) legitime Ziele waren,
und sie waren unbedingt legitime Ziele.“ [31]
George Robertson, britischer Verteidigungsminster, sagte auf die Frage nach
der Bombardierung der RTS-Studios: „Tatsache ist, daß viele dieser
Ziele wirklich das Gehirn hinter der Brutalität sind, die heute im Kosovo
stattfindet, fester Bestandteil des Apparates, der den ethnischen Völkermord
betreibt, der in diesem Teil Jugoslawiens erfolgt, und so lange, wie dies andauert,
sieht man, daß wir diese Ziele angreifen müssen.“ [32]
Für Kenner militärischer Strukturen ist unzweifelhaft, daß sich
Streitkräfte bezüglich ihrer jederzeitigen militärischen Kommunikationsfähigkeit
nirgendwo auf zivile ortsfeste Stationen stützen. Deshalb ist die Behauptung,
der RTS-Sender wäre für militärische Nachrichtenübermittlung
bedeutsam gewesen, eine unglaubwürdige Behauptung. Darüber hinaus kann
kaum ein Zweifel daran bestehen, daß das Nato-Personal sich dessen bewußt
war, daß dort während der Nacht Leute im RTS-Gebäude arbeiteten.
RTS war zum Zeitpunkt der Bombardierung auf Sendung und betrieb bestimmte 24-Stunden-Dienste,
was bekannt war. Es ist ausführlich darüber berichtet worden, daß Botschaften
von der Nato an ausländische Journalisten übermittelt wurden, die gewöhnlich
ihre Berichte vom RTS-Gebäude abschickten und dort filmten, in dieser Nacht
dort nicht anwesend zu sein, was bestätigt, daß sich die Nato-Verantwortlichen
dessen bewußt waren, daß der Betrieb während der Nacht in dem
Gebäude weiterging. Wenn das Töten der RTS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter
nicht Vorsatz war, wurde deren Tod und Verletzung zumindest billigend in Kauf
genommen.
Rechtliche Würdigung: Artikel 51 des Ersten Genfer Protokolls verbietet
den Angriff auf die Zivilbevölkerung. Eine Zivilperson wird in Artikel 50
des Ersten Protokolls als eine Person definiert, die nicht unter die Kategorien
der Personen in den Artikeln 4A (1), (2), (3) und (6) der
Dritten Genfer Konvention von 1949 und unter Artikel 43 des Protokolls fallen.
Beschäftigte in den Medien fallen in keine dieser Kategorien. Vielmehr werden
Kriegskorrespondenten in Artikel 4A(4) erwähnt; und diese Gruppe ist in
Artikel 50 des Ersten Genfer Protokolls deutlich ausgenommen aus der Liste des
militärischen Personals. Darüber hinaus stellt Artikel 79 des Ersten
Protokolls insbesondere fest, daß Journalisten im Gebiet des bewaffneten
Konflikts als Zivilpersonen anzusehen sind. Somit war der Angriff, insofern er
auf diese Gruppe von Menschen gerichtet war, eine Verletzung des humanitären
Völkerrechts. Hilfsweise ist zu argumentieren, daß der Nato-Angriff
auf das Gebäude gerichtet war, in welchem diese Personen arbeiteten, d.h.
auf die Fernsehstudios. Artikel 51(5) des Ersten Genfer Protokolls verbietet
wahllose Angriffe, „die den Verlust menschlichen Lebens, Verwundungen an
Zivilpersonen, Schaden an zivilen Objekten oder eine Kombination von diesen verursachen
könnten, die im Verhältnis zu dem erwarteten unmittelbaren militärischen
Vorteil übermäßig wären“.
Der konkrete unmittelbare militärische Vorteil war minimal, insbesondere
da RTS in der Lage war, den Sendebetrieb sechs Stunden später wieder aufzunehmen:
es ist höchst unwahrscheinlich, daß sich die Nato-Führer dieser
Fähigkeit nicht bewußt gewesen sind. Der Verlust an menschlichem Leben
macht diesen Angriff zu einem wahllosen Angriff. Ferner konnte das RTS-Studio
selbst als ein ziviles Objekt und somit nicht als ein legales Angriffsziel angesehen
werden. Sofern schließlich das militärische Ziel darin bestand, die Übertragung
von „Propaganda“ zu verhindern, hätte die Nato die freistehenden
Sendemasten statt dessen gezielt angreifen können, um den Verlust von Menschenleben
zu vermeiden; nach Artikel 57(3) des Ersten Genfer Protokolls muß ein solches
Ziel bevorzugt werden. Der Rechtfertigungsversuch der Nato, daß das RTS-Gebäude
ein „legitimes“ Ziel war, weil es der Propagandaverbreitung des „Milosevic-Regimes“ diente,
beweist zweierlei: Die Nato-Verantwortlichen wußten, daß der Angriff
rechtswidrig war. Das humanitäre Völkerrecht kennt den Begriff „legitim“ (legitimate) nicht.
Entweder ein Objekt darf im Krieg angriffen werden, weil es ein militärisches
Ziel ist, dann ist der Angriff legal, oder es darf nicht angegriffen werden,
weil es sich um ein ziviles Objekt handelt. Dann ist der Angriff illegal.
Des weiteren handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht
auf freie Information.
4. Angriff auf das „Dragisa Misovic“-Klinische
und Krankenhauszentrum (KBC)
Am 20. Mai 1999 gegen 12.05 Uhr wurden Einrichtungen innerhalb des Komplexes
des KBC in Belgrad, Bulevar mira Nr. 64, Ziel eines Luftangriffs. Die neurologische
Abteilung wurde getroffen, eine Seitenwand und die Wand gegenüber der Jovana
Marjanovica wurden zerstört, wobei der Fußboden zwischen Parterre
und dem ersten Stock zusammenbrach. 4 Patienten auf der Intensivstation dieser
Abteilung wurden getötet: Zora Brkic (geb. 1917) Bosko
Vrebalov (1917) Radosav Novakovic (1952) und
Branka Boskovic (ungefähr 75 Jahre alt) Alle Gebäude
innerhalb des Krankenhauskomplexes wurden beschädigt, teilweise die gynäkologische
und Geburtshilfeabteilung, wo Irena Dinic (1966) leicht
verletzt wurde, ebenso wie die Kinderabteilung für Lungenkrankheiten und
Tuberkulose, wo die Dachkonstruktion zusammenfiel, alle Türen, Fenster und
die elektrischen Geräte sowie Einrichtungsgegenstände dabei beschädigt
wurden.
Auch das Verwaltungsgebäude des Klinikkomplexes wurde beschädigt,
ebenso wie nahegelegene Wohn- und Geschäftsgebäude (Jugopetrol Tankstelle,
Poststelle, Jugoslawisches Archivgebäude, „Milosev Konak“-Restaurant,
serbische Stromversorgungsgebäude, Gebäude des Instituts für die
Behandlung von Drogenabhängigkeit, die Residenzen der schwedischen, Schweizer
und irakischen Botschaften.
Darko Vasic (1976), der sich zum Zeitpunkt der Explosion
zufällig in der Nähe des Zentrums aufhielt, hat kleinere Verletzungen
davongetragen. [33]
5. Der Einsatz der sogenannten DU-Geschosse mit abgereichertem Uran 238 (Depleted
Uranium)
Im Rahmen der Angriffe der Luftstreitkräfte wurde während des gesamten
Kriegsverlaufs sogenannte DU-Munition verwendet, die radioaktive Uran-Produkte,
insbesondere U-238, aber auch U-234 und U-235 enthält.
Die entsprechenden Geschosse werden zur Durchdringung gepanzerter Ziele hergestellt,
wobei das abgereicherte Uran, ein fast reines Uran-Metall, als Geschoßmantel
benutzt wird. Uran 238 als so genannter „schwerer Stoff“ mit einer
1,7 mal höheren Dichte als Blei kann auch gehärtete Ziele durchschlagen.
Bei dem Aufschlag der Geschosse findet durch die damit verbundene Hitzeentwicklung
eine Verformung der Geschosse statt, wodurch zwischen 40 und 70 Prozent der radioaktiven
Bestandteile freigesetzt werden. Durch die Verbrennung bei Aufschlag erfolgt
eine Oxidation zu extrem kleinen Partikeln. Diese entweichen insbesondere in
Form von Rauch, so daß die toxischen Teilchen sich in der Luft zu Staub
vermischen. Der radioaktive Staub wird über größere Entfernungen
abgelagert, wodurch ein Eindringen der radioaktiven Bestandteile in Boden und
Wasser sowie letztlich in die Nahrungskette erfolgt. Es handelt sich also um
eine Waffe, die langfristige Schäden der Ökologie und somit insbesondere
der Zivilbevölkerung verursacht. Daneben werden auch die Soldaten in den
Einsatzgebieten einer Kontaminierungsgefahr ausgesetzt.
Da U-238 ein sogenannter Alpha-Strahler ist und das erste Isotop in einer
Zerfallskette hin zu Blei darstellt, resultiert die radiologische Belastung nicht
nur aus U-238 selbst, sondern auch aus den Zerfallsprodukten. Im abgereicherten
Uran ist die natürliche Zusammensetzung von Uran so verändert, daß zirka
99,799 Prozent des Gewichts auf U-238 entfällt, 0,2 Prozent auf U-235 und
0,000897 Prozent auf U-234 (bei der Herstellung aus natürlichem
Uran). U-238 zerfällt zunächst über die so genannten Betastrahler
Thorium-234 und Protactinium-234m zu U-234 (die Halbwertzeit
von U-238 beträgt rund 4,5 Milliarden Jahre, die von Th-234 nur rund 24
Tage, die von Pa-234m lediglich 1,17 Minuten). Im Ergebnis erhöht
sich so der Anteil von U-234. Die Folgen der Zerfallsketten sind, daß das
abgereicherte Uran im Laufe der Zeit immer stärker strahlt.
Die Gesundheitsgefahren liegen daher in drei Bereichen: Strahlenbelastung
durch Gamma- und Betastrahlung bei äußerem Kontakt; Stahlenbelastung
der Lunge durch Alphastrahlung des Uranstaubes; die Wirkung von Uran als chemisches
Gift bei der Aufnahme von kontaminiertem Wasser beispielsweise Nahrung mit der Folge der
Nierenschädigung. Die Strahlungsbelastung bei einem direkten Kontakt mit
DU-Teilen (also den äußeren Geschoßresten, zum Beispiel
in Form eingedrungener Splitter, beispielsweise ganzen sogenannten Blindgängern) erreicht
nach wenigen Stunden den Jahresgrenzwert für die Bevölkerung und nach
rund zwei Wochen den Jahresgrenzwert für sogenannte Stahlungsarbeiter. Diese
Gefahrenquelle ist nicht hoch genug einzuschätzen, da durch die hohe Dichte
des Uranmetalls selbst kleinste Splitter noch in die Haut eindringen können,
gerade bei sogenannten Räumarbeiten.
Die Gefährdung durch die toxische Wirkung bei einem Einatmen der Verbrenungsprodukte
ist nur in der unmittelbaren Nähe als nachweisbar aufzufassen. Menschen
innerhalb von Angriffszielen werden daher, soweit nicht getötet, einem hohen
Risiko der toxischen Kontamination ausgesetzt.
Diese Art der Munition führt also nach der Verwendung zu einer extremen
Gefährdung gerade auch der Zivilbevölkerung durch die toxischen Wirkungen
und die radioaktiven Wirkungen der Geschoßreste bei direktem Kontakt.
Der Einsatz der entsprechenden Munition verstößt somit sowohl gegen
die Bestimmungen des Artikel 35 Absatz 1 des 1. Zusatzprotokolls zu dem Genfer
Abkommen, da sie geeignet ist, sowohl überflüssige Verletzungen und
Leiden zu verursachen, als auch als giftige Waffen einzuschätzen ist, da
eine unmittelbare Vergiftungsgefahr von ihr ausgeht. Ferner verstößt
der Einsatz auch gegen die Bestimmungen der langanhaltenden und schweren Schädigung
der Umwelt im Sinne des Artikels 55 des 1. Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen,
da hier eine extrem lange Kontaminierung gegeben ist.
Für den Einsatz der sogenannten DU-Geschosse ist sowohl die Beschaffung
als auch die Verwendung der Waffen nur durch die Regierungen auf Grundlage der
dies genehmigenden und billigenden Beschlüsse der jeweiligen Parlamente
möglich. Der massive Einsatz dieser Munition ist daher nicht nur durch die
militärische Führung, sondern durch alle Angeklagten zu verantworten. [34]
Rechtliche Würdigung zum Sachverhalt Teil II.
Die Art und Weise der Kriegführung selbst stellt massive Verstöße
gegen das internationale Völkerrecht dar.
Straßen, Schienenwege und Brücken
Natürlich dienen Straßen, Schienenwege und Brücken auch als
Transportwege für Militärverbände und als Nachschubwege.
Deshalb aber die Verkehrsinfrastruktur eines ganzen Landes zu militärischen
Zielen zu erklären, liegt jenseits des Gebots der Verhältnismäßigkeit.
Das gilt um so mehr für Straßen und Brücken im Norden Serbiens,
wo doch erklärtermaßen die serbischen Militär- und Sicherheitskräfte
in ihrer Operationsfreiheit im Kosovo behindert werden sollten.
Bewertung:
„Militärische Notwendigkeit“ und Rechtsschutz klaffen hier
eklatant auseinander. Besonders die Zerstörung der Brücken des wichtigen
internationalen Wasserwegs Donau, mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen
für einige nicht am Konflikt beteiligte Nachbarländer, lag außerhalb
jeder Proportion und war somit rechtswidrig. (Verstöße
gegen Artikel 35 (1), Artikel 48, Artikel 52, Artikel 54, Artikel 57 des Zusatzprotokolls
I)
Angriffe auf Nichtkombattanten
Wie ein roter Faden ziehen sich die Beteuerungen der Nato-Repräsentanten
durch ihre Pressekonferenzen, daß sich die „Luftschläge“ (air
strikes) nicht gegen das serbische Volk richteten. Diese Behauptung ist
vordergründig zwar glaubhaft, da von direkten und allzu offensichtlich widerrechtlichen
Angriffen auf unschuldige Menschen negative Rückwirkungen auf die politische
Unterstützung an der „Heimatfront“ befürchtet wurden. Sie
ist aber dennoch heuchlerisch, weil zum einen die indirekten Wirkungen auf das
Leben und die Gesundheit der Zivilbevölkerung von Zerstörungen, zum
Beispiel räumlich
und zeitlich versetzt (Beispiel Pancevo), einfach ignoriert wurden, anderseits
Wesley Clark selbst zugegeben hat, daß es
wichtig sei, daß die zivilen Opfer von Angriffen ihren Ärger gegen
ihren Präsidenten richten und wissen, wem sie ihre „Kosten“ zu
verdanken haben. Mit dieser Aussage wird deutlich, daß ein Teil der serbischen
Bevölkerung sehr wohl als Geiseln gegen das Regime mißbraucht wurde.
Beim nächtlichen Angriff auf das RTS-Sendegebäude wurde von den Verantwortlichen
bewußt in Kauf genommen, daß dabei Zivilpersonen Opfer werden können,
da bekanntlich Redaktionen, Studios und Technik rund um die Uhr besetzt sind.
So wurden mit bedingtem Vorsatz 16 zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Senders von zirka 150, die sich im Gebäude befanden, getötet. (Verstöße
gegen Artikel. 35, Artikel 48, Artikel 50, Artikel 51 und Artikel 52 des Zusatzprotokolls
I)
Kollateralschäden
Ein „Kollateralschaden“ ist nach dem humanitären Völkerrecht
ein ungewollter, aber zur Erreichung eines legalen Angriffs auf ein militärisches
Ziel unvermeidbarer „Nebenschaden“, etwa das Zubruchgehen von Fensterscheiben
eines dem Ziel nahen zivilen Gebäudes. Der Kollateralschaden muß sich
in engen Grenzen halten. Wäre beim Angreifen eines militärischen Ziels
der Kollateralschaden unverhältnismäßig hoch, müßte
der Angriff unterbleiben. Hier greift die notwendige Güterabwägung
zwischen „militärischer Notwendigkeit“ und gesetzlich vorgeschriebenem
Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten. Das vorsätzliche Angreifen
von zivilen Objekten verursacht keine „Nebenschäden“, sondern
Hauptschäden.
Die Nato hat in diesem Krieg tatsächlich echte „Kollateralschäden“ zu
verhindern gesucht, zum Beispiel durch den Einsatz zielgenauer Waffen. (Verstöße
gegen Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
„Besonders wertvolle“ und „Strategische
Ziele“
Die Nato hat mit der Einführung einer dem humanitären Völkerrecht
unbekannten Zielkategorie „high value targets“ und „strategic
targets“ das Verbot der Kriegführung gegen die zivile Infrastruktur
des Kriegsgegners systematisch umgangen.
Indem sie in der Erklärung bei Nachfragen von Journalisten zur Verteidigung
des Angreifens offenkundig ziviler Objekte noch das Adjektiv „legitimate“ hinzugefügt
hat, hat sie praktisch das ganze Land für „vogelfrei“ erklärt.
Die Begründung liegt im politisch-psychologischen: In einer Diktatur
könne man schlecht zwischen ziviler und militärischer Infrastruktur
unterscheiden. So war auch die Argumentation von Verteidigungsminister Rudolf
Scharping in einer ZDF-Sendung. Da der Diktator alle Ressourcen des Landes einschließlich
der menschlichen kontrolliere, dienten alle Einrichtungen des Staates der Machtausübung
und Machterhaltung. Wolle man das Regime treffen, müsse man alle Komponenten
des Staates ausschalten.
Damit wurde zum Beispiel die Zerstörung des USCE-Bürohochhauses begründet,
in dem sich die Parteizentrale der Regierungspartei, der Sozialistischen Partei
befunden haben soll.
Zu den sogenannten Strategischen Zielen hat die Nato auch die Autofabrik Zastava
in Kragujevac und zahlreiche Fabriken mit rein ziviler Güterproduktion gerechnet.
Soweit die Nato-Verantwortlichen auf die Zweifelhaftigkeit der Zerstörung
solcher Einrichtungen, wie zum Beispiel einer Zigarettenfabrik oder einer Lebensmittelfabrik,
angesprochen worden sind, haben die Sprecher behauptet, diese Objekte seien militärische
Ziele gewesen. Die Nato-Nachrichtendienste hätten angeblich deren militärische
Eigenschaft beispielsweise Funktion festgestellt. In keinem Fall konnten die Sprecher aber
trotz wiederholter Nachfrage angeben, welche militärischen Güter dort
angeblich hergestellt wurden.
Bewertung:
Das humanitäre Völkerrecht erlaubt eine derartige Uminterpretation „ziviler
Objekte“ nicht. Außerdem greift Artikel 52 des Zusatzprotokolls,
wonach die Einrichtung unmittelbar der Kriegführung dienen muß. Der
Nato-Sprecher hat auf Befragen, ob er glaube, daß nach einem Monat Krieg
von diesen Parteizentralen im USCE-Hochhaus noch geführt würde, diese
Möglichkeit verneint. Er maß der dennoch erfolgten Zerstörung
dieses zivilen Objekts den psychologischen Effekt auf die Staatsführung
und Bevölkerung zu. (Verstöße gegen Artikel 48,
Artikel 52, Artikel 54 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
„Null-Opfer-Strategie“
Militäreinsätze im Ausland, bei denen es nicht um Lebensinteressen (nach
US-amerikanischen Verständnis „life interest“) geht,
benötigen einerseits einen hohen Aufwand an ideologischer Vorbereitung und
emotionalisierender Begleitung, andererseits dürfen die gesellschaftlichen
Kosten und Opfer (zum Beispiel getötete eigene Soldaten) nicht
hoch oder sichtbar sein.
Die USA mußten den Vietnamkrieg sieglos abbrechen, weil aufgrund hoher
Personenverluste die gesellschaftliche Unterstützung in den USA wegbrach.
Zur Vermeidung eigener Kriegsopfer blieben die eigenen Flugzeuge während
der Zielerfassung und beim Waffeneinsatz möglichst außerhalb der Reichweite
der gegnerischen Luftabwehr. Das hatte zur Folge, daß Pilot und Kampfbeobachter
nur eine stark eingeschränkte Zielerfassung und Zielerkennung möglich
war. Sowohl beim Angriff auf einen zivilen Eisenbahnzug als auch bei der Bekämpfung
des Flüchtlingskonvois war die nachher gegenüber der Öffentlichkeit
gebrauchte Entschuldigung, daß solche Fehler passieren können, wenn
so hoch geflogen werden „muß“.
Bewertung:
Das humanitäre Völkerrecht schreibt vor, daß ein Angriff unterbleiben
muß, wenn das angegriffene Ziel nicht eindeutig als militärisches
Ziel erkannt worden ist. Bei Abwägung zwischen der „militärischen
Notwendigkeit“ und dem Rechtsgut Schutz der Zivilbevölkerung mußte
in diesen Fällen der Angriff unterbleiben, weil von ihnen nicht der militärische
Erfolg bezogen auf die Kriegsziele abhing.
Nach klassischem militärischen Ehrenkodex war dieses Angreiferverhalten
feige. Ebenso feige, wie die Beschränkung der Nato auf Luftschläge,
die aus Angst vor Verlusten anstelle des Einsatzes mit Bodentruppen gewählt
wurden, obwohl sie der Erreichung der Kriegsziele im Kosovo in keiner Weise dienten. (Verstöße
gegen Artikel 48, Artikel 51 und Artikel 52 des Zusatzprotokolls I)
Ausschalten der Versorgung mit elektrischer Energie und Fernwärme
Während des Luftkriegs wurden wiederholt Umspannwerke mit neuartigen
Graphitbomben sowie Kraft- und Heizwerke angegriffen und vorübergehend ausgeschaltet
beispielsweise zerstört.
Viele lebenswichtige beispielsweise lebenserhaltende technische Systeme der zivilen
Infrastruktur hingen von der Verfügbarkeit von elektrischer Energie ab.
Es gab Meldungen, daß in Krankenhäusern Menschen starben, weil wegen
des Stromausfalls lebensrettende Maschinen aussetzten. Nicht in jedem Fall waren
Notstromaggregate vorhanden oder aber es fehlte an Treibstoff, weil dieser ja
ebenfalls vernichtet worden war.
Bei dem Heizkraftwerk in Novi Beograd „Beogradske elektrane“,
das ebenfalls zerstört wurde, ist ein Zusammenhang mit der unmittelbaren
Unterstützung der Kriegführung auch nicht zu konstruieren. Im Frühjahr
und Sommer wird Heizenergie nicht benötigt, weder vom Militär noch
von der Zivilbevölkerung.
Bewertung:
Es gibt zwei plausible Erklärungen für die Nato-Angriffe auf diese
zivile Infrastruktur: Erstens Terror, mit derselben (immer wieder
falschen) Erwartung, daß die in Angst und Schrecken versetzte Zivilbevölkerung
des Kriegsgegners ihrer politischen Führung die Gefolgschaft verweigert.
Die andere Erklärung, die auch durch die Zerstörung von Lebensmittelfabriken
und der Zigarettenfabrik gestützt wird, ist die: Die Nato wollte und will
mit der Vernichtung wesentlicher Teile der zivilen Infrastruktur, unterstützt
durch die Aufrechterhaltung, ja inzwischen geplante Verschärfung des Embargos,
die jugoslawische Wirtschaft zerstören. Diese Vermutung erhält eine
weitere Verstärkung mit dem massivsten Angriff auf die Erdölraffinerie
in Novi Sad mit 108 Bomben in der Nacht vom 9./10.Juni 1999, zu einem Zeitpunkt,
nachdem die Bedingungen für die Beendigung der „Luftschläge“ unterschrieben
und von jugoslawischer Seite eingehalten worden waren. Auch hier konnte „militärische
Notwendigkeit“ nicht behauptet werden. (Verstöße
gegen Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
Umweltschäden
Mit ihren Angriffen auf Anlagen, bei denen besonders gefährliche Stoffe
lagerten, haben die Nato-Staaten zumindest billigend in Kauf genommen, daß schwerwiegende
Schäden an der natürlichen Umwelt und als Folge davon Gesundheits-
und Erbschäden bei den Menschen eintreten. Tatsächlich ist eine beträchtliche
lokale Verseuchung von Boden, Wasser und Luft als Kriegsfolge festgestellt worden.
Bewertung:
Wie bei der Ausschaltung der Stromversorgung zielt auch die Zerstörung
von Heizkraftwerken und der Vorräte an Primärenergieträgern auf
die Lebensgrundlagen der Menschen, da das Militär besonders kurz- und mittelfristig
von den ortsfesten Anlagen nicht abhängig ist. Auch im Zusammenhang mit
den völkerrechtswidrigen Angriffen auf diese Einrichtungen behaupten die
Nato-Vertreter ganz einfach, daß es sich um militärische, da „high
value“ oder strategische Ziele handele (Verstöße
gegen Artikel 35, Artikel 54 und Artikel 55 des Zusatzprotokolls I)
Gebrauch giftiger und besonders grausamer Waffen
Die Nato-Streitkräfte haben im Kosovo wie zuvor im zweiten Golfkrieg
wiederum die von den Vereinten Nationen geächteten DU-Geschosse und Streubomben
eingesetzt.
Nachdem zahlreiche Erkrankungen und Erbschäden bei Menschen, besonders
Kindern erfaßt und höchstwahrscheinlich der Berührung mit Uran
238 zuzuschreiben sind, war die erneute Verwendung dieser Munition in besonderer
Weise zynisch und menschenverachtend.
Dasselbe gilt für die Streubomben, deren Antipersonenmunition wie die
verbotenen Schrapnellgeschosse wirken und die eine offiziell zugegebene Versagerquote
zwischen fünf und 15 Prozent haben. Die nicht detonierte Submunition verseucht
das Einsatzgebiet langanhaltend. Anders als bei Landminenfeldern, deren Lage
häufig bekannt ist, liegen die Bombletten der Streubomben an unbekannten
Orten in der Landschaft, in Ortschaften, auf Wegen usw. Viele Personen sind im
Kosovo bereits Opfer detonierter Bombletten geworden. Viele werden folgen.
Bewertung:
Der Gebrauch von giftigem Uran und der modernen „Dumdumgeschosse“ ist
ein klarer Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht und ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit. (Verstöße gegen die Nürnberger
Prinzipien und gegen Artikel 35, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel
55 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
Zusammenfassung:
Die durch die verwendete abgereicherte Uran-Munition, aber auch durch die
als Ziele ausgewählten Aufbewahrungsorte von chemischen Giften hervorgerufenen
Gefahren für die Menschen insgesamt, ohne Trennung von Militär und
Zivilbevölkerung, sowie die langfristige Verseuchung der angegriffenen Gebiete
stellen jedenfalls Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 35,
55, 85 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 zum Genfer Abkommen dar.
Die vorstehend beispielsweise dargelegten Ereignisse und insbesondere die
Rechtfertigungsversuche der Nato belegen, daß bereits im Rahmen der Zielplanung
es jedenfalls versäumt wurde, zwischen zivilen und militärischen Zielen
zu unterscheiden. Sowohl bei der Auswahl der eingesetzten Waffensysteme als auch
bei der Zielauswahl und der operativen Durchführung der Angriffe wurden
erhebliche Verletzungen und Leiden der Zivilbevölkerung jedenfalls bewußt
in Kauf genommen. Auch erfolgte keine Festlegung gegenüber den Einsatzoffizieren
und Leitstellen, daß im Zweifelsfalle Angriffe abzubrechen sind, wenn die
Gefahr besteht, daß es sich bei den Zielen um rein zivile Personengruppen
handeln könnte.
Dies stellt einen vorsätzlichen schwerwiegenden Bruch der Bestimmungen
des Völkerrechts über die Kriegsführung dar.
Auch wenn nach den vorliegenden Dokumenten nicht beweisbar ist, aus den Handlungen
das Ziel auf seiten der Nato abzuleiten, Zivilpersonen beispielsweise zivile Flüchtlinge
gezielt anzugreifen, so zeigen doch die Umstände der Angriffe, daß die
Nato willens war, zahlreiche zivile Todesopfer zu riskieren, um zu verhindern,
daß ein einziges Flugzeug von der jugoslawischen Luftabwehr erfolgreich
gezielt angegriffen werden konnte.
Daher verletzen die Handlungen der Nato eindeutig das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Da die Handlungen mit Gewalt gegen individuelles Leben und gegen die Person verbunden
sind, stellen sie Verletzungen nach Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949
dar, und führen somit zu individueller strafrechtlicher Verantwortung. Die
vorbeschriebenen Vorkommnisse und Vorgehensweisen stellen ebenso eine Verletzung
der Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 dar.
Angesichts dieser Verletzungshandlungen besteht eine umfassende Strafbarkeit
sowohl der Befehlsgeber als auch der Befehlsempfänger.
Die gewollte Mithaftung der jeweiligen Gruppen der Angeklagten ist durch diese
jeweils ausdrücklich betont worden.
Derartige Handlungen erfüllen daher den Geltungsbereich von Artikel 5
des Statuts. [Das Statut des Internationalen Europäischen (inoffiziellen)
Tribunals über
den Nato-Krieg: www.nato-tribunal.de)]
Eine Ausnahme stellen die Mitglieder der verschiedenen Parlamente dar, da
in der Zustimmung zu Kriegshandlungen keine explizite Zustimmung zu einer auch
in der Art und Weise der Durchführung verbotenen Kriegsführung gesehen
werden kann. Es verbleibt insoweit nur bei dem Vorwurf der Zustimmung zu legislativischen
Akten, die einen gegen die Bestimmungen des Völkerrechtes begonnnen Militäreinsatz
billigten, da mit der Zustimmungshandlung bereits die Zustimmung auch zur Kriegführung
entgegen den Bestimmungen der UNO-Charta gegeben worden ist.
Die Anklage wird hiermit dem Tribunal zur Beweisaufnahme freigegeben.
Verfasser der Anklageschrift: Rechtsanwalt Ulrich Dost
Fußnoten:
- Beweis: Bill Clinton/Al Gore: Weil es um die Menschen geht.
Econ Taschenbuchverlag 1993 S.296-297 [back]
- Beweis: Neues Deutschland, 10.Februar 1999 [back]
- Beweis: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2. April 1998 [back]
- Beweis: Z. Brzezinski, Die einzige Weltmacht. S.45 [back]
- Beweis: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
Nr. 24 vom 3. Mai 1999, Seite 221 f [back]
- Beweis: Bulletin Nr. 24, Seite 221, Nr. 5 und 8 [back]
- Beweis: Vortrag Horst Grabert: „ Die vielen Gesichter
des Kosovo-Krieges“, entnommen aus „Kosovo-Krieg“, Köln
1999, von Ulrich Albrecht, Paul Schäfer [back]
- Beweis: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
(Hrsg.), Informationen zur Sicherheitspolitik, April 1999, Pressekonferenz vom
25. April 1999 [back]
- Sachverständigengutachten: Prof. Dr. Woit zur Beurteilung
des Neuen Strategischen Konzeptes [back]
- Beweis: Schreiben des Generalsekretärs der UNO vom
10. und 14. Dezember 1991 an den deutschen Außenminister Genscher [back]
- Beweis: Interview im Deutschland-Radio, zitiert nach Presse-und
Informations amt der Bundesregierung, April 1998, Seite 47 [back]
- Beweis: Heinz Loquai: „Der Kosovo-Konflikt. Wege
in einen vermeidbaren Krieg.“ Nomos Baden-Baden 2000, S.96 [back]
- Beweis: Antrag der Bundesregierung vom 12. Oktober 1998,
Drucks. 13/11469 [back]
- Beweis: Bundestagprotokoll vom 13. November 1998, Seite
358; ZDF-Sendung: Chronik eines angekündigten Krieges. 21. Sept.1999; zit.
Nach Loquai S.32 Beweis: ARD-Sendung 25. Okt.1999, Balkan: Gewalt ohne Ende,
Teil 1: Der Weg zum Krieg [back]
- Beweis: Ludger Volmer, „Krieg in Jugoslawien – Hintergründe
einer grünen Entscheidung, in: Bündnis 90/Die Grünen, der Kosovo-Krieg,
Bonn 1999, S.59] [back]
- Beweis: Loquai a.a. O.S. 77 f. u. S.102 [back]
- Beweis: Rudolf Augstein, Der Spiegel, 11/99 S. 209 [back]
- Beweis: Michael Mandelbaum: „A Perfect Feature“,
in: Foreign Affairs, September/October 1999 S. 4) zit. nach Loquai S. 94 [back]
- Beweis: Antrag der Bundesregierung vom 22. Februar 1999,
Drucks. 14/397 [back]
- Beweis: Clinton vor dem Pressekorps des Weißen Hauses
am 24. März 1999 In: Blätter für deutsche und internationale Politik.
5/99 S. 630/631 [back]
- Beweis: veröffentlicht in Tagesspiegel vom 25. März
1999, Seite 2 [back]
- Zur Aufstellung des Umfanges der militärischen Einsätze:
Cremer/Lutz, Nach dem Krieg ist vor dem Krieg, Hamburg 1999, S. 142, 171; Eingabe
des MOVEMENT FOR THE ADVANCEMENT OF INTERNATIONAL CRIMINAL LAW (MAICL) – Bewegung
zur Förderung des internationalen Strafrechts beim Internationalen Straftribunal
für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag.
Autor der Eingabe Glen Rangwala; allgemein als bekannt vorausgesetzte Kenntnis über
die Entscheidungsketten der einzelnen Staaten des Nato-Bündnisses; eigene
Einlassungen der Angeklagten, so zur Festlegung der Freigabe von sog. Zielen
strategischer Bedeutung und politischer Sensitivität nur durch den Nato-Rat
selbst Bundesministerium der Verteidigung (BRD), Der KOSOVO-Konflikt, Eine Dokumentation,
11.Juni 1999, S.15 [back]
- House of Commons, 19. April, Hansard, col.667,p.830 [back]
- Beweis: General a.D. Naumann, Europäische Wehrkunde,
Nr.11/1999, S. 16 Deutscher Bundestag, 14. WP, Drucksache 14/1645, 22. September
1999, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der der PDS – Drucksache
14/1420, S. 2; 40 Prozent Anteil von sog. Präzisionswaffen, Genltn. Jürgen
Höche in Europäische Sicherheit, Nr. 2/ 2000, S.27 [back]
- Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8. Januar 2000 [back]
- Beweise: Weißbuch, Teil I, S 257 ff.; Zeugen des
Angriffs: Brückenwächter Zivojin Stanojevic, 130 Bora- Pesic-Straße,
Grdelica und Passagier des Zuges Petar Mihajlovic, 50/39 Stevan-Opacic-Straße,
Belgrad. Ausführliches Gutachten, das beweist, daß das vom Angriff gezeigte
Video manipuliert war und insofern auch die Darstellung des Vorgangs nicht der
Wahrheit entsprach. [back]
- Quelle: Videofilm des belgischen Journalisten Colon „15
Belgier in Jugoslawien. Unter den Bomben der Nato“, deutsche Übersetzung
aus dem Französischen [back]
- Mögliche Zeugen: Frau Hasanaj (70) berichtete folgendes:
Die Familie hielt sich in ihrem Haus auf, als der Angriff begann. Die erste Bombe
landete wenige Meter neben dem Konvoi, der gerade das Tor zum Anwesen passierte.
Die zweite landete mitten in der Fahrzeugkolonne. Eine dritte Bombe fiel in ihren
Garten. Die Söhne wurde Opfer des Angriffs, als sie zum Tor liefen, um es
zu öffnen, damit die Menschen des Konvois im Haus Schutz suchen könnten.
Zwei der Söhne, Leke (31) und Martin (29) wurden bei dem Angriff sofort
getötet, einer, Zef (39), schwer verletzt. Er erlitt Verbrennungen ersten
Grads. Der vierte Sohn Mikel Hasanaj hielt sich zum Zeitpunkt des Angriffs in
der Schweiz auf. Er versuchte nach seiner Rückkehr in das Kosovo vergeblich,
von verschiedenen Nato-Dienststellen Auskunft über diesen Vorfall zu erhalten.
Videofilm des belgischen Journalisten Colon „15 Belgier in Jugoslawien.
Unter den Bomben der Nato“, deutsche Übersetzung aus dem Französischen.
Eigene Einlassung der Angeklagtenseite auf der Pressekonferenz, Nato-Hauptquartier,
19. April 1999. [back]
- Nato Pressekonferenz, Washington D.C., 23. April 1999 [back]
- zitiert nach The Times, London, v. 24. April 1999) [back]
- Mitschrift eines Interviews, „The News Hour With
Jim Lehrer“ (PBS), Washington D.C., Freitag, 23. April 1999) [back]
- Briefing des Verteidigungsministers, 30. April 1999 [back]
- Zeugnis des Direktors des Krankenhauses Prof. Dr. Radisav
Scepanovic; Zeugin: Irena Dinic [back]
- Was sind DU-Waffen? Wo und Wie wurden sie eingesetzt und
verwendet? Dipl.-Phys. Roland Wolff m.w.N. in: Dokumentation Uran-Waffen im Einsatz,
Evangelische Akademie Mülheim Ruhr 2000; Peter Diehl: Abgereichertes Uran
- Abfall der Kerntechnik m.w.N. in: Dokumentation Uran-Waffen im Einsatz, Evangelische
Akademie Mülheim/Ruhr 2000; Markus Ball, Götz Neuneck: Anmerkungen
zum Einsatz von abgereichertem Uran (DU) als Munition m.w.N. in: Dokumentation
Uran-Waffen im Einsatz, Evangelische Akademie Mülheim/Ruhr 2000 [back]
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